ACHTUNG – WICHTIG
Die dauernde Anbindehaltung aller Rinderkategorien ist ausnahmslos bis 31. Dezember 2019 bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mittels Formular zu melden.
Laut geltender Tierschutzverordnung ist die dauernde Anbindehaltung von Rindern verboten.
Tierschutzgesetz
BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2017
Bewegungsfreiheit
§ 16.
(1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
(3) Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
(4) Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Solche Gründe sind:
(1) Die Bewegungsfreiheit eines Tieres darf nicht so eingeschränkt sein, dass dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt wird.
(2) Das Tier muss über einen Platz verfügen, der seinen physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen ist.
(3) Die dauernde Anbindehaltung ist verboten.
(4) Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren, soweit dem nicht zwingende rechtliche oder technische Gründe entgegenstehen. Solche Gründe sind:
- das Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weideflächen oder Auslaufflächen,
- bauliche oder sonstige technische Gegebenheiten am Betrieb oder in einem bestehenden Ortsverband,
- das Vorliegen öffentlich- oder privatrechtlicher Beschränkungen oder
- Sicherheitsaspekte für Menschen und Tiere, insbesondere beim Ein- und Austreiben der Tiere.
(4a) Für die Inanspruchnahme der in Abs. 4 genannten Ausnahme gilt Folgendes:
- Die Haltung von Rindern in zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt dieses Bundesgesetzes bestehenden Anlagen unter Gegebenheiten, die als zwingende rechtliche oder technische Gründe anzusehen sind, die der Gewährung geeigneter Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneten Auslaufes oder Weideganges an mindestens 90 Tagen im Jahr entgegenstehen, ist der Behörde vom Halter bis zum 31. Dezember 2019 zu melden.
- Tritt bei Anlagen, die bisher die Bewegungsmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß bieten ein Grund gemäß Abs. 4 Z 1 - 4 auf, so ist die Inanspruchnahme der Ausnahme der Behörde binnen vier Wochen nach Eintritt des Ereignisses zu melden. Gleiches gilt auch für den Umbau oder Neubau von Anlagen gemäß Z 1, der aufgrund höherer Gewalt erforderlich wird.
Die dauernde Anbindehaltung ist also nur mehr dann zulässig, wenn eine Unterbrechung der Anbindehaltung für den Tierhalter aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Dabei gelten die oben genannten vier Punkte (1. - 4.).
Die Meldung ist mit nachfolgendem Formular an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu machen.