Rinderhaltung - neue gesetzliche Vorgaben
Vom Gesetzgeber werden damit entscheidende Weiterentwicklungsschritte im Sinne des Tierwohls vorgegeben, was kurz- bzw. mittelfristig definitiv eine Herausforderung für die heimische Nutztierhaltung darstellen wird. Langfristig jedoch wird damit ein Rechtsrahmen geschaffen, der zum einen Planungssicherheit schafft und zum anderen vor ungerechtfertigten Angriffen – wie sie in den letzten Monaten intensiv stattgefunden haben – schützen soll.
Generelle Bestimmungen für alle Tierarten
- Die Tötung sowie das Verbringen zum Zweck der Schlachtung von Säugetieren, die sich offensichtlich im letzten Drittel der Trächtigkeit befinden, ist verboten. Das Verbot gilt nicht, wenn die Tötung eines solchen Tieres im Einzelfall nach tierärztlicher Indikation geboten ist und überwiegende Gründe des Tierschutzes der Tötung bzw. dem Verbringen zum Zweck der Schlachtung nicht entgegenstehen
- Personen, gegen die ein aufrechtes Tierhaltungsverbot gemäß Tierschutzgesetz besteht, dürfen nicht als Betreuungspersonen tätig sein.
Rinderhaltung
Im Zentrum der Diskussion stand für die Rinderhaltung das „Ende der dauernden Anbindehaltung“.
Folgende gesetzliche Änderungen sind zu beachten:
- Rindern sind geeignete Bewegungsmöglichkeiten oder geeigneter Auslauf oder Weidegang an mindestens 90 Tagen im Jahr zu gewähren. Bestehende Ausnahmeregelungen treten mit 1.1.2030 außer Kraft, das heißt die dauernde Anbindehaltung ist gesetzlich nur mehr bis Ende 2029 erlaubt.
- Die Haltung durch Anbindung an den Hörnern ist verboten.
- Beim Kalben dürfen andere mechanische Hilfsmittel als die manuell benutzten Ketten und Stricke lediglich unter außergewöhnlichen Umständen und nur unter der Bedingung verwendet werden, dass sie mit einer Vorrichtung zum raschen Loslassen versehen sind und von einer im Umgang mit dieser Vorrichtung erfahrenen Person eingesetzt werden. Ist eine manuelle Geburtshilfe ohne die erhebliche Gefahr von Verletzungen bei Kuh oder Kalb nicht möglich, ist ein Tierarzt beizuziehen.
- Das Kupieren des Schwanzes von Kälbern ist im Ausmaß von höchstens 5,00 cm zulässig, wenn dies zur Minderung der Verletzungsgefahr für die Tiere unbedingt erforderlich ist und durch andere betriebliche Maßnahmen die Verletzungsgefahr nicht beseitigt werden kann sowie der Eingriff durch einen Tierarzt nach wirksamer Betäubung und postoperativ wirksamer Schmerzbehandlung durchgeführt wird.