Korrekte Beantragung der bodennahen Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparierung
Die bodennahe streifenförmige Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern stellt die wichtigste und wirksamste Maßnahme zur Verringerung der Ammoniak-Emissionen dar. Im ersten Jahr sind bei der Abwicklung einige Probleme aufgetreten, die künftig unbedingt vermieden werden sollen.
Die im MFA beantragte Menge kann im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr reduziert werden!
Bis Ende Dezember ist der Neu-Einstieg in die Maßnahme zu beantragen. Beim Mehrfachantrag im Frühjahr soll nur maximal jene Menge in Kubikmetern angegeben werden, die in diesem Jahr ganz sicher bodennah ausgebracht bzw. separiert wird. Bei Betrieben mit Teilnahme am AMA-Gütesiegel Ackerkulturen ist in diesem Zusammenhang darauf zu achten, dass eine Menge von mindestens 100 Kubikmetern erforderlich ist, um einen ÖPUL-Punkt aus dieser Maßnahme zu erreichen. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben in der GAP-Strategieplan-Verordnung wird diese angegebene Menge im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle "quasi eingefroren" und kann nicht mehr reduziert werden. Dies gilt ab Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle. Da aber bis spätestens 30. November die tatsächlich in diesem Jahr bodennah streifenförmig bzw. separierte Menge zu beantragen ist, kann dies bei einer Abweichung zwischen ursprünglich beantragter und tatsächlich ausgebrachter Menge von über 20% zu einer vollkommenen Rückforderung der Prämie führen.
Im Gegensatz dazu ist eine Erhöhung der Menge auch im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle jederzeit möglich und jedenfalls bis 30. November durchzuführen.
Im Gegensatz dazu ist eine Erhöhung der Menge auch im Falle einer Vor-Ort-Kontrolle jederzeit möglich und jedenfalls bis 30. November durchzuführen.
Empfehlung: Es soll daher im MFA nur die in jedem Fall sicher auszubringende Menge angegeben werden. Falls absehbar ist, dass die im MFA angegebene Menge nicht erreicht wird, soll im Rahmen einer sofortigen Korrektur des MFA die Menge geändert werden. Bei einer VOK ist dies zu spät. Wichtig dabei ist, dass alle Änderungen nur mittels Betätigung des Buttons "Absenden" inklusive digitaler Unterschrift auch tatsächlich an die AMA übermittelt werden.
Die richtige Ausbringungstechnik beantragen
Falls auf einem Betrieb unterschiedliche Ausbringungstechniken wie Schleppschlauch, Schleppschuh oder Injektion angewendet werden, so ist penibel darauf zu achten, dass ausgebrachte Mengen auch der jeweiligen Technik korrekt zugeordnet werden. Diese Mengen sind schlagbezogen bzw. kulturartenbezogen aufzuzeichnen und müssen mit den Rechnungen bzw. Lieferscheinen übereinstimmen. Da die unterschiedlichen Techniken mit unterschiedlichen Prämiensätzen dotiert sind, können nicht korrekte Zuordnungen zu erheblichen Sanktionen führen.
Aufzeichnung und Beantragung muss übereinstimmen
Die schlagbezogen bzw. kulturartenbezogenen bodennah streifenförmig ausgebrachten Mengen sind zu dokumentieren. Bis spätestens 30. November eines jeden Jahres sind diese tatsächlich ausgebrachten Mengen zu beantragen bzw. der Antrag entsprechend auf die tatsächlich ausgebrachten Mengen zu korrigieren.
ÖPUL-Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation" - Ziele, Förderbedingungen und Prämien gemäß AMA-Merkblatt
Die Prämie wird für die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle auf Acker- und Grünlandflächen sowie für die Gülleseparierung von Rindergülle gewährt. Gefördert werden Kosten, die durch den Einsatz von bodennahen Gülleausbringungsgeräten für die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle auf Acker- und Grünlandflächen als auch durch die Gülleseparation anfallen.
Ziel
Die Maßnahme trägt zur Verringerung von Treibhausgasemissionen in der landwirtschaftlichen Produktion und im ländlichen Raum sowie zur Verringerung von Luftschadstoffen aus der Landwirtschaft bei. Außerdem soll die Maßnahme zur Verbesserung des Oberflächen- und Grundwasserschutzes dienen.
Vertragszeitraum
Der Verpflichtungs- und Vertragszeitraum der Maßnahme beträgt grundsätzlich ein Kalenderjahr (1. Jänner bis 31. Dezember). Die Maßnahme verlängert sich automatisch um ein weiteres Förderjahr, wenn sie nicht abgemeldet wird. Wird jedoch in einem Förderjahr keine Menge für das bodennahe Ausbringungsverfahren oder die Gülleseparierung beantragt, erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme.
Mindestteilnahme
In jedem Teilnahmejahr muss flüssiger Wirtschaftsdünger bodennah ausgebracht oder Rindergülle separiert werden.
Förderbarer Wirtschaftsdünger
Als förderbarer Wirtschaftsdünger zählen Gülle, Jauche und Biogasgülle gemäß folgender Definition:
- Gülle ist ein Gemisch aus Kot und Harn, das darüber hinaus Wasser, Futterreste und Einstreuteile enthalten kann. Regenwasser, das in die Güllegrube eingeleitet wird, ist nicht förderbar. Ein unvermeidlicher Anteil an Stallwaschwasser bzw. ein geringer Anteil an Regenwasser ist jedoch zulässig und förderbar. Ebenso ist ein Anteil an Wasser, der eine schädigende Wirkung auf die ausgebrachte Kultur verhindern soll (kein Stickstoff-Überschuss - "verbrennen"), zulässig, und daher in Verbindung mit dem ausgebrachten Wirtschaftsdünger förderbar.
- Jauche besteht vorwiegend aus Harn, enthält aber auch Sickersaft von Festmiststapeln und geringe Mengen an Kot und Streubestandteilen.
- Biogasgülle ist ein Produkt aus der Vergärung von pflanzlichen Erzeugnissen aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich Ernterückstände und Silagen, Wirtschaftsdünger, Futtermitteln sowie überlagerten Futtermitteln (wenn hygienisch unbedenklich, kein Tiermehl), Verdorbenem sowie überlagertem Saatgut (nicht gebeizt), Ölsaatenrückständen (wenn frei von Extraktionsmittel), Futterresten, Trebern, Trestern, Pressrückständen, Vinasse, Kernen, Schalen, Fallobst, Rübenblättern, Rübenschnitzel, Rübenschwänzen, Melasse, Molkerei- und Käsereirückständen, Abfällen aus der Speisenzubereitung (wenn keine Speiseölreste und nicht aus Großküchen und Gastronomie), Gemüseabfällen, Brauereirückständen (Trub) und Maisquellwasser.
Sobald ein nicht der Definition entsprechender Anteil an Bestandteilen in der Biogasgülle enthalten ist (z.B. Biogasgülle mit Speiseölresten), scheidet die gesamte Biogasgülle von der Förderfähigkeit aus.
Bodennahe Ausbringung und Separierung
Es ist wahlweise die bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle oder die Separierung von am Betrieb angefallener Rindergülle durchzuführen, wobei auch beide Verfahren am Betrieb angewendet und gefördert werden können.
Bodennahe Ausbringung
Die Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern einschließlich Biogasgülle hat auf Acker- oder Grünlandflächen des Betriebes mit Geräten, die den Dünger unmittelbar auf oder in den Boden ablegen, zu erfolgen.
Ausbringungsverfahren
Folgende Ausbringungstechniken sind förderbar:
Ausbringungsverfahren
Folgende Ausbringungstechniken sind förderbar:
- Schleppschlauch: Bodennahe Ablage durch lose, flexible Schläuche ohne Anpressdruck
- Schleppschuh: Bodennahe Ablage durch ein Ablageschar mit Anpressdruck, welcher die Gülle direkt auf die infiltrationsfähige Bodenoberfläche ablegt
- Injektionsverfahren: Ablage direkt in den Boden mittels vorheriger Öffnung des Bodens durch Werkzeuge wie Zinken oder Scheiben in einem Arbeitsschritt mit der Ausbringung (z.B. Schlitzgeräte, Scheibenegge und Güllegrubber)
Aufzeichnungsverpflichtung
Über die bodennah ausgebrachte Menge und Art des flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle sowie des Ausbringungszeitpunktes und des Ausbringungsverfahrens sind chronologische, schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Ein Zusammenfassen mehrerer Schläge ist bei gleicher Kultur (z.B. Weizen, Wiesen), gleicher Menge, gleichem Ausbringdatum und gleicher Ausbringungsart möglich. Werden mehrere Schläge zusammengefasst, müssen die Schlaggrößen addiert werden. Eine Aufzeichnungsvorlage steht online unter www.ama.at zur Verfügung. Auch andere Aufzeichnungen werden anerkannt, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.
Bei der Ausbringung durch betriebsfremde Geräte muss dies durch Rechnungen über die Dienstleistung oder gleichwertige geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Bei gemeinschaftlich angeschafften Güllefässern muss das Gerät entweder am Betrieb vorhanden sein oder auf einem anderen beteiligten Betrieb kontrolliert werden können. Die Rechnung für das angeschaffte Fass muss an die teilnehmenden Betriebe ausgestellt sein und vorgewiesen werden können. Der Einsatz am Betrieb ist idealerweise anhand eines Kubikmeterzählers in einem Betriebsbuch zu dokumentieren.
Bei Ausbringung von Biogasgülle sind geeignete Nachweise über die Ausgangsprodukte wie z.B. Untersuchungszertifikate vorzulegen.
Sowohl im LK-Düngerrechner als auch im ÖDüPlan Plus ist die Dokumentation auch für diese Maßnahme möglich.
Über die bodennah ausgebrachte Menge und Art des flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle sowie des Ausbringungszeitpunktes und des Ausbringungsverfahrens sind chronologische, schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Ein Zusammenfassen mehrerer Schläge ist bei gleicher Kultur (z.B. Weizen, Wiesen), gleicher Menge, gleichem Ausbringdatum und gleicher Ausbringungsart möglich. Werden mehrere Schläge zusammengefasst, müssen die Schlaggrößen addiert werden. Eine Aufzeichnungsvorlage steht online unter www.ama.at zur Verfügung. Auch andere Aufzeichnungen werden anerkannt, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.
Bei der Ausbringung durch betriebsfremde Geräte muss dies durch Rechnungen über die Dienstleistung oder gleichwertige geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Bei gemeinschaftlich angeschafften Güllefässern muss das Gerät entweder am Betrieb vorhanden sein oder auf einem anderen beteiligten Betrieb kontrolliert werden können. Die Rechnung für das angeschaffte Fass muss an die teilnehmenden Betriebe ausgestellt sein und vorgewiesen werden können. Der Einsatz am Betrieb ist idealerweise anhand eines Kubikmeterzählers in einem Betriebsbuch zu dokumentieren.
Bei Ausbringung von Biogasgülle sind geeignete Nachweise über die Ausgangsprodukte wie z.B. Untersuchungszertifikate vorzulegen.
Sowohl im LK-Düngerrechner als auch im ÖDüPlan Plus ist die Dokumentation auch für diese Maßnahme möglich.
Gülleseparierung
Bei der Gülleseparierung muss der am Betrieb durch Rinderhaltung angefallene flüssige Wirt-schaftsdünger in eine feste und in eine flüssige Phase mittels entsprechender mechanischer Einrichtungen (z.B. Siebschnecke, Siebrolle, Zentrifuge) getrennt werden. Dies kann durch am Betrieb vorhandene Technik oder durch überbetrieblich angeschaffte Geräte erfolgen.
Es muss nicht die gesamte am Betrieb anfallende Rindergülle separiert werden, förderbar sind jedoch nur die tatsächlich separierten Mengen. Weiters ist die Gülleseparation nicht mit der bodennahen Ausbringung verknüpft - die Ausbringung kann auch mit herkömmlicher Technik erfolgen.
Es muss nicht die gesamte am Betrieb anfallende Rindergülle separiert werden, förderbar sind jedoch nur die tatsächlich separierten Mengen. Weiters ist die Gülleseparation nicht mit der bodennahen Ausbringung verknüpft - die Ausbringung kann auch mit herkömmlicher Technik erfolgen.
Aufzeichnungsverpflichtung
Über das Datum der Gülleseparierung und die Menge des separierten flüssigen Wirtschafts-düngers sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Aufzeichnungsvorlage steht online unter www.ama.at zur Verfügung. Auch andere Aufzeichnungen werden anerkannt, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.
Im Fall des Einsatzes betriebsfremder Geräte am Betrieb ist der Nachweis durch Rechnungen oder andere geeignete Unterlagen erforderlich.
Bei gemeinschaftlich angeschafften Geräten muss der Separator entweder am Betrieb vorhanden sein oder auf einem anderen beteiligten Betrieb kontrolliert werden können. Die Rechnung für den angeschafften Separator muss an die teilnehmenden Betriebe ausgestellt sein und vorgewiesen werden können. Der Einsatz am Betrieb ist idealerweise anhand eines fortlaufenden Einsatzstunden- oder Kubikmeterzählers in einem Betriebsbuch zu dokumentieren.
Über das Datum der Gülleseparierung und die Menge des separierten flüssigen Wirtschafts-düngers sind Aufzeichnungen zu führen. Eine Aufzeichnungsvorlage steht online unter www.ama.at zur Verfügung. Auch andere Aufzeichnungen werden anerkannt, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten.
Im Fall des Einsatzes betriebsfremder Geräte am Betrieb ist der Nachweis durch Rechnungen oder andere geeignete Unterlagen erforderlich.
Bei gemeinschaftlich angeschafften Geräten muss der Separator entweder am Betrieb vorhanden sein oder auf einem anderen beteiligten Betrieb kontrolliert werden können. Die Rechnung für den angeschafften Separator muss an die teilnehmenden Betriebe ausgestellt sein und vorgewiesen werden können. Der Einsatz am Betrieb ist idealerweise anhand eines fortlaufenden Einsatzstunden- oder Kubikmeterzählers in einem Betriebsbuch zu dokumentieren.
Beantragung
Folgende Punkte sind bei der Beantragung zu beachten:
- Die Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation" muss vor Verpflichtungsbeginn im Maßnahmenantrag des Mehrfachantrages bis spätestens am 31. Dezember beantragt werden, um eine gültige Verpflichtung ab dem Folgejahr am Betrieb zu begründen.
- Der letzte Einstieg in die Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation" ist mit dem Förderjahr 2027 möglich (Beantragung bis 31. Dezember 2026).
- Die im jeweiligen Förderjahr (Kalenderjahr) am Betrieb bodennah ausgebrachte Menge an Gülle, Jauche oder Biogasgülle ist je nach Ausbringungsverfahren (Schleppschlauch, Schleppschuh, Injektion) in Kubikmeter in der Beilage "MFA-Angaben" des Mehrfachantrages zu beantragen.
- Die im jeweiligen Förderjahr (Kalenderjahr) am Betrieb separierte Güllemenge ist in Kubikmeter in der Beilage "MFA-Angaben" des Mehrfachantrages zu beantragen.
- Die prämienfähige Beantragung der Kubikmeter ist im Mehrfachantrag bis spätestens am 30. November des jeweiligen Förderjahres vorzunehmen. Obwohl der Mehrfachantrag bis 15. April (in den Jahren 2023 und 2028 bis 17. April) abzugeben ist, können die Mengen bis spätestens am 30. November prämienfähig nachbeantragt werden.
Achtung: Wird jedoch in einem Förderjahr keine Menge für das bodennahe Ausbringungsverfahren oder die Gülleseparierung beantragt, erlischt die Verpflichtung für diese Maßnahme. Es ist ein neuer fristgerechter Maßnahmenantrag im Mehrfachantrag erforderlich, wenn der Betrieb wieder prämienfähig an der Maßnahme im Folgejahr teilnehmen möchte.
Ausstieg bzw. Abmeldung
Nach Erfüllung des einjährigen Vertragszeitraumes ist ein Ausstieg aus der Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation" möglich. Es kann auch ein Ausstieg nach zwei oder mehreren Teilnahmejahren vorgenommen werden.
Der Ausstieg ist der AMA für das laufende Förderjahr online auf www.eama.at im Rahmen der Antragstellung des jeweils aktuellen Mehrfachantrages bekannt zu geben.
Der Ausstieg ist der AMA für das laufende Förderjahr online auf www.eama.at im Rahmen der Antragstellung des jeweils aktuellen Mehrfachantrages bekannt zu geben.
Höhe der Prämie
Die Prämie für die bodennahe Gülleausbringung wird für maximal 50 m³ flüssigen Wirtschaftsdünger und Biogasgülle pro Hektar düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche gewährt. Die Prämienbegrenzung berechnet sich nach der düngungswürdigen und nicht nach der gedüngten Fläche.
Die Prämie für die Gülleseparierung wird für maximal 20 m³ je Rinder-GVE und Jahr gewährt. Die GVE werden aus der Rinderdatenbank ermittelt und unabhängig vom Aufstallungssystem berechnet.
Die Prämie für die Gülleseparierung wird für maximal 20 m³ je Rinder-GVE und Jahr gewährt. Die GVE werden aus der Rinderdatenbank ermittelt und unabhängig vom Aufstallungssystem berechnet.
Förderfähige Mengen | Details | Euro/m³ |
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdüngerund Biogasgülle auf Acker und Grünlandfläche | Schleppschlauchverfahren | 1,1 |
Schleppschuhverfahren | 1,5 | |
Gülleinjektionsverfahren | 1,7 | |
Gülleseparierung | bis max. 20 m³ je Rinder-GVE und Jahr | 1,5 |
Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der Acker- und Grünlandflächen mit Stickstoffdüngebedarf gemäß der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Leguminosenreinbestände (Sojabohnen, Erbsen, Ackerbohnen, Klee etc.) und Flächen mit gänzlichem Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen im Sinne dieser Maßnahme.
Achtung: Wird die Abmeldung im Zeitraum 1. Jänner bis 31. Dezember durchgeführt, ist die Maßnahme im betroffenen Förderjahr nicht mehr gültig. Wenn die Auflagen noch bis 31. Dezember erfüllt werden, darf die Maßnahme erst ab 1. Jänner des Folgejahres abgemeldet werden.
Informationen bei der Boden.Wasser.Schutz.Beratung: 050/6902-1426, www.bwsb.at.