Antragsfrist: Rückvergütung CO2-Abgaben für energieintensive Betriebe
Die sogenannte Härtefallregelung
legt die Bestimmungen
fest, nach welcher Betriebe
einen Teil ihrer CO2-Abgaben
für Energieträger, die für Heizzwecke
verwendet wurden (z.B.
Erdgas, Heizöl), rückfordern
können. Wichtig ist es einen
Antrag zwischen 1. Oktober
2024 und 30. November 2024
für die CO2-Abgaben aus den
Jahren 2022 und 2023 zu stellen.
Nur wenn in diesem Zeitraum
beantragt wird, können
Entlastungsmaßnahmen ausbezahlt
werden.
Einen Antrag auf anteilige Rückerstattung können nur sogenannte "Energieintensive Betriebe" stellen. Energieintensiv ist der Betrieb dann, wenn die Kosten für die CO2- Abgaben 0,5% des Nettoproduktionswerts des Betriebs übersteigen. Der Nettoproduktionswert lässt sich ermitteln, indem man von den getätigten Umsätzen des Betriebs, sämtliche Umsätze, welche an den Betrieb erbracht wurden (Vorleistungen), in Abzug bringt. Nicht abgezogen werden dürfen Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften.
Was wird entlastet?
Somit muss jeder Betrieb, welcher eine Entlastung bzw. Rückerstattung seiner CO2-Abgaben erhalten möchte, neben dem Nettoproduktionswert seine CO2-Abgaben für die Jahre 2022 und 2023 zusammenrechnen. Diese Abgaben werden etwa auf der Gasrechnung ausgewiesen als "CO2-Bepreisung gemäß NEHG", "Erdgasabgabe" oder dergleichen. Entlastet werden 45% der bezahlten CO2-Abgaben, wobei auch sein kann, dass die Ansprüche entsprechend aliquotiert werden, sollten von allen energieintensiven Betrieben zu hohe Mengen rückgefordert werden.
Antrag
Ein Antrag auf Entlastung der CO2-Abgaben für die Jahre 2022 und 2023 ist beim Zollamt Österreich, mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel, elektronisch einzubringen. Dabei wird auf der Plattform NEIS (Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem) ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung gestellt. Um einen Antrag stellen zu können, muss man sich zunächst auf dieser Internet-Plattform als Entlastungsmaßnahmenteilnehmer für die Härtefallregelung registrieren.
Im Antrag enthalten sein müssen: die Angabe dass eine Entlastung für einen energieintensiven Betrieb angesucht wird, die getätigten Umsätze des Betriebes, die Umsätze welche an den Betrieb erbracht wurden (Vorleistungen), der Nettoproduktionswert, die tatsächlich entrichteten CO2-Abgaben inklusive den Nachweisen darüber (z.B. Rechnungen), der Name und die Anschrift des Antragstellers, der Name des Betriebs für den die Entlastung beantragt wird sowie ein Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters, darüber dass die inhaltlichen und formellen Angaben des Antrages richtig sind.
Nicht im Antrag enthalten sein müssen die sogenannten reinvestierten Klimaschutzmaßnahmen.
Klimaschutzmaßnahmen
Für die Jahre 2022 und 2023 muss 50% des tatsächlich erhaltenen rückerstatteten Betrags in Klimaschutzmaßnahmen reinvestiert werden. Klimaschutzmaßnahmen sind all jene Maßnahmen, die innerhalb des Betriebs, zu einer Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen oder zur Verringerung des Energieverbrauchs führen. Als Mindestanforderung für die getätigten Klimaschutzmaßnahmen gelten all jene Maßnahmen, welche sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren. Dabei dürfen die Umsetzungskosten insgesamt nicht höher als die gewährte Entlastungsmaßnahme sein. Ein Nachweis über die Umsetzung der Klimaschutzmaßnahmen bzw. die Erfüllung der Investitionen ist innerhalb von 12 Monaten ab Auszahlung der CO2-Entlastungsmaßnahme beim Zollamt Österreich zu erbringen.
Nicht vergessen!
Daher ist zusammenfassend derzeit der Fokus darauf zu legen, einen entsprechenden Antrag auf Rückerstattung der CO2-Abgaben für die Jahre 2022 und 2023, innerhalb der Frist von 1. Oktober 2024 bis 30. November 2024 zu stellen. Nach dieser Frist werden keine Anträge mehr entgegengenommen. Erst in weiterer Folge werden getätigte Klimaschutzmaßnahmen innerhalb von 12 Monaten ab Auszahlung der CO2- Entlastungsmaßnahme nachzuweisen sein. Natürlich macht es Sinn, sich dennoch bereits jetzt Gedanken über zu investierende Klimaschutzmaßnahmen am Betrieb zu machen. Eine Liste mit Vorschlägen für klimarelevante Maßnahmen ist in Ausarbeitung und wird von der Landwirtschaftskammer Wien, nach endgültiger Festlegung, gesondert übermittelt werden.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass derzeit an einem förderbaren "Gesamtenergiekonzept Gartenbau" gearbeitet wird. Dieses "Gesamtenergiekonzept Gartenbau" soll hilfreiche, auf den jeweiligen Betrieb sinnvoll zugeschnittene, Klimaschutzmaßnahmen zur Verfügung stellen, welche teils auch selbst förderbar sein sollen. All jene Betriebe welche eine CO2-Entlastungsmaßnahme erhalten und in den vorangegangen drei Jahren einen durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 Terajoule, also ungefähr 2770 MWh, hatten, sind zur Durchführung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems verpflichtet. Dasselbe gilt für Betriebe welche mindestens 50 Beschäftigte und zusätzlich einen Umsatz von mindestens 10 Millionen Euro haben.
Einen Antrag auf anteilige Rückerstattung können nur sogenannte "Energieintensive Betriebe" stellen. Energieintensiv ist der Betrieb dann, wenn die Kosten für die CO2- Abgaben 0,5% des Nettoproduktionswerts des Betriebs übersteigen. Der Nettoproduktionswert lässt sich ermitteln, indem man von den getätigten Umsätzen des Betriebs, sämtliche Umsätze, welche an den Betrieb erbracht wurden (Vorleistungen), in Abzug bringt. Nicht abgezogen werden dürfen Umsätze aus der Gestellung von Arbeitskräften.
Was wird entlastet?
Somit muss jeder Betrieb, welcher eine Entlastung bzw. Rückerstattung seiner CO2-Abgaben erhalten möchte, neben dem Nettoproduktionswert seine CO2-Abgaben für die Jahre 2022 und 2023 zusammenrechnen. Diese Abgaben werden etwa auf der Gasrechnung ausgewiesen als "CO2-Bepreisung gemäß NEHG", "Erdgasabgabe" oder dergleichen. Entlastet werden 45% der bezahlten CO2-Abgaben, wobei auch sein kann, dass die Ansprüche entsprechend aliquotiert werden, sollten von allen energieintensiven Betrieben zu hohe Mengen rückgefordert werden.
Antrag
Ein Antrag auf Entlastung der CO2-Abgaben für die Jahre 2022 und 2023 ist beim Zollamt Österreich, mit dem Amt für den nationalen Emissionszertifikatehandel, elektronisch einzubringen. Dabei wird auf der Plattform NEIS (Nationalen Emissionszertifikatehandel Informationssystem) ein elektronisches Antragsformular zur Verfügung gestellt. Um einen Antrag stellen zu können, muss man sich zunächst auf dieser Internet-Plattform als Entlastungsmaßnahmenteilnehmer für die Härtefallregelung registrieren.
Im Antrag enthalten sein müssen: die Angabe dass eine Entlastung für einen energieintensiven Betrieb angesucht wird, die getätigten Umsätze des Betriebes, die Umsätze welche an den Betrieb erbracht wurden (Vorleistungen), der Nettoproduktionswert, die tatsächlich entrichteten CO2-Abgaben inklusive den Nachweisen darüber (z.B. Rechnungen), der Name und die Anschrift des Antragstellers, der Name des Betriebs für den die Entlastung beantragt wird sowie ein Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters, darüber dass die inhaltlichen und formellen Angaben des Antrages richtig sind.
Nicht im Antrag enthalten sein müssen die sogenannten reinvestierten Klimaschutzmaßnahmen.
Klimaschutzmaßnahmen
Für die Jahre 2022 und 2023 muss 50% des tatsächlich erhaltenen rückerstatteten Betrags in Klimaschutzmaßnahmen reinvestiert werden. Klimaschutzmaßnahmen sind all jene Maßnahmen, die innerhalb des Betriebs, zu einer Verringerung des Ausstoßes von Treibhausgasen oder zur Verringerung des Energieverbrauchs führen. Als Mindestanforderung für die getätigten Klimaschutzmaßnahmen gelten all jene Maßnahmen, welche sich innerhalb einer Frist von drei Jahren amortisieren. Dabei dürfen die Umsetzungskosten insgesamt nicht höher als die gewährte Entlastungsmaßnahme sein. Ein Nachweis über die Umsetzung der Klimaschutzmaßnahmen bzw. die Erfüllung der Investitionen ist innerhalb von 12 Monaten ab Auszahlung der CO2-Entlastungsmaßnahme beim Zollamt Österreich zu erbringen.
Nicht vergessen!
Daher ist zusammenfassend derzeit der Fokus darauf zu legen, einen entsprechenden Antrag auf Rückerstattung der CO2-Abgaben für die Jahre 2022 und 2023, innerhalb der Frist von 1. Oktober 2024 bis 30. November 2024 zu stellen. Nach dieser Frist werden keine Anträge mehr entgegengenommen. Erst in weiterer Folge werden getätigte Klimaschutzmaßnahmen innerhalb von 12 Monaten ab Auszahlung der CO2- Entlastungsmaßnahme nachzuweisen sein. Natürlich macht es Sinn, sich dennoch bereits jetzt Gedanken über zu investierende Klimaschutzmaßnahmen am Betrieb zu machen. Eine Liste mit Vorschlägen für klimarelevante Maßnahmen ist in Ausarbeitung und wird von der Landwirtschaftskammer Wien, nach endgültiger Festlegung, gesondert übermittelt werden.
In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass derzeit an einem förderbaren "Gesamtenergiekonzept Gartenbau" gearbeitet wird. Dieses "Gesamtenergiekonzept Gartenbau" soll hilfreiche, auf den jeweiligen Betrieb sinnvoll zugeschnittene, Klimaschutzmaßnahmen zur Verfügung stellen, welche teils auch selbst förderbar sein sollen. All jene Betriebe welche eine CO2-Entlastungsmaßnahme erhalten und in den vorangegangen drei Jahren einen durchschnittlichen jährlichen Energieverbrauch von mehr als 10 Terajoule, also ungefähr 2770 MWh, hatten, sind zur Durchführung eines Energieaudits oder zur Einrichtung eines anerkannten Managementsystems verpflichtet. Dasselbe gilt für Betriebe welche mindestens 50 Beschäftigte und zusätzlich einen Umsatz von mindestens 10 Millionen Euro haben.
Abmeldung Rückvergütung CO2-Bepreisung im eAMA bis 21. November 2024
Es ist nicht zulässig, gleichzeitig einen Antrag nach § 25 NEHG (Rückvergütung für Land- und Forstbetriebe) und einen Antrag nach § 26 (Rückvergütung für "energieintensive Betriebe") zu stellen. Der Antrag nach § 25 NEHG für land- und forstwirtschaftliche Betriebe bei der AMA kann zurückgenommen werden. Hierfür ist eine schriftliche Erklärung an die AMA zu übermitteln, dass der Antrag auf Rückvergütung CO2-Bepreisung zurückgenommen wird. Diese Erklärung hat die Betriebsnummer des Antragstellers zu enthalten und ist eigenhändig zu unterschreiben. Weiters ist darzulegen, welche Antragsjahre zurückgenommen werden sollen.
Ein Muster für diese Erklärung wird am Montag, 18. November 2024 zur Verfügung gestellt.
Die Rücknahme-Erklärung ist verbindlich und unwiderruflich, die "Rückvergütung CO2-Bepreisung" nach § 25 NEHG kann für die betroffenen Antragsjahre auch nicht neuerlich beantragt werden. Damit eine Auszahlung der CO2- Vergütung und somit Rückabwicklung der Zahlung vermieden wird, ist die Erklärung auf Rücknahme des Antrags bis spätestens 21. November 2024 bei der AMA einzubringen.
Ein Muster für diese Erklärung wird am Montag, 18. November 2024 zur Verfügung gestellt.
Die Rücknahme-Erklärung ist verbindlich und unwiderruflich, die "Rückvergütung CO2-Bepreisung" nach § 25 NEHG kann für die betroffenen Antragsjahre auch nicht neuerlich beantragt werden. Damit eine Auszahlung der CO2- Vergütung und somit Rückabwicklung der Zahlung vermieden wird, ist die Erklärung auf Rücknahme des Antrags bis spätestens 21. November 2024 bei der AMA einzubringen.