Konditionalität im Weinbau
Hat man in der vergangenen Förderperiode von Cross Compliance Bestimmungen gesprochen, wird das in der neuen Periode als Konditionalität bezeichnet. Im Weinbau sind die Standards für einen „Guten Ökologischen und Landwirtschaftlichen Zustand der Flächen“ (GLÖZ) und die „Grundanforderungen an die Betriebsführung“ (GAB) zu beachten. Des Weiteren können auch Sanktionierungen bei Nichteinhaltung des Arbeitsrechts basiert ausschließlich auf Urteilen bzw. Bescheiden der zuständigen arbeitsrechtlichen Gerichte und Behörden erfolgen. Hier spricht man von der Sozialen Konditionalität. Im Folgenden werden die wichtigsten Grundanforderungen für den Weinbau dargestellt:
GLÖZ 3 - Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
- Bei der Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln 3m Abstand zu Gewässern
- Anlage dauerhaft bewachsener Pufferstreifen bei Gewässern, die lt. nat. Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund stofflicher Belastung gem. EU-WRRL (ab Stufe 3 „mäßig“) aufweisen
- Breite von 10 m zu stehenden bzw. 5 m zu fließenden Gewässern, wobei Breite einer etwaigen nicht-landwirtschaftlichen Fläche zwischen Böschungsoberkante und landwirtschaftlichen Nutzfläche abgezogen wird
- Auf Pufferstreifen darf keine Bodenbearbeitung, keine Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmittel und kein Umbruch von DGL vorgenommen werden
- Es besteht die Möglichkeit, die Pufferstreifen auf Ackerflächen für den Mindestprozentsatz für Stilllegungsflächen unter GLÖZ 8 anzurechnen. Zusätzlich zu den oben angeführten Auflagen muss dafür auch ein ganzjähriges Nutzungsverbot beachtet werden.
GLÖZ 5 - Bodenbearbeitung (Erosion)
- Keine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf gefrorenen, überschwemmten, wassergesättigten oder schneebedeckten Böden
- Erosionsmindernde Maßnahmen auf erosionsgefährdeten Acker- und Dauerkulturflächen mit überwiegender Hangneigung ab 10 %, was bedeutet, dass man einen mindestens 5 m bewachsenen Streifen am unteren Ende belassen muss. Ein begrüntes Vorgewende zählt mit. Die Hangneigung kann unter www.agraratlas.inspire.gv.at abgefragt werden.
- Ausnahmen für Kleinstflächen (Feldstücke < 0,75 ha)
GLÖZ 6 – Mindestbodenbedeckung
- Mindestbodenbedeckung auf mind. 50% der Weinflächen zwischen 01. November und 15. Februar
- Begrünung der Fahrgassen
- Mulchende, nicht wendende Bodenbearbeitung
- Belassen von Mulch oder Ausbringen von Häckselgut
GLÖZ 10 - Phosphate
- Einhaltung der Empfehlungen für die sachgerechte Düngung des Fachbeirates f. Bodenschutz und Bodenfruchtbarkeit hinsichtlich P-Düngung
- Erfolgt kein P- Mineraldüngereinsatz, wird bei Einhaltung der Vorgaben aus AP Nitrat für N-Düngung aus Wirtschaftsdüngern davon ausgegangen, dass Empfehlungen bezüglich P-Düngung eingehalten werden
- Bei zu Wirtschaftsdüngern zusätzlichen P-Mineraldüngergaben über 100 kg P2O5 ist der P-Bedarf mittels Beleg durch Bodenuntersuchung (max. 5 Jahre alt) nachzuweisen und Anwendung zu dokumentieren
Die wichtigsten Grundanforderungen an die Betriebsführung
(GAB) für den Weinbau sind:
- GAB 1: Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG)
- GAB 2: Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG)
- GAB 3: Vogelschutzrichtlinie (Richtlinie 2009/147/EG)
- GAB 4: Fauna/Flora/Habitatrichtlinie (Richtlinie 92/43/ EWG)
- GAB 5: Lebensmittelsicherheit (Verordnung (EG) Nr. 178/2002)
- GAB 7: Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009)
- GAB 8: Nachhaltige Verwendung von Pestiziden (Richtlinie 2009/128/EG)