Pachtvertrag: Kündigung bei Verkauf einer Teilfläche
Ob das Pachtverhältnis nach
Veräußerung eines Teils des
verpachteten Grundstücks,
hinsichtlich des Teilstückes
des Käufers, aufgekündigt
werden kann, hängt davon ab,
ob das Pachtobjekt nach dem
Parteiwillen teilbar ist. Wenn
dem so ist, besteht ein separates
Pachtverhältnis mit dem
Käufer, über den verkauften
Teil – dieses ist dann auch von
ihm separat kündbar.
Macht der Käufer von seinem Kündigungsrecht aber vor vertraglich vereinbarter Laufzeit Gebrauch, so hat der Pächter gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Schadenersatz und entgangenem Gewinn. Dies sollte im Zusammenhang mit zurückzuzahlenden Förderungen nicht unterschätzt werden. Ist das Grundstück jedoch unteilbar, so besteht ein einheitliches Pachtverhältnis mit dem Verkäufer und dem Käufer als Mitbestandgebern. In so einem Fall ist eine Kündigung des Käufers als Teilkündigung anzusehen, welche wiederum nur möglich ist, wenn eine solche im Pachtvertrag ausdrücklich vorgesehen wurde oder spezielle gesetzliche Regelungen dies zulassen – im Anwendungsbereich des Landpachtgesetzes ist dies allerdings nicht der Fall.
Der Pächter ist durch das Landpachtgesetz gegen eine unerwünschte Beendigung des Pachtverhältnisses insofern geschützt, als er bei Gericht fristgerecht eine Verlängerung oder Teilverlängerung des Pachtvertrages erreichen kann. Eine Verlängerung hinsichtlich eines Teils des Pachtgegenstands kann in so einem Fall nur durch Entscheidung des Gerichts, nicht aber aufgrund eines einseitigen Willensentschlusses des Verpächters erfolgen.
Nach der Rechtsprechung ist eine Teilkündigung, bei der Teile des Pachtverhältnisses aufrechterhalten werden, eine Abänderung des Pachtvertrages, die grundsätzlich nicht durch eine einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann. Das bedeutet, dass selbst der Kauf von nur einer Teilfläche, die Pacht nicht brechen kann.
Macht der Käufer von seinem Kündigungsrecht aber vor vertraglich vereinbarter Laufzeit Gebrauch, so hat der Pächter gegen den Verkäufer einen Anspruch auf Schadenersatz und entgangenem Gewinn. Dies sollte im Zusammenhang mit zurückzuzahlenden Förderungen nicht unterschätzt werden. Ist das Grundstück jedoch unteilbar, so besteht ein einheitliches Pachtverhältnis mit dem Verkäufer und dem Käufer als Mitbestandgebern. In so einem Fall ist eine Kündigung des Käufers als Teilkündigung anzusehen, welche wiederum nur möglich ist, wenn eine solche im Pachtvertrag ausdrücklich vorgesehen wurde oder spezielle gesetzliche Regelungen dies zulassen – im Anwendungsbereich des Landpachtgesetzes ist dies allerdings nicht der Fall.
Der Pächter ist durch das Landpachtgesetz gegen eine unerwünschte Beendigung des Pachtverhältnisses insofern geschützt, als er bei Gericht fristgerecht eine Verlängerung oder Teilverlängerung des Pachtvertrages erreichen kann. Eine Verlängerung hinsichtlich eines Teils des Pachtgegenstands kann in so einem Fall nur durch Entscheidung des Gerichts, nicht aber aufgrund eines einseitigen Willensentschlusses des Verpächters erfolgen.
Nach der Rechtsprechung ist eine Teilkündigung, bei der Teile des Pachtverhältnisses aufrechterhalten werden, eine Abänderung des Pachtvertrages, die grundsätzlich nicht durch eine einseitige Willenserklärung bewirkt werden kann. Das bedeutet, dass selbst der Kauf von nur einer Teilfläche, die Pacht nicht brechen kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer hat eine Wiese
im Ausmaß von zwei Hektar
zur landwirtschaftlichen Nutzung unbefristet verpachtet.
Später veräußerte er einen Teil
von dieser Fläche (etwa 5.000
Quadratmeter) an den angrenzenden
Nachbarn, der diese
mit seiner Liegenschaft vereinigen
und dazu das Pachtverhältnis
hinsichtlich der übernommenen
Teilfläche aufkündigen
wollte. Nach Anrufung
des Gerichts und Ausschöpfung
des Rechtsweges stellte
der Oberste Gerichtshof
fest, dass bei Verpachtung einer
Wiese als Ganzes, mangels
besonderer Umstände davon
auszugehen sei, dass das
Grundstück für die Vertragsparteien
unteilbar ist.
Es gab keinerlei Anhaltspunkt die vermuten ließen, dass ein Einverständnis der Vertragsparteien (bei Abschluss des Pachtvertrages) vorlag, dass auch beliebig kleinere Einheiten des Grundstücks zum Gegenstand des Pachtvertrages gemacht werden könnten. Auch der meist auf die Größe des Grundstücks abstellende Pachtzins war hier als Indiz für die Einheit der Fläche zu sehen.
Durch den Kauf des Teilstücks kam es demnach nur zu einer Personenmehrheit auf Verpächterseite und eine Teilkündigung des Pachtverhältnisses durch einen der Verpächter kam daher nicht in Frage und war als nicht zulässig zu sehen. Der Käufer der Teilfläche musste die Pacht daher gegen sich gelten lassen.
Es gab keinerlei Anhaltspunkt die vermuten ließen, dass ein Einverständnis der Vertragsparteien (bei Abschluss des Pachtvertrages) vorlag, dass auch beliebig kleinere Einheiten des Grundstücks zum Gegenstand des Pachtvertrages gemacht werden könnten. Auch der meist auf die Größe des Grundstücks abstellende Pachtzins war hier als Indiz für die Einheit der Fläche zu sehen.
Durch den Kauf des Teilstücks kam es demnach nur zu einer Personenmehrheit auf Verpächterseite und eine Teilkündigung des Pachtverhältnisses durch einen der Verpächter kam daher nicht in Frage und war als nicht zulässig zu sehen. Der Käufer der Teilfläche musste die Pacht daher gegen sich gelten lassen.