Änderung der Rinderkennzeichnungsverordnung in Kraft getreten!
Die mit Ende September in Kraft getretene Änderung der Rinderkennzeichnungsverordnung bringt einige Neuerungen mit sich. So sieht die Verordnung vor, dass alle nach 18. Juli 2019 geborenen oder aus Drittstaaten eingeführten Tiere mit je einer herkömmlichen Ohrmarke und einer elektronischen Ohrmarke gekennzeichnet werden. In welches Ohr die elektronische Ohrmarke eingezogen werden soll, ist in der Verordnung nicht geregelt und kann somit vom Tierhalter entschieden werden.
Für ältere Tiere die mit zwei herkömmlichen Ohrmarken gekennzeichnet sind, besteht keine Umkennzeichnungspflicht!
Kommt es zum Verlust einer oder beider Ohrmarken bzw. wird die Schrift unlesbar, so können die Ohrmarken wie gewohnt nachbestellt werden. Verliert ein Tier eine Ohrmarke, welches noch nie mit einer elektronischen OM gekennzeichnet war, so wird bei einer OM- Nachbestellung automatisch eine elektronische Ohrmarke versendet! Bei jeder weiteren Nachbestellung muss angegeben werden, ob eine herkömmliche oder eine elektronische Ohrmarke benötigt wird (siehe Grafik).
Die Kosten für neue Ohrmarkenpaare belaufen sich auf:
- ein herkömmliches Ohrmarkenpaar 2 €
- ein Ohrmarkenpaar bestehend aus einer herkömmlichen und einer elektronischen Ohrmarke (Set) 3 €
- ein Ohrmarkenpaar mit der Vorrichtung zur Entnahme von Gewebsproben 3,60 €.
Bereits an den Betrieb übermittelte oder noch vorhandene Ohrmarkenpaare können für ab 18. Juli 2019 geborene Tiere noch bis 30. April 2020 zur Kennzeichnung verwendet werden. Nicht benötigte herkömmliche Ohrmarkenpaare können zwar an die AMA retourniert werden, es werden jedoch keine Kosten zurückerstattet.
Im Zuge der Verordnung haben sich die Meldefristen nicht geändert:
- - Innerhalb von 7 Tagen sind Geburten, Todesfälle, Schlachtungen, Verbringungen in den oder aus dem Betrieb unter Angabe der für den Tierpass nötigen Daten sowie Verbringungen von Tieren zwischen Betrieben des Tierhalters in verschiedenen Gemeinden unter der Angabe der für den Tierpass notwendigen Daten zu melden.
- - Innerhalb von 15 Tagen sind der Auftrieb auf Almen oder Weiden (wenn es zu einer Vermischung von Tieren mehrerer Tierhalter kommt) und der Auftrieb auf Almen oder Weiden mit eigener Betriebsnummer in einer anderen Gemeinde zu melden
Da die elektronischen Ohrmarken nicht mit der herkömmlichen „blauen“ Ohrmarkenzange eingezogen werden können, wird seitens der Landwirtschaftskammer auf die Sammelbestellung (Frühjahr 2019) der neu benötigten roten Allflex Ohrmarkenzangen hingewiesen. Bestellte Ohrmarkenzangen liegen seit 18.07.2019 in den zuständigen Bezirksreferaten zur Abholung bereit.
Sollten Sie Fragen rund um die neue Rinderkennzeichnung haben, möchten wir auf unser Beratungsangebot (Rinderhaltung und Cross Compliance in der Tierhaltung) hinweisen: Kontaktieren Sie die Abteilung Tierzucht unter 02682/702-500 oder per E-Mail an tierzucht@lk-bgld.at.
Quelle: www.ama.at