SVS: Achtung – Meldefrist bei Nebentätigkeiten beachten!
2023 werden erstmals keine Aufforderungsschreiben der SVS für die Meldung der Einnahmen aus Nebentätigkeiten versendet.
Aber auch ohne die Aufforderung der SVS sind die jährlichen Bruttoeinnahmen ohne Abzüge aus land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeit bis 30.04. des jeweiligen Folgejahres bei der SVS zu melden.
Das entspechende Formular finden Sie im Download bzw. im angeführten Link im Anschluss an diesen Beitrag.
Aber auch ohne die Aufforderung der SVS sind die jährlichen Bruttoeinnahmen ohne Abzüge aus land- und forstwirtschaftlicher Nebentätigkeit bis 30.04. des jeweiligen Folgejahres bei der SVS zu melden.
Das entspechende Formular finden Sie im Download bzw. im angeführten Link im Anschluss an diesen Beitrag.
Wenn man einer bäuerlichen Nebentätigkeit nachgeht, ist der 30. April 2023
ein wichtiger Stichtag. Denn bis dahin
müssen die Bruttoeinnahmen aus Nebentätigkeiten, die im Vorjahr ausgeübt
wurden, gemeldet werden.
Zu diesen meldepflichtigen Tätigkeiten zählen etwa die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte, das Angebot von Urlaub auf dem Bauernhof, Winterdienst oder das Vermieten und Einstellen von Reittieren.
Die erstmalige Aufnahme oder Beendigung einer land- und/oder forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit ist innerhalb eines Monats an die SVS zu melden. Dies gilt auch für andere Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse
Zu diesen meldepflichtigen Tätigkeiten zählen etwa die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte, das Angebot von Urlaub auf dem Bauernhof, Winterdienst oder das Vermieten und Einstellen von Reittieren.
Die erstmalige Aufnahme oder Beendigung einer land- und/oder forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit ist innerhalb eines Monats an die SVS zu melden. Dies gilt auch für andere Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse
Die Meldefrist 30. April 2023 gilt für:
- Bruttoeinnahmen aus den im Jahr 2022 ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten
- Zurechnung von Beitragsgrundlagen aus Nebentätigkeiten an einen hauptberuflich beschäftigten Angehörigen ab dem Jahr 2022
- Beitragsberechnung für Nebentätigkeiten anhand der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid („kleine Option“) ab dem Jahr 2022
- Widerruf der „kleinen Option“ bei Nebentätigkeiten ab dem Jahr 2022
- Beitragsberechnung für Gesamtbetrieb anhand der Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid („große Option“) ab dem Jahr 2022