Einheitswert-Hauptfeststellung – Gesetzliche Änderungen ab 2023
Seit der Hauptfeststellung 2014 ist zu beobachten, dass sich vor allem die klimatischen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Die letzten Jahre haben gezeigt, welch schwerwiegenden Einfluss der Klimawandel auf die Land- und Forstwirtschaft hat und weiterhin haben wird.
Hauptfeststellung zum 1. Jänner 2023
Zunächst soll daher zum 1. Jänner 2023 die Hauptfeststellung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte anhand regionaler klimatischer Verhältnisse auf Basis eines Temperatur- und Niederschlagsindex (T/N-Index) erfolgen. Dieser Index soll sowohl Durchschnittswerte als auch Extremwetterereignisse berücksichtigen. Darüber hinaus soll in dieser Hauptfeststellung die Betriebsgröße neu festgestellt werden, um den veränderten Größenverhältnissen in der Landwirtschaft Rechnung zu tragen. Die Hauptfeststellungsbescheide haben bis zum 30. September 2023 an alle Betriebe zu ergehen.
Überarbeitung des Klimarahmens der Bodenschätzung
In einer zweiten Stufe sollen bis 31. Dezember 2027 die Grundlagen für die Bodenschätzung ausschließlich anhand klimatischer Verhältnisse evaluiert werden (Überprüfung der Musterstücke). Nach Kundmachung der aktualisierten Musterstücke erfolgt eine bundesweite Neuberechnung der klimatischen Verhältnisse, um eine rasche Umsetzung der klimabedingten Auswirkungen in der Fläche zu erreichen. Die Ergebnisse dieser Neuberechnung werden durch digitale bundesweite Auflage der Bodenschätzungsergebnisse kundgemacht (Auflagefrist bis spätestens 31. Dezember 2028). Die neuen kundgemachten Ergebnisse stellen einen Grundlagenbescheid dar; der Einheitswertbescheid und aufgrund des Einheitswertbescheides ergangene Abgabenbescheide sind abgeleitete Bescheide, die zum darauffolgenden 1. Jänner zu ändern sind.
Rollierendes Verfahren ab 2032
Schließlich soll in einer dritten Stufe anstelle der periodisch – alle neun Jahre – durchzuführenden Hauptfeststellung ab 2032 eine „rollierende Bewertung“ treten. Dies soll eine entsprechende Reduktion des wiederkehrenden Verwaltungsaufwandes bewirken. Vorgesehen ist, dass anhand von noch festzulegenden Indizes und Schwellenwerten zu ermitteln ist, ob sich die unterstellten Wertverhältnisse wesentlich verändert haben und ein neuer Einheitswertbescheid zu ergehen hat. Es sollen dann nur mehr jene Betriebe einen Bescheid erhalten, bei welchen sich die Veränderung in einer Größenordnung bewegt, die auch für eine Wertfortschreibung maßgeblich ist.