Novelle zur Nitrat-Aktionsprogrammverordnung veröffentlicht
Verbotszeiträume
- Es besteht nun ein (fast) durchgehendes N-Düngeverbot im Herbst auf Ackerland. Ausnahmen gibt es nur noch für Wintergerste, Winterraps und Zwischenfrüchte. Diese dürfen bis zum 31. Oktober gedüngt werden, wenn der Anbau bis zum 15. Oktober erfolgt.
- Die Möglichkeit einer Fristverlängerung zur Stickstoffdüngerausbringung im Herbst auf Antrag durch den Landeshauptmann besteht nicht mehr.
Ausbringungsverfahren
- Die Einarbeitung von (Biogas-)Gülle, Jauche, Gärresten, nicht stabilisiertem Harnstoff und nicht entwässertem Klärschlamm muss spätestens nach zwölf Stunden abgeschlossen sein. Achtung: hier gelten parallel dazu die Bestimmungen der vom Umweltministerium herausgegebenen Ammoniakreduktionsverordnung!
- Die Gabenteilung in Hanglagen ab 10% Hangneigung muss nun ab einer Ausbringungsmenge von 100 kg/ha Stickstoff nach Abzug der Stall- und Lagerverluste ("Stickstoff ab Lager“) erfolgen. Bislang galt diese Grenze für den feldfallenden Stickstoff.
- Die Liste der Kulturen, bei denen in Hanglagen besondere abschwemmungshindernde Maßnahmen zu treffen sind, wurde um Ackerbohne und Kürbis erweitert.
- Winterbegrünungen werden nicht mehr als abschwemmungshindernde Maßnahme geführt
Düngung in der Nähe von Oberflächengewässern
- Generell muss eine mindestens drei Meter breiter, dauerhaft begrünter Streifen angelegt werden, der nur einmal in fünf Jahren zur Erneuerung umgebrochen werden darf.
- Je nach Hangneigung, Art des Gewässers und (Nicht-)Vorhandenseins eines noch breiteren Grünstreifens kann der düngungsfrei zu haltende Abstand zu stehenden Gewässern bis zu 20 beziehungsweise zu fließenden Gewässern bis zu 10 Meter betragen.
Wirtschaftsdüngerlager
Hier sind die Bestimmungen gegenüber der vorherigen NAPV-Version im Wesentlichen gleichgeblieben, es sind nur hinsichtlich der Mist- und Kompostlagerung ein paar Präzisierungen vorgenommen worden.
Mengenbegrenzungen bei der Stickstoffdüngung
- Neu dazu gekommen sind hier Obergrenzen für Wein, Chinakohl und Buschbohne
- Es erfolgt eine genauere und etwas strengere Bewertung der Vorfrüchte
- In den in Anlage 5 definierten Gebieten (diese befinden sich in der Steiermark im Wesentlichen im Murtal zwischen Wildon und Bad Radkersburg) sind die Stickstoff-Obergrenzen im Ackerbau zusätzlich um 10% (Mais, Getreide, Raps) bzw. 15% (alle anderen Ackerkulturen) abgesenkt
Aufzeichnungen
- Die betriebsbezogenen Grenzen für die Aufzeichnungsverpflichtungen sind gleichgeblieben.
- Jene Betriebe, die Aufzeichnungen zu führen haben, müssen dies bis zum 31. Jänner erledigen (bisher 31. März)
- Bei der Düngung auf hohe Ertragslagen ist der Ertrag durch Wiegung oder die Ermittlung von Silokubaturen zu dokumentieren
- Die Stickstoffdüngung über die Bewässerung ist zu berücksichtigen.
- Im Gemüsebau ist eine detailliertere Berechnung der erlaubten N-Menge unter Einbeziehung des mineralsierten Stickstoffvorrats im Boden erforderlich als bisher.
- Zu dokumentieren sind auch der Ort und der Zeitpunkt im Fall der Erneuerung des Pflanzenbewuchses auf Gewässerrandstreifen.
- In Anlage-5-Gebieten sind die Aufzeichnungen sowohl betriebs- als auch schlagbezogen zu führen und müssen darüber hinaus eine Stickstoffbilanz in Form einer Gegenüberstellung der gedüngten zur entzogenen Stickstoffmenge enthalten.
Neu hinzugekommen ist darüber hinaus die Verpflichtung der Gewässeraufsicht zur Kontrolle der Bestimmungen.
Für Betriebe, die sowohl in den Geltungsbereich der Anlage 5 als auch in jenen der Grundwasserschutzprogrammverordnung Graz bis Bad Radkersburg fallen, ist im Fall paralleler Regelungen die jeweils strengere anzuwenden.
Für Betriebe, die sowohl in den Geltungsbereich der Anlage 5 als auch in jenen der Grundwasserschutzprogrammverordnung Graz bis Bad Radkersburg fallen, ist im Fall paralleler Regelungen die jeweils strengere anzuwenden.