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Das Fairness-Büro – Faire Geschäfte. Faire Chancen. In der Lebensmittelkette.

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04.03.2022 | von BMLRT

Österreichs bäuerliche Familienbetriebe geraten durch die Übermacht von Handelskonzernen zunehmend unter Druck. Ein wichtiger Schritt, um die Situation für unsere Bäuerinnen und Bauern zu verbessern, ist die nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gegen unfaire Geschäftspraktiken entlang der Lebensmittelwertschöpfungskette. Damit sich Betroffene einfach, anonym und kostenlos melden und beraten lassen können, wird mit 1. März 2022 das Fairness-Büro seine Arbeit aufnehmen.

constantin-wenning-idDvA4jPBO8-unsplash.jpg © Constantin Wenning/Unsplash
© Constantin Wenning/Unsplash

Eckpunkte im Überblick

  • Die nationale Umsetzung der UTP-Richtlinie über unfaire Geschäftspraktiken erfolgt im Rahmen des Faire-Wettbewerbsbedingungen-Gesetz (FWBG) und ist seit 1. Jänner 2022 in Kraft.
  • Das FWBG schützt „kleinere“ Lieferanten, unabhängig von ihrem Niederlassungsort (EU oder nicht-EU), vor „größeren“ Käufern. Entscheidend ist, dass der Jahresumsatz des jeweiligen Lieferanten deutlich geringer ist. Es sind insgesamt sechs Umsatzkategorien definiert.
  • Es wird zwischen Geschäftspraktiken unterschieden, die jedenfalls verboten sind und jenen, die verboten sind, außer sie werden explizit zwischen Lieferant und Käufer vertraglich vereinbart. Beide bilden die Liste der unfairen Geschäftspraktiken.
  • Damit Betroffene ihr Recht leichter durchsetzen können und um ihnen einen schnellen und anonymen Zugang zu ermöglichen, sieht das Gesetz eine unabhängige und weisungsfreie Erstanlaufstelle – das Fairness-Büro – vor.

Das Fairness-Büro

  • Das Fairness-Büro wird im Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus als unabhängige und weisungsfreie Stelle eingerichtet. Es nimmt mit 1. März 2022 seine Arbeit auf.
  • Die Leitung des Büros erfolgt durch Dr. Johannes Abentung.
  • Das Fairness-Büro befindet sich in der Ferdinandstraße 4 in 1020 Wien und kann wie folgt kontaktiert werden:
E-Mail: office@fairness-buero.gv.at
Telefon: 01 / 710 95 18 – 602600
Persönlich: Ferdinandstraße 4, 1020 Wien
Webseite: www.fairness-buero.gv.at

Wer kann sich an das Fairness-Büro wenden?

  • Personen, die in ihren Geschäftsbeziehungen in Zusammenhang mit Verkäufen von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen mit unfairen Praktiken konfrontiert werden.
  • Jede Bäuerin und jeder Bauer, jede landwirtschaftliche Erzeugerin und jeder landwirtschaftliche Erzeuger sowie jede natürliche oder juristische Person, die oder der Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse verkauft.
  • Eine Gruppe landwirtschaftlicher Erzeuger oder eine Gruppe von natürlichen und juristischen Personen, wie Erzeugerorganisationen, Lieferantenorganisationen und Vereinigungen.

Wie kann mir das Fairness-Büro helfen?

  • Betroffene können sich anonym und kostenlos an das Fairness-Büro wenden. Es soll beratend tätig sein, Beschwerdefälle analysieren und hinsichtlich der rechtlichen Relevanz prüfen.
  • Eine Schlichtungsstelle kann eingeschaltet werden, sofern dies von beiden Parteien ausdrücklich gewünscht wird. Der Großteil der Fälle soll so im Vorfeld geklärt werden, damit das Lieferverhältnis unter fairen Bedingungen möglichst aufrechterhalten werden kann.
  • Das Fairness-Büro kann auch auf Ersuchen des Betroffenen den Fall an die Bundeswettbewerbsbehörde zur weiteren Behandlung weitergeben.
  • Anonymität wird großgeschrieben! Daher: Soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird, hat das Fairness-Büro alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Identität sowie alle sonstigen Informationen zu schützen.
  • Das Fairness-Büro wird einen jährlichen Bericht über Anzahl, Art und Ausgang der Fälle von unlauteren Praktiken vorlegen.

Was ist das Fairness-Büro nicht?

  • Das Fairness-Büro fungiert nicht als Anwalt oder Vertreter des Betroffenen in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren.
  • Das Fairness-Büro führt kein behördliches Verfahren, trifft keine behördliche Entscheidung. Es unterscheidet sich damit von der Bundeswettbewerbsbehörde, die als Ermittlungsbehörde tätig wird, sowie dem Kartellgericht.

Was sind unlautere Geschäftspraktiken?

Es wird zwischen Handelspraktiken unterschieden, die jedenfalls verboten sind und solchen, die nur dann erlaubt sind, wenn sie zuvor klar und eindeutig in der Liefervereinbarung oder in einer Folgevereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Käufer vereinbart worden sind.

Unbedingt verbotene Praktiken

  • Zahlungsverzug an den Lieferanten über 30 Tage bei verderblichen Lebensmitteln.
  • Zahlungsverzug an den Lieferanten über 60 Tage bei anderen Lebensmitteln.
  • Kurzfristige Stornierung von Bestellungen verderblicher Lebensmittel.
  • Einseitige Änderung der Lieferbedingungen hinsichtlich Häufigkeit, Methode, Ort, Zeitpunkt oder Umfang der Lieferung, Qualitätsstandards, Zahlungsbedingungen oder Preise (auch im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen).
  • Verlangen von Zahlungen vom Lieferanten,
die nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf der Lebensmittel des Lieferanten stehen,
für Qualitätsminderung oder den Verlust, die nicht durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Lieferanten verursacht werden.
  • Verweigerung einen schriftlichen Vertrag zu schließen, wenn dies gewünscht ist.
  • Rechtswidriger Erwerb oder Nutzung von Geschäftsgeheimnissen des Lieferanten.
  • Androhung oder Ergreifen von Vergeltungsmaßnahmen gegen den Lieferanten, wenn der Lieferant sein Recht durchsetzen möchte.
  • Verlangen einer Entschädigung für die Kosten von Kundenbeschwerden im Zusammenhang mit dem Verkauf der Erzeugnisse des Lieferanten.
  • Gewährung schlechterer Konditionen im Vergleich zu dessen Mitbewerbern bei gleichwertiger Leistung aus unsachlichen Gründen.
  • Stand: 28. Februar 2022
  • Das Fairness-Büro – Faire Geschäfte. Faire Chancen. In der Lebensmittelkette. 5 von 5
  • Einschränkung anderer Vermarktungsformen aus unsachlichen Gründen als Bedingung für die Aufnahme oder Fortsetzung von Geschäftsbeziehungen.

Bedingt verbotene Praktiken

  • Der Käufer schickt nicht verkaufte Lebensmittel an den Lieferanten zurück, ohne dafür zu bezahlen.
  • Vom Lieferanten wird eine Zahlung dafür verlangt, dass seine Erzeugnisse zum Verkauf angeboten, gelistet oder auf dem Markt gebracht werden.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser die Kosten für Aktionen und Preisnachlässe (1+1, -25% etc.) trägt.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Werbemaßnahmen (Flugblätter, Anzeigen etc.) des Käufers zahlt.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten, dass dieser für die Vermarktung von durch den Käufer zahlt.
  • Der Käufer verlangt vom Lieferanten eine Zahlung für das Personal für die Einrichtung der Räumlichkeiten, in denen die Erzeugnisse des Lieferanten verkauft werden.

Das Gesetzt findet Anwendung auf den Verkauf von Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse. Es sind dies Erzeugnisse und Produkte, die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeführt sind, oder Verarbeitungsprodukte aus diesen Erzeugnissen zur Verwendung als Lebensmittel.
Alle weiteren Informationen finden Sie unter www.fairness-buero.gv.at.

Links zum Thema

  • Fairness-Büro

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