GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung
Ziel dieser Anforderung
- Begrenzung der Erosion auf besonders erosionsgefährdeten Flächen durch geeignete Anbauverfahren und schonende Bodenbearbeitung und Vermeidung des Anbaus erosionsgefährdeter Kulturen.
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- Ackerland
- Dauerkulturen
Auflagen
- 1. Unabhängig von der Hangneigung gilt für alle landwirtschaftlichen Nutzflächen: Auf gefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
- 2. Auf Ackerflächen, mit einer Schlaggröße von 0,75 ha und mehr, die
eine überwiegende Neigung ab 10% aufweisen, gilt Folgendes:
- a) Die Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Anbau einer Untersaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
- b) am unteren Rand der Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an (Brachemischungen, Gräser, Klee, Luzerne oder Wechselwiesenmischungen), oder
- c) der Anbau hat quer zum Hang zu erfolgen oder
- d) der Anbau hat mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (z.B. Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat bzw. Drillsaat - max. 20 cm Reihenabstand) zu erfolgen.
Auf Dauer- und Spezialkulturflächen mit einer Schlaggröße von mind. 0,75 ha bzw. auf Weinflächen mit einer Feldstücksgröße von mind. 0,75 ha ohne Begrünung der Fahrgassen und überwiegender Neigung ab 10% ist am unteren Rand ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs anzulegen.
Sollte aufgrund der einzelbetrieblich bedingten obst- oder weinbaulichen Bewirtschaftung ein Vorgewende vorliegen, welches 5 m unterschreitet, kann die fehlende Breite des bodenbedeckten Streifens zum Erreichen der 5 m in den Fahrgassen der Obst-/Weinreihen angelegt werden.
Ausgenommen sind auf Acker-, Dauer- und Spezialkulturflächen Schläge kleiner als 0,75 ha bzw. auf Weinflächen Feldstücke kleiner als 0,75 ha.
Sollte aufgrund der einzelbetrieblich bedingten obst- oder weinbaulichen Bewirtschaftung ein Vorgewende vorliegen, welches 5 m unterschreitet, kann die fehlende Breite des bodenbedeckten Streifens zum Erreichen der 5 m in den Fahrgassen der Obst-/Weinreihen angelegt werden.
Ausgenommen sind auf Acker-, Dauer- und Spezialkulturflächen Schläge kleiner als 0,75 ha bzw. auf Weinflächen Feldstücke kleiner als 0,75 ha.
Ab 2026 erfüllen Betriebe mit aufrechtem Bio-Kontrollvertrag GLÖZ 5 automatisch. Diese Erleichterung gilt sowohl für anerkannte Bio-Betriebe als auch für Bio-Umstellungsbetriebe. Werden nicht alle Flächen eines Betriebes biologisch bewirtschaftet, so sind die biologisch bewirtschafteten Schläge in der Feldstückliste des MFA mit "BI"“ zu codieren.
Wenn biologisch wirtschaftende Betriebe nicht an der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" teilnehmen, ist im MFA unter "MFA-Angaben - Allgemein" bei "Konditionalität" das Zeichen bei "Biobetrieb gemäß VO (EU) 2018/848" zu setzen, damit die Erleichterungen für Bio-Betriebe berücksichtigt werden können.
Achtung: Bei Teilnahme an einer der ÖPUL-Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" oder "Biologische Wirtschaftsweise" ist für Ackerschläge, die größer als 0,50 ha sind und eine überwiegende Hangneigung ab 10% aufweisen und auf denen erosionsgefährdete Kulturen (Ackerbohnen, Kartoffeln, Kürbisse, Mais, Rüben, Sojabohnen, Sonnenblumen und Sorghum) angebaut werden Folgendes zu beachten: Die Ackerflächen-Basismodulprämie kann nur (zur Gänze) ausbezahlt werden, wenn die gültige Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Erosionsschutz Acker" gegeben ist und ein erosionsminderndes Verfahren (Mulchsaat, Direktsaat oder Strip-Till-Verfahren, Untersaat, Anhäufungen bei Kartoffeln) inkl. entsprechender Codierung betroffener Schläge in der Feldstückliste des MFA umgesetzt wird.
Wenn biologisch wirtschaftende Betriebe nicht an der ÖPUL-Maßnahme "Biologische Wirtschaftsweise" teilnehmen, ist im MFA unter "MFA-Angaben - Allgemein" bei "Konditionalität" das Zeichen bei "Biobetrieb gemäß VO (EU) 2018/848" zu setzen, damit die Erleichterungen für Bio-Betriebe berücksichtigt werden können.
Achtung: Bei Teilnahme an einer der ÖPUL-Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" oder "Biologische Wirtschaftsweise" ist für Ackerschläge, die größer als 0,50 ha sind und eine überwiegende Hangneigung ab 10% aufweisen und auf denen erosionsgefährdete Kulturen (Ackerbohnen, Kartoffeln, Kürbisse, Mais, Rüben, Sojabohnen, Sonnenblumen und Sorghum) angebaut werden Folgendes zu beachten: Die Ackerflächen-Basismodulprämie kann nur (zur Gänze) ausbezahlt werden, wenn die gültige Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme "Erosionsschutz Acker" gegeben ist und ein erosionsminderndes Verfahren (Mulchsaat, Direktsaat oder Strip-Till-Verfahren, Untersaat, Anhäufungen bei Kartoffeln) inkl. entsprechender Codierung betroffener Schläge in der Feldstückliste des MFA umgesetzt wird.