Verlängerung der Förderperiode
Um die Auswirkungen einer Verlängerung der Förderperiode auf ein Pachtverhältnis beurteilen zu können, muss zu allererst der bestehende Vertrag geprüft werden. Die vertraglich vereinbarten Konditionen kommen immer primär zur Anwendung. Wurde zur Laufzeit oder Verlängerung nichts oder zu wenig vereinbart, ist der Sachverhalt nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen.
Verträge mit Bezug auf Förderperiode
In einigen Pachtverträgen der vergangenen Jahre wurde die Bestimmung aufgenommen, wonach die Laufzeit des Pachtverhältnisses an die Laufzeit der Förderperiode geknüpft wird. Beispielsweise wurde im Muster-Pachtvertrag über die Bewirtschaftung landwirtschaftlich genutzter Grundstücke der römisch-katholischen Kirche, welcher im Jahr 2015 gemeinsam mit Vertretern der römisch-
katholischen Kirche und der Landwirtschaftskammer Tirol erstellt wurde, die nachstehende Formulierung gewählt: "Das Pachtverhältnis beginnt am 1. Jänner 2015 und wird auf bestimmte Zeit abgeschossen. Es endet durch Zeitablauf am 31. Dezember 2020, verlängert sich jedoch im Falle eines Verlängerungszeitraumes der Förderperiode automatisch um maximal 2 (zwei) Jahre, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“ Findet sich diese Regelung im Vertrag, dann endete das Pachtverhältnis nicht mit 31. Dezember 2020, sondern wurde automatisch bis 31. Dezember 2022 verlängert. Eine Anpassung oder Verlängerung des Vertrages ist in diesem Fall nicht nötig.
Fixe Laufzeit
Wurde hingegen bei der Laufzeit ausdrücklich vereinbart, dass der Vertrag mit 31. Dezember 2020 enden soll, dann wurde das Pachtverhältnis - unabhängig von der Förderperiode - tatsächlich mit diesem Datum beendet. In diesem Fall bestehen mehrere Handlungsmöglichkeiten, das Pachtverhältnis aufrecht zu erhalten. Entweder wird zwischen den Vertragsteilen eine Verlängerung vertraglich vereinbart - evtl. durch eine Anmerkung am abgelaufenen Pachtvertrag bzw. wird ein gänzlich neuer Pachtvertrag abgeschlossen.
Oder aber man lässt die tatsächliche Bewirtschaftung einfach weiterlaufen, das bedeutet, dass trotz Ablauf der vertraglich vereinbarten, bestimmten Pachtdauer die Pächterseite die Flächen weiter bewirtschaftet sowie weiterhin der Verpächterseite das vereinbarte Entgelt bezahlt und die Verpächterseite nichts dagegen einwendet. Wird so vorgegangen, dann verlängert sich das ursprüngliche Pachtverhältnis gemäß §§ 1114 und 1115 ABGB automatisch um ein weiteres Jahr und zwar zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen (Pachtentgelt, Bewirtschaftungs voraussetzungen etc.).
Der Vollständigkeit halber wird noch auf jenen Fall hingewiesen, bei welchem die Laufzeit des Pachtverhältnisses auf unbestimmte Dauer festgelegt wurde. Hier hat die Verlängerung der Förderperiode keine Auswirkungen auf den Vertrag und dessen Laufzeit, da dieser ohnedies so lange laufen soll, bis einer der Vertragsteile die ordentliche Kündigung ausspricht.
Oder aber man lässt die tatsächliche Bewirtschaftung einfach weiterlaufen, das bedeutet, dass trotz Ablauf der vertraglich vereinbarten, bestimmten Pachtdauer die Pächterseite die Flächen weiter bewirtschaftet sowie weiterhin der Verpächterseite das vereinbarte Entgelt bezahlt und die Verpächterseite nichts dagegen einwendet. Wird so vorgegangen, dann verlängert sich das ursprüngliche Pachtverhältnis gemäß §§ 1114 und 1115 ABGB automatisch um ein weiteres Jahr und zwar zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen (Pachtentgelt, Bewirtschaftungs voraussetzungen etc.).
Der Vollständigkeit halber wird noch auf jenen Fall hingewiesen, bei welchem die Laufzeit des Pachtverhältnisses auf unbestimmte Dauer festgelegt wurde. Hier hat die Verlängerung der Förderperiode keine Auswirkungen auf den Vertrag und dessen Laufzeit, da dieser ohnedies so lange laufen soll, bis einer der Vertragsteile die ordentliche Kündigung ausspricht.