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Vermarktungsnormen für Gemüse

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04.06.2024 | von Ing. Gerald Raser

Vermarktungsnormen für Salate, Krause Endivien und Eskariol.

Neben den allgemeinen Vermarktungsnormen die für alle Gemüsearten gelten, gibt es für einige Produkte -dazu zählen Tomaten, Paprika und Salate - spezielle Normen. Salate sind hier eine der Gemüsearten welche geregelt sind.

Es betrifft die “echten“ Salate wie Kopf-, Eis-, Römischer- Eichblatt-, Krull-, Koch- und Bindesalat. Für die Wissenschaftler unter uns also alle Salate, die zu Lactuca sativa zählen. Neben diesen wird auch Endiviensalat geregelt. Hierzu zählt die krause Endivie, bei uns besser bekannt unter dem Namen Frisee Typ als auch der Eskariol Typ mit glatten Blatträndern. Beide Typen sind botanisch Cichorium endivia.

Alle anderen Salate fallen nicht unter die Verordnung, hier wären z.B. Vogerlsalat, Asiasalate, Chinakohl, Zuckerhut oder Radicchio zu nennen. Auch für Salat der in Form einzelner Blätter oder mit Wurzelballen vermarktet werden gelten die Normen nicht.

Mindesteigenschaften die für alle Gemüsearten gelten natürlich auch für Salate.

  • Ganz 
  • Gesund 
  • Sauber 
  • Praktisch frei von Schädlingen 
  • Praktisch frei von Schäden durch Schädlinge
  • Frei von anormaler Äußerer Feuchtigkeit 
  • Frei von Fremden Geruch oder Geschmack

Der Zustand der Erzeugnisse muss so sein, dass sie

  • Transport und Hantierung aushalten
  • In zufriedenstellenden Zustand am Bestimmungsort ankommen.
endive-salad-2736529_1280.jpg © pixabay
Symbolbild © pixabay

Zusätzlich muss beim Salat auch darauf geachtet werden, dass er:

  • Nicht geschossen
  • Prall
  • Und die Wurzeln unmittelbar unter dem Blattansatz glatt abgeschnitten sind

Bei Salat gibt es zwei Klassen.

Klasse I
  • Sie müssen die typischen Merkmale der Sorte und des Handelstyps aufweisen.
  • Gute geformt
Fest unter Berücksichtigung der Anbaumethode und Art des Erzeugnisses.
Ein Kopfsalat aus geschütztem Anbau darf weniger fest sein als ein Freilandsalat, er darf aber, wie dieser nur einen Kopf aufweisen. Auch Romana Salat darf nur einen Kopf aufweisen, der Arttypisch etwas lockerer sein darf.
  • Der Salat muss frei von Frostschäden sein.
  • Die Herzen von krausen Endiven und Eskariol Typen muss gelb sein, also gebleicht.

Klasse II
Hierzu gehören alle anderen, die den Mindesteigenschaften entsprechen, also
  • Ziemlich gut geformt
  • Frei von Mängeln oder Beschädigungen, die ihre Verzehrbarkeit ernstlich beeinträchtigen können.
Leichte Verfärbungen und leichte Schäden durch Schädlinge sind erlaubt.
Bei Kopfsalat aus geschütztem Anbau und Romana Salat ist eine Kopfbildung nicht erforderlich.

Bestimmungen Betreffend die Größensortierung.

Die Große wird mit dem Stückgewicht bestimmt. Um die Gleichmäßig hinsichtlich der Größe zu gewährleiste, sind maximale Größen bzw. Gewichtsunterschiede festgelegt. Bei Salat richtet sich die Abweichung nach dem Gewicht des leichtesten Stückes, wenn das leichteste Stück weniger als 150 g wiegt dann darf der Unterschied maximal 40 g sein.

Bei einem Gewicht zwischen 150 g und weniger als 300 g wiegt darf der Unterschied 100 g sein. Bei einem Gewicht zwischen 300 und 450 g dann darf die Abweichung bis 150 g betragen. Ab 450 g darf das Spiel bis 300 g betragen. Wenn z.B. der leichteste Salat 250 g beträgt darf der schwerste 350 g haben, da die Abweichung zwischen 150 und 300 g 100 g betragen darf.

Bei Endivien darf der Unterschied 300 g betragen, bei diesem Gemüse gibt es nur diese eine Größen ordnung. Naturgemäß spielt Endiviensalat in der Größe stärker als Kopfsalat.

Bestimmung der betreffenden Toleranzen

Auf allen Vermarktungsstufen sind in jeder Partie Toleranzen der Erzeugnisse zulässig. Hier gibt es eine Toleranz für die Güte. In der Klasse I dürfen maximal 10% enthalten sein die der Klasse II entsprechen. In der Klasse II dürfen maximal 10% der Erzeugnisse der Anforderung der Klasse noch den Mindesteigenschaften entsprechen.

Daneben gibt es auch eine Toleranz für die Größe, welche für beide Klassen gilt. Auch hier sind 10% des Erzeugnisses zulässig, die den Größenanforderungen nicht entsprechen.

Bestimmungen betreffend die Aufmachung

Die Inhalte jedes Packstückes muss einheitlich sein und darf nur Erzeugnisse gleichen Ursprungs, gleicher Sorte oder gleichen Handelstyps, gleicher Güte und gleicher Größe enthalten. Wenn ein Packstück eine Mischung von Salaten und/ oder Endivien enthält müssen diese eindeutig unterscheidbarer Sorten, Handelstypen oder Farben sein, auch hier müssen sie vom gleichen Ursprung sein. Eine Gleichmäßigkeit in der Größe ist hier naturgemäß nicht notwendig.

Der sichtbare Teil des Inhaltes des Packstückes muss für den gesamten Inhalt repräsentativ sein.
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