Stellungnahme des Landes bzgl. der überschwemmten Flächen und die Verwertung vom Heu
Auszug aus der Anfrage des BR Gü/Je an das Land Bgld.
...... Um den nächsten Aufwuchs von den Wiesen für die Fütterung einsetzen zu können, muss das verunreinigte Mähgut aber von den Flächen verbracht werden (ansonsten wird es mit der nächsten Ernte mitaufgenommen und macht auch den nächsten Schnitt unbrauchbar). Die Bauern würden jetzt gerne das verunreinigte Gras mähen und von der Fläche verbringen, indem sie Lagerstätten an den Feld- und Wiesenrändern errichten, wo sie die unbrauchbaren Ballen lagern und sukzessive einer Kompostierung zuführen. Nachdem die Kapazitäten für die Kompostierung begrenzt sind, kann die Lagerdauer aber beträchtlich sein.
Ist diese Vorgehensweise möglich? Bzw. unter welchen Bedingungen kann solch eine Lagerung erfolgen?
Laut telefonischer Auskunft wird das Schnittgut in stark angewelkter oder trockener Form vorwiegend in Ballenform gelagert.
Ist diese Vorgehensweise möglich? Bzw. unter welchen Bedingungen kann solch eine Lagerung erfolgen?
Laut telefonischer Auskunft wird das Schnittgut in stark angewelkter oder trockener Form vorwiegend in Ballenform gelagert.
Antwort Land Burgenland
Aus wasserfachlicher und abfalltechnischer Sicht kann zur geschilderten Problematik wie folgt ausgeführt werden:
Grundsätzlich gibt es konkret für derartige Zwischenlagerungen keine speziellen gesetzlichen Vorgaben. Derartige Zwischenlager sind vom Emissionspotential zwischen Strohballenlager (keine relevanten Emissionen) und Feldmietenfestmistlagerungen (nährstoffbelastete und organisch belastete Sickerwässer; Stickstoffverluste in die Luft) angesiedelt.
Für die Feldmietenfestmist-lagerung gibt es im Aktionsprogramm Nitrat (NAPV 2022) genaue gesetzliche Vorgaben (§6Abs.7 NAPV). Aus fachlicher Sicht ist eine analoge Anwendung diese Vorgaben auf die gegenständliche Futtermittellagerung in angepasster Form daher zweckmäßig, sinnvoll und zielführend.
Bei Einhaltung nachstehender Kriterien bestehen daher aus wasserfachlicher und abfalltechnischer Sicht keine Einwände gegen die zeitlich begrenzte Zwischenlagerung von Futtermittel bzw. Einstreu:
Grundsätzlich gibt es konkret für derartige Zwischenlagerungen keine speziellen gesetzlichen Vorgaben. Derartige Zwischenlager sind vom Emissionspotential zwischen Strohballenlager (keine relevanten Emissionen) und Feldmietenfestmistlagerungen (nährstoffbelastete und organisch belastete Sickerwässer; Stickstoffverluste in die Luft) angesiedelt.
Für die Feldmietenfestmist-lagerung gibt es im Aktionsprogramm Nitrat (NAPV 2022) genaue gesetzliche Vorgaben (§6Abs.7 NAPV). Aus fachlicher Sicht ist eine analoge Anwendung diese Vorgaben auf die gegenständliche Futtermittellagerung in angepasster Form daher zweckmäßig, sinnvoll und zielführend.
Bei Einhaltung nachstehender Kriterien bestehen daher aus wasserfachlicher und abfalltechnischer Sicht keine Einwände gegen die zeitlich begrenzte Zwischenlagerung von Futtermittel bzw. Einstreu:
- Die Zwischenlagerung darf nur auf landwirtschaftlichen Nutzflächen erfolgen.
- Die Zwischenlagerung muss mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Entwässerungsgräben entfernt sein.
- Die Zwischenlagerung hat auf möglichst flachem, nicht sandigem Boden und nicht auf staunassen Böden zu erfolgen.
- Der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante hat mehr als 1 m zu betragen.
- Nach Räumung des Zwischenlagers ist die Aufstandsfläche mindesten ein Jahr landwirtschaftlich zu bewirtschaften und darf während dieser Zeit nicht für Feldmieten oder Futter-/Einstreulagerungen genutzt werden.
- Eine Zwischenlagerung innerhalb von Grundwasserschutzgebieten sowie im Bereich von Brunnenfassungen sowie Brunnenschutzgebieten ist nicht zulässig.
- Eine Zwischenlagerung im Hochwasserabflussbereich (HQ30) eines Gewässers ist nicht zulässig.
- Lagerungen in loser Form sind mit wasserabweisenden, gasdurchlässigen Vliesen abzudecken.
- Lagerungen in Ballenform dürfen maximal mit einer Lagerhöhe von 3 Lagen (angewelktes Gut) bzw. 5 Lagen (Trockengut) vorgenommen werden.
- Lagerungen in loser Form sind maximal über einen Zeitraum von 12 Monaten und Lagerungen in Ballenform über einen Zeitraum von maximal 36 Monaten zulässig.