ACHTUNG! Fahrten nur mehr mit Einschränkungen möglich
Aufgrund der COVID-19-Lockerungsverordnung (Diese gilt nun vorerst bis 30.06.2020.) gelten nachfolgende Bestimmungen:
In § 4 (1) Fahrgemeinschaften heißt es: Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.
Ausnahmen: § 11.(3) Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
Inkraftreten: § 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
Somit ist jetzt genau geregelt, dass in jeder Reihe nur 2 Personen sitzen dürfen und dies gilt jetzt vorerst bis 30.06.2020. Kinder und Personen aufgrund gesundheitlicher Gründe sind von der Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutz ausgenommen.
In § 4 (1) Fahrgemeinschaften heißt es: Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.
Ausnahmen: § 11.(3) Das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr und für Personen, denen aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Vorrichtung nicht zugemutet werden kann.
Inkraftreten: § 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2020 außer Kraft.
Somit ist jetzt genau geregelt, dass in jeder Reihe nur 2 Personen sitzen dürfen und dies gilt jetzt vorerst bis 30.06.2020. Kinder und Personen aufgrund gesundheitlicher Gründe sind von der Tragepflicht eines Mund-Nasen-Schutz ausgenommen.