Mehrfachantrag 2026 (MFA 2026)
Damit eine Hilfestellung über die Landw. Bezirksreferate in der vorgegebenen Einreichfrist möglich ist, erhält jede/r Antragstellende einen persönlichen Termin für die Einreichung. Alle Antragstellenden werden höflich ersucht, die persönlichen Termine für die Einbringung des MFA 2026 wahrzunehmen (nur in dringenden Ausnahmefällen sind Termine verschiebbar!). Bei Nichterscheinen zum persönlichen Termin bzw. wird dieser nicht zeitgerecht verschoben, ist ein Kostenersatz von 30 Euro zu entrichten. Es wird empfohlen, sich auf den persönlichen Termin so gut wie möglich vorzubereiten und alle erforderlichen Unterlagen für eine korrekte Antragstellung mitzubringen.
Die Agrarmarkt Austria (AMA) schaltet voraussichtlich am Samstag, den 1. November 2025 die Erfassungssoftware für den MFA 2026 frei und ab diesem Zeitpunkt ist eine Erfassung sowie die lagegenaue Flächendigitalisierung möglich.
Die Agrarmarkt Austria (AMA) schaltet voraussichtlich am Samstag, den 1. November 2025 die Erfassungssoftware für den MFA 2026 frei und ab diesem Zeitpunkt ist eine Erfassung sowie die lagegenaue Flächendigitalisierung möglich.
Stammdatenänderungen
Bei Einbringung von Anträgen ist immer auf die Aktualität der Stammdaten des Bewirtschaftenden zu achten. Ändert sich der/die Bewirtschafter:in, muss zumindest vier Wochen vor Abgabe des MFA 2026 ein Bewirtschafterwechsel erfolgen (hier ist ein eigener Termin erforderlich). Dieser Bewirtschafterwechsel ist im zuständigen Landw. Bezirksreferat durch den/die bisherigen und neuen Bewirtschafter:in vorzunehmen. Im Zuge des Bewirtschafterwechsels sind ggf. vorhandene Vollmachten zu erneuern. Erst nach Einarbeitung in der AMA, kann eine Antragstellung für den/die neuen Bewirtschaftenden erfolgen!
Eine Antragseinbringung ist nur mittels gültiger Vollmacht möglich bzw. wenn noch keine vorliegt, aber dies gewünscht wird, dann ist eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht bei Einreichung über das Landw. Bezirksreferat mitzubringen!
Eine Antragseinbringung ist nur mittels gültiger Vollmacht möglich bzw. wenn noch keine vorliegt, aber dies gewünscht wird, dann ist eine vollständig ausgefüllte und unterschriebene Vollmacht bei Einreichung über das Landw. Bezirksreferat mitzubringen!
ID Austria (Basis- und Vollversion)
Die Verpflichtungserklärung zum MFA 2026 ist grundsätzlich nur mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu unterfertigen (ID Austria). Nur in begründeten Ausnahmefällen ist eine händische Unterfertigung der bisherigen Verpflichtungserklärung über die Landw. Bezirksreferate möglich. Hat man eine ID Austria Basisversion (Signaturen und Anmeldungen sind mittels SMS-TAN möglich) dann läuft diese nach fünf Jahren ab und man muss diese bei der Behörde auf eine ID Austria Vollversion umstellen (digitales Amt). Die Gültigkeitsdauer der ID Austria kann unter www.oesterreich.gv.at abgefragt werden und diese sollte vor einer Antragstellung unbedingt geprüft werden, um zeitgerecht die Vollversion zu erhalten.
Selbsttätige Onlineantragsteller benötigen unbedingt eine ID Austria, um Anträge im eAMA unterzeichnen zu können.
Haben Sie noch keine ID Austria Vollversion bzw. läuft ihre ID Austria Basisversion aus, dann empfehlen wir einen Termin bei der zuständigen Behörde (z.B.: Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Landespolizeidirektion, Finanzamt) für eine Ausstellung zu vereinbaren!
Um im eAMA eine andere Person zu bevollmächtigen, die auch Anträge elektronisch signieren darf, muss eine elektronische Vollmacht ausgestellt werden (dafür muss der/die Vollmachtgebende und der/die Vollmachtnehmende bereits eine ID Austria besitzen).
Selbsttätige Onlineantragsteller benötigen unbedingt eine ID Austria, um Anträge im eAMA unterzeichnen zu können.
Haben Sie noch keine ID Austria Vollversion bzw. läuft ihre ID Austria Basisversion aus, dann empfehlen wir einen Termin bei der zuständigen Behörde (z.B.: Bezirkshauptmannschaft, Magistrat, Landespolizeidirektion, Finanzamt) für eine Ausstellung zu vereinbaren!
Um im eAMA eine andere Person zu bevollmächtigen, die auch Anträge elektronisch signieren darf, muss eine elektronische Vollmacht ausgestellt werden (dafür muss der/die Vollmachtgebende und der/die Vollmachtnehmende bereits eine ID Austria besitzen).
Flächenbeantragungen/Referenzänderungsantrag
Alle Flächenbeantragungen sind lagegenau darzustellen und im GeoMediaSmartClient (GSC) der AMA zu erfassen. Alle erforderlichen Schlagnutzungen bzw. erforderlichen Codierungen für den MFA 2026 sind bis spätestens 15. April 2026 bekannt zu geben. Bestimmte Codierungen sind jährlich neu zu setzen (zB.: Code für Pflanzenschutzanwendung bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen, Code bei Erosionsschutz Acker, Begrünungsvarianten bei "Zwischenfruchtanbau" …). Es wird empfohlen, zur Antragstellung immer den letzten MFA mitzubringen.
Die Begrünungsflächen und alle jährlichen erforderlichen Angaben sind im MFA 2026 zu definieren. Wichtig ist, dass alle beantragten Flächen und Schlagnutzungen auch in der Natur vorhanden sind. Der Flächenstichtag ist am 1. April 2026 und zu diesem Zeitpunkt müssen sich alle beantragten Flächen in der Verfügungsgewalt des Bewirtschafters befinden. Flächenzugänge nach diesem Stichtag sind nicht prämienfähig (Vorsicht bei Korrekturen nach dem 15.4. in Bezug auf die Fläche - einzige Ausnahme Flächensaldierungen!)
Sollten Flächen dazukommen, die bisher keine Flächenreferenz durch die AMA aufweisen, muss unbedingt bis spätestens 15. April ein sogenannter Referenzänderungsantrag eingebracht werden. Nach dem 15. April eingebrachte Referenzänderungsanträge werden von der AMA abgelehnt und die Flächen sind aus dem MFA zu streichen (nicht prämienfähig)!
Sofern am aktuellen Luftbild eindeutig eine landwirtschaftliche Nutzung (LN) erkennbar ist, reicht die Anmerkung "LN - siehe Luftbild". Ist das nicht der Fall, müssen unbedingt weitere Unterlagen im System hochgeladen werden, die eine LN zeigen (z.B.: aktuelle Fotos der bewirtschafteten Fläche…). Hier wird auf die MFA Foto App der AMA hingewiesen, mit dieser App können sehr einfach Fotos zum RAA erstellt und gesendet werden. Wichtig ist den RAA unbedingt bis 15. April abzusenden, sonst kommt es zu keiner Beurteilung und die Fläche bleibt referenzlos.
Die Begrünungsflächen und alle jährlichen erforderlichen Angaben sind im MFA 2026 zu definieren. Wichtig ist, dass alle beantragten Flächen und Schlagnutzungen auch in der Natur vorhanden sind. Der Flächenstichtag ist am 1. April 2026 und zu diesem Zeitpunkt müssen sich alle beantragten Flächen in der Verfügungsgewalt des Bewirtschafters befinden. Flächenzugänge nach diesem Stichtag sind nicht prämienfähig (Vorsicht bei Korrekturen nach dem 15.4. in Bezug auf die Fläche - einzige Ausnahme Flächensaldierungen!)
Sollten Flächen dazukommen, die bisher keine Flächenreferenz durch die AMA aufweisen, muss unbedingt bis spätestens 15. April ein sogenannter Referenzänderungsantrag eingebracht werden. Nach dem 15. April eingebrachte Referenzänderungsanträge werden von der AMA abgelehnt und die Flächen sind aus dem MFA zu streichen (nicht prämienfähig)!
Sofern am aktuellen Luftbild eindeutig eine landwirtschaftliche Nutzung (LN) erkennbar ist, reicht die Anmerkung "LN - siehe Luftbild". Ist das nicht der Fall, müssen unbedingt weitere Unterlagen im System hochgeladen werden, die eine LN zeigen (z.B.: aktuelle Fotos der bewirtschafteten Fläche…). Hier wird auf die MFA Foto App der AMA hingewiesen, mit dieser App können sehr einfach Fotos zum RAA erstellt und gesendet werden. Wichtig ist den RAA unbedingt bis 15. April abzusenden, sonst kommt es zu keiner Beurteilung und die Fläche bleibt referenzlos.
Korrekturen
Sobald sich nach dem gesendeten MFA an den Beantragungsdaten etwas verändern sollte, ist eine Korrektur zum Mehrfachantrag unbedingt vorzunehmen. Bis zu den definierten Einreichfristen sind prämienfähige Korrekturen jederzeit möglich. Ausweitungen von Flächencodes nach dem 15. April werden von der AMA nicht akzeptiert, ausgenommen es handelt sich um Saldierungen.
Es gibt immer wieder Fälle, wo irrtümlich eine Korrektur eingebracht wird und hier ist zu beachten, dass in so einem Fall innerhalb von 24 Stunden durch Einbringung einer neuen Korrektur dieser Irrtum richtiggestellt werden kann.
In bestimmten Fällen sind auch Flächensaldierungen möglich, um falsch gesetzte Codes (z.B.: Code "DIV", auf falschem Feldstück/Schlag beantragt) auf den richtigen Schlag zu verlegen. Flächenmäßig darf es aber zu keiner Ausweitung kommen, da es sich um eine Prämienausweitung handeln würde und diese von der AMA nicht akzeptiert wird.
Es gibt immer wieder Fälle, wo irrtümlich eine Korrektur eingebracht wird und hier ist zu beachten, dass in so einem Fall innerhalb von 24 Stunden durch Einbringung einer neuen Korrektur dieser Irrtum richtiggestellt werden kann.
In bestimmten Fällen sind auch Flächensaldierungen möglich, um falsch gesetzte Codes (z.B.: Code "DIV", auf falschem Feldstück/Schlag beantragt) auf den richtigen Schlag zu verlegen. Flächenmäßig darf es aber zu keiner Ausweitung kommen, da es sich um eine Prämienausweitung handeln würde und diese von der AMA nicht akzeptiert wird.
Konditionalität
Betriebe, die eine landwirtschaftliche Nutzfläche von weniger als 10 ha bewirtschaften, sind seit dem MFA 2024 vom Kontroll- und Sanktionssystem betreffend Konditionalität ausgenommen.
Grundsätzlich müssen aber alle Betriebe die erforderlichen GLÖZ-Standards und GAB‘s (guter landwirtschaftlicher ökologischer Zustand und Grundanforderung an die Betriebsführung) am Betrieb erfüllen, um Zahlungen vollständig erhalten zu können.
Aktuell laufen Verhandlungen auf EU-Ebene, wo es um Vereinfachungen bei Invekos sowie der Konditionalität geht. Im Bereich GLÖZ 6 und GLÖZ 7 sind Anpassungen geplant, jedoch liegen zum Redaktionsschluss noch keine Details dazu vor. Sobald die genauen Anpassungen zu den Vereinfachungen vorliegen, werden wir darüber informieren.
Details zu allen Bestimmungen sind immer dem aktuellsten Merkblatt "Konditionalität" auf der AMA-Homepage zu entnehmen.
Grundsätzlich müssen aber alle Betriebe die erforderlichen GLÖZ-Standards und GAB‘s (guter landwirtschaftlicher ökologischer Zustand und Grundanforderung an die Betriebsführung) am Betrieb erfüllen, um Zahlungen vollständig erhalten zu können.
Aktuell laufen Verhandlungen auf EU-Ebene, wo es um Vereinfachungen bei Invekos sowie der Konditionalität geht. Im Bereich GLÖZ 6 und GLÖZ 7 sind Anpassungen geplant, jedoch liegen zum Redaktionsschluss noch keine Details dazu vor. Sobald die genauen Anpassungen zu den Vereinfachungen vorliegen, werden wir darüber informieren.
Details zu allen Bestimmungen sind immer dem aktuellsten Merkblatt "Konditionalität" auf der AMA-Homepage zu entnehmen.
Direktzahlung
Beim MFA 2026 ist eine förderfähige Fläche von 1,5 ha am Betrieb erforderlich, um eine Prämiengewährung im Bereich der Direktzahlung erhalten zu können. Die Direktzahlung je ha setzt sich aus der Basiszahlung und der Umverteilungszahlung für die ersten 40 ha zusammen.
Um die Direktzahlung zu erhalten, muss diese aktiv beim MFA 2026 beantragt werden!
Junglandwirteförderung "top-up"
Wenn die Kriterien der Junglandwirteförderung "top-up" erfüllt sind, kann man jährlich eine Beantragung vornehmen (max. 5 Jahre lang). Hat die Betriebsneugründung im Jahr 2025 stattgefunden, dann muss spätestens beim MFA 2026 die Beantragung für das "top-up" erfolgen. Passiert das nicht und erfolgt die Beantragung zu spät, dann ist eine Prämiengewährung für das "top-up" generell in der Förderperiode für diese Person ausgeschlossen.
Liegt zum Zeitpunkt der Betriebsgründung keine entsprechende Ausbildung vor, so ist diese innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen (z.B.: Facharbeiterprüfung, …). In begründeten Fällen ist eine Verlängerung der zwei Jahre möglich, jedoch muss vor Ablauf der zwei Jahresfrist schriftlich um eine Verlängerung bei der AMA angesucht werden!
Junglandwirte, die einen Betrieb neu gegründet haben, müssen einmalig bestimmte und vollständige Unterlagen an die AMA übermitteln (LAG-Gesamt bzw. den Versicherungsdatenauszug). Zusätzlich müssen Personengemeinschaften bzw. juristischen Personen einen Gesellschaftsvertrag vorlegen, aus dem die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung durch den Junglandwirt hervorgeht.
Junglandwirte, die ergänzend eine Existenzgründungbeihilfe in der digitalen Förderplattform (DFP) der AMA beantragen wollen, müssen den Antrag innerhalb eines Jahres ab Betriebsgründung online stellen. Dort sind diese erforderlichen Unterlagen ebenfalls hochzuladen (hier gibt es keine Nachreichfristen!).
Um die Direktzahlung zu erhalten, muss diese aktiv beim MFA 2026 beantragt werden!
Junglandwirteförderung "top-up"
Wenn die Kriterien der Junglandwirteförderung "top-up" erfüllt sind, kann man jährlich eine Beantragung vornehmen (max. 5 Jahre lang). Hat die Betriebsneugründung im Jahr 2025 stattgefunden, dann muss spätestens beim MFA 2026 die Beantragung für das "top-up" erfolgen. Passiert das nicht und erfolgt die Beantragung zu spät, dann ist eine Prämiengewährung für das "top-up" generell in der Förderperiode für diese Person ausgeschlossen.
Liegt zum Zeitpunkt der Betriebsgründung keine entsprechende Ausbildung vor, so ist diese innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen (z.B.: Facharbeiterprüfung, …). In begründeten Fällen ist eine Verlängerung der zwei Jahre möglich, jedoch muss vor Ablauf der zwei Jahresfrist schriftlich um eine Verlängerung bei der AMA angesucht werden!
Junglandwirte, die einen Betrieb neu gegründet haben, müssen einmalig bestimmte und vollständige Unterlagen an die AMA übermitteln (LAG-Gesamt bzw. den Versicherungsdatenauszug). Zusätzlich müssen Personengemeinschaften bzw. juristischen Personen einen Gesellschaftsvertrag vorlegen, aus dem die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung durch den Junglandwirt hervorgeht.
Junglandwirte, die ergänzend eine Existenzgründungbeihilfe in der digitalen Förderplattform (DFP) der AMA beantragen wollen, müssen den Antrag innerhalb eines Jahres ab Betriebsgründung online stellen. Dort sind diese erforderlichen Unterlagen ebenfalls hochzuladen (hier gibt es keine Nachreichfristen!).
Ausgleichszulage
Ab einer Bewirtschaftung von mindestens 1,5 ha LN im benachteiligten Gebiet, besteht die Möglichkeit die Ausgleichszulage zu beantragen. Eine Unterscheidung in der Prämienberechnung gibt es zwischen Tierhalter (zumindest 0,3 RGVE je ha LN ohne Almweideflächen und ganzjährig muss zumindest 1 RGVE am Betrieb vorhanden sein) und Nicht-Tierhalter.
Unterschreitet man im Kalenderjahr die 1 RGVE, dann ist umgehend eine Korrektur vorzunehmen und das Kreuz bei "Keine ganzjährige Haltung von mindestens 1 RGVE" zu setzen.
Kommt es zu einer Ausweitung des Tierbestandes nach dem 15.4.2026, dann ist eine Durchschnittstierliste zu erfassen bzw. zu korrigieren. Ergänzend dazu müssen jedoch Belege (Lieferschein, Kaufvertrag, …) als Nachweis im eAMA hochgeladen werden.
Unterschreitet man im Kalenderjahr die 1 RGVE, dann ist umgehend eine Korrektur vorzunehmen und das Kreuz bei "Keine ganzjährige Haltung von mindestens 1 RGVE" zu setzen.
Kommt es zu einer Ausweitung des Tierbestandes nach dem 15.4.2026, dann ist eine Durchschnittstierliste zu erfassen bzw. zu korrigieren. Ergänzend dazu müssen jedoch Belege (Lieferschein, Kaufvertrag, …) als Nachweis im eAMA hochgeladen werden.
ÖPUL 2023
Einjährige ÖPUL-Maßnahmen (Öko-Regelungen), wie z.B.: die Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau sind nicht jährlich zu beantragen, sondern diese verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr.
ÖPUL-Teilnehmer, die neue einjährige ÖPUL-Maßnahmen beantragen wollen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2025 für das Jahr 2026 eine Beantragung vornehmen (es gibt hier keine Nachreichfrist)!
Der Verpflichtungszeitraum beginnt dann am 1. Jänner 2026. Wenn man sich bereits in einer gültigen ÖPUL-Maßnahme befindet, ist für diese keine neuerliche Beantragung vorzunehmen.
Im ÖPUL ist es erforderlich, zumindest die Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung zu erfüllen. Bei Ackerflächen sind das ein ordnungsgemäßer Anbau, jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs und die Ernte und Verbringen des Erntegutes auf zumindest 85% des jeweiligen Schlages.
Die Förderungsvoraussetzungen der einzelnen ÖPUL-Maßnahmen sind zu beachten und einzuhalten, vor allem aber auch erforderliche Aufzeichnungsverpflichtungen bei bestimmten Maßnahmen (Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker; Tierwohl; Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün; bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation; Erosionsschutz Wein, Obst; …) sind zu erfüllen. Aufzeichnungsvorlagen stehen auf der AMA-Homepage zur Verfügung. Aufzeichnungen sind laufend zu führen und müssen am Betrieb im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle vorhanden sein. Hier möchten wir auf das Beratungsprodukt "Düngeberatung, Planung, Aufzeichnung" hinweisen, welches über die Landw. Bezirksreferate in Anspruch genommen werden kann.
Auf Weiterbildungsstunden nicht vergessen!
Mit Ende 2025 sind bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen Weiterbildungsstunden erforderlich ("UBB", "BIO", "HBG" und "EEB"). Sollten Sie noch nicht alle Stunden absolviert haben, so nutzen Sie das vorhandene Veranstaltungsangebot (physisch oder online). Bei fehlenden Stunden kommt es sonst zu einer nicht unerheblichen Maßnahmensanktion und diese sollte man tunlichst vermeiden.
Biodiversitätsflächen
Bei den Maßnahmen "BIO" und "UBB" ist die Erfüllung der Pflege- und Schnittauflagen bei beantragten DIV-Flächen ein wesentlicher Bestandteil. Die Zeitpunkte und die Anzahl sind unbedingt einzuhalten.
Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker"
Bei dieser Maßnahme sind bis spätestens am 31. Dezember 2026 entsprechende Bodenproben in der Gebietskulisse zu ziehen und diese Ergebnisse müssen am Betrieb aufliegen und zusätzlich im eAMA elektronisch erfasst sein!
Zwischenfruchtanbau
Es gibt in Summe sieben Begrünungsvarianten und diese haben unterschiedliche Anlage- bzw. Umbruchszeitpunkte sowie sind eine bestimmte Anzahl an Mischungspartnern/Pflanzenfamilien erforderlich. Wichtig ist, dass eine zeitgerechte Beantragung über den MFA vorliegt und die Anlage in der Natur rechtzeitig erfolgt. Ein flächendeckender Aufgang ist Voraussetzung für eine Prämiengewährung. Kontrollieren Sie laufend den aufgelaufenen Begrünungsbestand und machen Sie ggf. Fotos davon (kann bei Aufträgen über das Flächenmonitoring relevant sein). Immer wieder kommt es bei abfrostenden Begrünungskulturen vor, dass nach frühzeitigen Frostnächten der Begrünungsbestand stark abnimmt und nicht mehr flächendeckend vorhanden ist.
Der Zeitpunkt der Anlage ist wesentlich und die Witterung spielt hier eine wichtige Rolle für den Aufgang der Begrünungskultur und man sollte nicht bis zum letzten Tag zuwarten. Sollte bei einer angelegten Fläche überhaupt kein Begrünungsbestand zustande kommen, so wird empfohlen diese Begrünungsfläche abzumelden.
ÖPUL-Maßnahme "Erosionsschutz Acker"
Der Code "MS", "DS" kann nur nach beantragten Begrünungsflächen der Varianten 2, 4, 5 und 6 oder nach Zwischenfruchtbegrünungen bei der ÖPUL-Maßnahme "System Immergrün" - bei nachfolgendem Anbau einer erosionsgefährdeten Kultur - beantragt werden.
Naturschutzmaßnahme - Einhaltung der Auflagen lt. Projektbestätigung
Im Zuge vom Flächenmonitoring durch die Agrarmarkt Austria gibt es immer wieder Auffälligkeiten im Bereich der Schnitt- bzw. Häckselzeiträume bei den Naturschutzauflagen. Hier ergeht der Hinweis, sollten Auflagen aus bestimmten Gründen nicht umsetzbar sein oder Schnitt- bzw. Häckselzeitpunkte aufgrund von Witterungseinflüssen nicht zeitgerecht möglich sein, dann ist umgehend Kontakt mit den zuständigen Verein-BERTA-Gebietsbetreuern aufzunehmen.
Verpflichtende Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen
Betriebe, die an den ÖPUL-Maßnahmen Biologische Wirtschaftsweise; Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel auf Ackerfutter und Grünlandflächen; Herbizidverzicht und Insektizidverzicht Wein/Obst/Hopfen und Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker teilnehmen und auf diesen betroffenen Flächen Pflanzenschutzmittel ausbringen, müssen entsprechende Codierungen setzen (PSM-Code). Als flächig ausgebrachte Mittel gelten jene, die im Pflanzenschutzmittelregister beinhaltet sind, dazu zählen auch Pheromone und Nützlinge sowie mit Pflanzenschutzmittel behandeltes/gebeiztes Saatgut.
Ergeben sich Änderungen in der Bewirtschaftung, weil auf einer Fläche doch kein Pflanzenschutzmittel eingesetzt worden ist, dann hat umgehend eine Korrektur zum MFA zu erfolgen (entsprechender PSM-Code ist dann wieder zu streichen).
Haben Sie weitere Fragen zu ÖPUL-Maßnahmen, dann empfehlen wir das Beratungsangebot der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu nutzen.
ÖPUL-Teilnehmer, die neue einjährige ÖPUL-Maßnahmen beantragen wollen, müssen bis spätestens 31. Dezember 2025 für das Jahr 2026 eine Beantragung vornehmen (es gibt hier keine Nachreichfrist)!
Der Verpflichtungszeitraum beginnt dann am 1. Jänner 2026. Wenn man sich bereits in einer gültigen ÖPUL-Maßnahme befindet, ist für diese keine neuerliche Beantragung vorzunehmen.
Im ÖPUL ist es erforderlich, zumindest die Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung zu erfüllen. Bei Ackerflächen sind das ein ordnungsgemäßer Anbau, jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs und die Ernte und Verbringen des Erntegutes auf zumindest 85% des jeweiligen Schlages.
Die Förderungsvoraussetzungen der einzelnen ÖPUL-Maßnahmen sind zu beachten und einzuhalten, vor allem aber auch erforderliche Aufzeichnungsverpflichtungen bei bestimmten Maßnahmen (Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker; Tierwohl; Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün; bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation; Erosionsschutz Wein, Obst; …) sind zu erfüllen. Aufzeichnungsvorlagen stehen auf der AMA-Homepage zur Verfügung. Aufzeichnungen sind laufend zu führen und müssen am Betrieb im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle vorhanden sein. Hier möchten wir auf das Beratungsprodukt "Düngeberatung, Planung, Aufzeichnung" hinweisen, welches über die Landw. Bezirksreferate in Anspruch genommen werden kann.
Auf Weiterbildungsstunden nicht vergessen!
Mit Ende 2025 sind bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen Weiterbildungsstunden erforderlich ("UBB", "BIO", "HBG" und "EEB"). Sollten Sie noch nicht alle Stunden absolviert haben, so nutzen Sie das vorhandene Veranstaltungsangebot (physisch oder online). Bei fehlenden Stunden kommt es sonst zu einer nicht unerheblichen Maßnahmensanktion und diese sollte man tunlichst vermeiden.
Biodiversitätsflächen
Bei den Maßnahmen "BIO" und "UBB" ist die Erfüllung der Pflege- und Schnittauflagen bei beantragten DIV-Flächen ein wesentlicher Bestandteil. Die Zeitpunkte und die Anzahl sind unbedingt einzuhalten.
Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker"
Bei dieser Maßnahme sind bis spätestens am 31. Dezember 2026 entsprechende Bodenproben in der Gebietskulisse zu ziehen und diese Ergebnisse müssen am Betrieb aufliegen und zusätzlich im eAMA elektronisch erfasst sein!
Zwischenfruchtanbau
Es gibt in Summe sieben Begrünungsvarianten und diese haben unterschiedliche Anlage- bzw. Umbruchszeitpunkte sowie sind eine bestimmte Anzahl an Mischungspartnern/Pflanzenfamilien erforderlich. Wichtig ist, dass eine zeitgerechte Beantragung über den MFA vorliegt und die Anlage in der Natur rechtzeitig erfolgt. Ein flächendeckender Aufgang ist Voraussetzung für eine Prämiengewährung. Kontrollieren Sie laufend den aufgelaufenen Begrünungsbestand und machen Sie ggf. Fotos davon (kann bei Aufträgen über das Flächenmonitoring relevant sein). Immer wieder kommt es bei abfrostenden Begrünungskulturen vor, dass nach frühzeitigen Frostnächten der Begrünungsbestand stark abnimmt und nicht mehr flächendeckend vorhanden ist.
Der Zeitpunkt der Anlage ist wesentlich und die Witterung spielt hier eine wichtige Rolle für den Aufgang der Begrünungskultur und man sollte nicht bis zum letzten Tag zuwarten. Sollte bei einer angelegten Fläche überhaupt kein Begrünungsbestand zustande kommen, so wird empfohlen diese Begrünungsfläche abzumelden.
ÖPUL-Maßnahme "Erosionsschutz Acker"
Der Code "MS", "DS" kann nur nach beantragten Begrünungsflächen der Varianten 2, 4, 5 und 6 oder nach Zwischenfruchtbegrünungen bei der ÖPUL-Maßnahme "System Immergrün" - bei nachfolgendem Anbau einer erosionsgefährdeten Kultur - beantragt werden.
Naturschutzmaßnahme - Einhaltung der Auflagen lt. Projektbestätigung
Im Zuge vom Flächenmonitoring durch die Agrarmarkt Austria gibt es immer wieder Auffälligkeiten im Bereich der Schnitt- bzw. Häckselzeiträume bei den Naturschutzauflagen. Hier ergeht der Hinweis, sollten Auflagen aus bestimmten Gründen nicht umsetzbar sein oder Schnitt- bzw. Häckselzeitpunkte aufgrund von Witterungseinflüssen nicht zeitgerecht möglich sein, dann ist umgehend Kontakt mit den zuständigen Verein-BERTA-Gebietsbetreuern aufzunehmen.
Verpflichtende Pflanzenschutzmittelaufzeichnungen
Betriebe, die an den ÖPUL-Maßnahmen Biologische Wirtschaftsweise; Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel auf Ackerfutter und Grünlandflächen; Herbizidverzicht und Insektizidverzicht Wein/Obst/Hopfen und Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker teilnehmen und auf diesen betroffenen Flächen Pflanzenschutzmittel ausbringen, müssen entsprechende Codierungen setzen (PSM-Code). Als flächig ausgebrachte Mittel gelten jene, die im Pflanzenschutzmittelregister beinhaltet sind, dazu zählen auch Pheromone und Nützlinge sowie mit Pflanzenschutzmittel behandeltes/gebeiztes Saatgut.
Ergeben sich Änderungen in der Bewirtschaftung, weil auf einer Fläche doch kein Pflanzenschutzmittel eingesetzt worden ist, dann hat umgehend eine Korrektur zum MFA zu erfolgen (entsprechender PSM-Code ist dann wieder zu streichen).
Haben Sie weitere Fragen zu ÖPUL-Maßnahmen, dann empfehlen wir das Beratungsangebot der Burgenländischen Landwirtschaftskammer zu nutzen.
Flächenmonitoring - Überprüfungen und Weiterentwicklung
Es erfolgt beim Flächenmonitoring eine laufende Weiterentwicklung der App und diese wird jedem/r Antragstellenden, sofern die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, unbedingt empfohlen.
Wichtig ist, wenn man einen Auftrag erhält (über die App oder per eMail), dass man innerhalb von 14 Tagen reagiert und entweder Fotonachweise liefert bzw. eine Korrektur zum MFA vornimmt. Innerhalb dieses Zeitraumes kann man eine sanktionsfreie Korrektur durchführen. Sollte man nicht zeitgerecht auf einen Auftrag reagieren, dann werden die Sachverhalte durch die AMA selbst mittels Verwaltungskontrolle (VWK) bzw. Vor-Ort-Kontrolle (VOK) überprüft.
Im Jahr 2024 gab es vermehrt Feststellungen im Bereich der Zwischenfruchtbegrünungen (zB.: keine flächendeckende Begrünung, zu spät angelegt bzw. zu früh umgebrochen, …) bzw. bei den Biodiversitätsflächen, wo mehr als 25% vor dem 1. August gepflegt/gemäht oder zu oft genutzt worden sind. Hier wird empfohlen, die Förderungsvoraussetzungen entsprechend den Maßnahmen korrekt umzusetzen! Die antragstellende Person ist für die Einhaltung verantwortlich, auch wenn bestimmte Tätigkeiten an Dritte ausgelagert werden!
Ab dem Jahr 2025 gibt es beim Flächenmonitoring eine Neuerung und zwar sogenannte Feststellungsflächen (z.B.: DIV-Fläche zu früh gehäckselt, …), wo das System über den Vegetationsindex eindeutig erkennt, dass die Förderungsauflagen nicht eingehalten worden sind. In diesem Fall erhält man zwar einen Auftrag über die AMA Foto App und kann ebenso innerhalb von 14 Tagen darauf reagieren. Diese Aufträge sind eigens gekennzeichnet (entsprechender Plausifehler, eigene Kennzeichnung in der App mit dem Symbol "SAT"). Ist der Sachverhalt jedoch korrekt, dann hat man keinen weiteren Handlungsbedarf. Die AMA beurteilt in diesen Fällen die Einhaltung der Auflagen ohne VOK und nur über die VWK und es kommt zu einer geringeren Sanktion (die antragstellende Person muss in diesen Fällen auch keine Selbstanzeige mehr vornehmen).
Somit gibt es ab dem Jahr 2025 eine Unterscheidung zwischen Aufträgen die nur über die VWK behandelt werden bzw. jenen wie bisher, wenn keine Rückmeldung durch die antragstellende Person erfolgt, wo dann eine VOK durch die AMA stattfindet.
Detailliertere Hinweise zum Flächenmonitoring sind auf der AMA-Homepage zu finden (Merkblätter, Videos). Für Fragen zum Flächenmonitoring ist entweder die AMA-Hotline unter 050 3151 99 zu nutzen oder ein E-Mail an: einstiegshilfe@ama.gv.at zu richten.
Wichtig ist, wenn man einen Auftrag erhält (über die App oder per eMail), dass man innerhalb von 14 Tagen reagiert und entweder Fotonachweise liefert bzw. eine Korrektur zum MFA vornimmt. Innerhalb dieses Zeitraumes kann man eine sanktionsfreie Korrektur durchführen. Sollte man nicht zeitgerecht auf einen Auftrag reagieren, dann werden die Sachverhalte durch die AMA selbst mittels Verwaltungskontrolle (VWK) bzw. Vor-Ort-Kontrolle (VOK) überprüft.
Im Jahr 2024 gab es vermehrt Feststellungen im Bereich der Zwischenfruchtbegrünungen (zB.: keine flächendeckende Begrünung, zu spät angelegt bzw. zu früh umgebrochen, …) bzw. bei den Biodiversitätsflächen, wo mehr als 25% vor dem 1. August gepflegt/gemäht oder zu oft genutzt worden sind. Hier wird empfohlen, die Förderungsvoraussetzungen entsprechend den Maßnahmen korrekt umzusetzen! Die antragstellende Person ist für die Einhaltung verantwortlich, auch wenn bestimmte Tätigkeiten an Dritte ausgelagert werden!
Ab dem Jahr 2025 gibt es beim Flächenmonitoring eine Neuerung und zwar sogenannte Feststellungsflächen (z.B.: DIV-Fläche zu früh gehäckselt, …), wo das System über den Vegetationsindex eindeutig erkennt, dass die Förderungsauflagen nicht eingehalten worden sind. In diesem Fall erhält man zwar einen Auftrag über die AMA Foto App und kann ebenso innerhalb von 14 Tagen darauf reagieren. Diese Aufträge sind eigens gekennzeichnet (entsprechender Plausifehler, eigene Kennzeichnung in der App mit dem Symbol "SAT"). Ist der Sachverhalt jedoch korrekt, dann hat man keinen weiteren Handlungsbedarf. Die AMA beurteilt in diesen Fällen die Einhaltung der Auflagen ohne VOK und nur über die VWK und es kommt zu einer geringeren Sanktion (die antragstellende Person muss in diesen Fällen auch keine Selbstanzeige mehr vornehmen).
Somit gibt es ab dem Jahr 2025 eine Unterscheidung zwischen Aufträgen die nur über die VWK behandelt werden bzw. jenen wie bisher, wenn keine Rückmeldung durch die antragstellende Person erfolgt, wo dann eine VOK durch die AMA stattfindet.
Detailliertere Hinweise zum Flächenmonitoring sind auf der AMA-Homepage zu finden (Merkblätter, Videos). Für Fragen zum Flächenmonitoring ist entweder die AMA-Hotline unter 050 3151 99 zu nutzen oder ein E-Mail an: einstiegshilfe@ama.gv.at zu richten.
Hinweise für eine korrekte Beantragung
Den Antragstellern wird empfohlen, die aktuellsten Merkblätter, Handbücher und ÖPUL-Informationsblätter - welche auf der AMA-Homepage zur Verfügung gestellt werden - für die Onlineantragstellung zum MFA 2026 - zu berücksichtigen.
Für Betriebe die eine neue ÖPUL-Maßnahme begründen wollen, ist der vollständige MFA 2026 bis spätestens Mittwoch, den 31. Dezember 2025 selbsttätig über eAMA einzubringen oder im Wege des zuständigen Landw. Bezirksreferates, wobei hierfür der persönliche Einreichtermin bzw. die Terminvereinbarung zu beachten ist - es gibt keine ÖPUL-Nachreichfrist!
Betriebe, welche keine neuen ÖPUL-Maßnahmen beantragen wollen, müssen den MFA 2026 bis spätestens 15. April 2026 einbringen, damit er als zeitgerecht eingebracht gilt – hier gibt es ebenfalls keine Nachreichfrist!
Es kommt leider immer wieder vor, dass Angaben im MFA mit anderen Behörden nicht stimmig sind. Hier ersuchen wir im eigenen Interesse die Angaben zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. Ändert sich der Bewirtschafter, so muss rechtzeitig ein Bewirtschafterwechsel gemacht werden (nur der aktuelle Bewirtschafter darf den MFA einbringen)!
Für Fragen zum MFA 2026 stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer gerne beratend zur Seite.
Für Betriebe die eine neue ÖPUL-Maßnahme begründen wollen, ist der vollständige MFA 2026 bis spätestens Mittwoch, den 31. Dezember 2025 selbsttätig über eAMA einzubringen oder im Wege des zuständigen Landw. Bezirksreferates, wobei hierfür der persönliche Einreichtermin bzw. die Terminvereinbarung zu beachten ist - es gibt keine ÖPUL-Nachreichfrist!
Betriebe, welche keine neuen ÖPUL-Maßnahmen beantragen wollen, müssen den MFA 2026 bis spätestens 15. April 2026 einbringen, damit er als zeitgerecht eingebracht gilt – hier gibt es ebenfalls keine Nachreichfrist!
Es kommt leider immer wieder vor, dass Angaben im MFA mit anderen Behörden nicht stimmig sind. Hier ersuchen wir im eigenen Interesse die Angaben zu prüfen und bei Bedarf anzupassen. Ändert sich der Bewirtschafter, so muss rechtzeitig ein Bewirtschafterwechsel gemacht werden (nur der aktuelle Bewirtschafter darf den MFA einbringen)!
Für Fragen zum MFA 2026 stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Burgenländischen Landwirtschaftskammer gerne beratend zur Seite.