GAB 1 - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
HINWEIS: Dieser Artikel informiert über die voraussichtlichen Förderungsbestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023, wie sie im nationalen Strategieplan der österreichischen Bundesregierung festgelegt wurden. Die dargestellten Vorschriften bedürfen jedoch der Genehmigung der EU-Kommission und es kann daher noch zu wesentlichen Änderungen kommen.
Ziel dieser Grundanforderung
- Schutz des Grundwassers in Qualität und Quantität
Wer ist betroffen?
- Alle landwirtschaftlichen Betriebe mit Grundwassernutzung (z.B. Bewässerung) sowie mit Anfall bzw. Verwendung von das Grundwasser gefährdenden Stoffen
Auflagen
- Genehmigungsverfahren bei Verwendung von Wasser zur Bewässerung
- Verbot der direkten Einleitung von grundwassergefährdenden Stoffen
- Indirekte Einleitung von grundwassergefährdenden Stoffen nur mit wasserrechtlicher Bewilligung
Bestimmungen im Detail (bis dato gültig):
Grundwasserquantität
Bestimmte Wassernutzungen sind nur bei Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung zulässig. Bewilligungsfrei ist die
Grundwasserqualität
Der Schutz der Grundwasserqualität betrifft das Verbot der Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung genannten gefährlichen Stoffe. Die Umsetzung erfolgt in Österreich durch die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW.
Bestimmte Wassernutzungen sind nur bei Vorliegen einer entsprechenden Bewilligung zulässig. Bewilligungsfrei ist die
- Benutzung von öffentlichen Gewässern im Rahmen des Gemeingebrauchs,
- Benutzung privater Tagwässer, soweit dadurch nicht fremde Rechte oder Gefälle, Lauf und Beschaffenheit oder Höhe des Wasserstands berührt werden und soweit keine Gefährdung der Ufer, Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke erfolgen kann,
- Benutzung des Grundwassers mit handbetriebenen Pump- oder Schöpfwerken zur Deckung des Haus- und Wirtschaftsgebrauchs, wenn die Nutzung in angemessenem Verhältnis zu den eigenen Flächen steht.
Grundwasserqualität
Der Schutz der Grundwasserqualität betrifft das Verbot der Ableitung von im Anhang der Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung genannten gefährlichen Stoffe. Die Umsetzung erfolgt in Österreich durch die Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser – QZV Chemie GW.
- Nach dieser Verordnung ist es absolut verboten, bestimmte Stoffe direkt in das Grundwasser einzuleiten (z.B. mittels Sickerschacht oder Leitung).
- Die indirekte Einleitung dieser Stoffe durch Versickern über den Boden (z.B. durch eine Humusschicht) muss von der Wasserrechtsbehörde bewilligt werden.