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Kinderbetreuungsgeld – Was ist neu?

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28.08.2017 | von Mag. Gabriele Hebesberger

Für Geburten ab 1. März 2017 gibt es einige Neuerungen im Bereich des Kinderbetreuungsgeldes. Die pauschalen Kinderbetreuungsgeldvarianten wurden auf ein sogenanntes Kinderbetreuungsgeldkonto umgestellt.

© Mag. Gabriele Hebesberger

Was bedeutet Kinderbetreuungsgeldkonto?

Während es für Geburten bis 28. Februar 2017 vier Pauschalvarianten gab (30 + 4, 20 + 4, 15 + 3, 12 + 2), kann beim Kinderbetreuungsgeldkonto zwischen 365 und 851 Tage frei gewählt werden. Beziehen beide Elternteile Kinderbetreuungsgeld, so verlängert sich die Anspruchsdauer auf 456 bzw. 1 063 Tage. Bei der kürzesten Variante, das sind 365 Tage bei Bezug eines Elternteils, beträgt das Kinderbetreuungsgeld täglich 33,88 Euro. Bei der längsten Variante, das sind bei Bezug eines Elternteils 851 Tage, beträgt das Kinderbetreuungsgeld 14,53 Euro täglich. Dazwischen können die Eltern frei wählen, wie viele Tage sie das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nehmen. Je nach Dauer berechnet sich dann die Höhe des täglichen Anspruchs.

Was spricht für das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld?

Mütter, die vor der Karenz berufstätig waren, erhalten 80% ihres letzten Nettoeinkommens. Auch Bäuerinnen können das einkommensabhängige KBG beantragen. Sie erhalten 80 % vom Wochengeldanspruch, somit rund 42 Euro täglich. Nach dem Bezug von ca. 12 Monaten bzw. 14 Monaten, wenn beide Elternteile beziehen, kann wieder unbegrenzt dazuverdient werden.

Gibt es auch noch die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld?

Ja, einkommensschwache Familien können eine Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 Euro für ein Jahr beantragen.

Wie hoch sind die Zuverdienstgrenzen?

Beim Kinderbetreuungsgeldkonto liegt die Zuverdienstgrenze bei jährlich 16.200 Euro oder max. 60% des Bruttoeinkommens vor der Karenz. Beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld ist ein Einkommen von maximal 6.800 Euro jährlich möglich. Bei der Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gilt eine Zuverdienstgrenze von 6.800 Euro jährlich für den Bezieher und in Höhe von 16.200 Euro für den anderen Elternteil.

Was bedeutet der Partnerschaftsbonus?

Eltern, die das Kinderbetreuungsgeld zu annähernd gleichen Teilen beziehen, können einen Partnerschaftsbonus im Nachhinein beantragen. Dies gilt sowohl beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld, als auch beim Kinderbetreuungsgeldkonto. Der Bonus beträgt 500 Euro je Elternteil. Besonders für Vollerwerbsbetriebe, bei denen beide Eltern in der Betriebsführung sind, kann eine Aufteilung des Kinderbetreuungsgeldbezuges im Hinblick auf den Partnerschaftsbonus vorteilhaft sein.

Mein Mann ist Landwirt, ich bin berufstätig und bei der GKK versichert. Kann er Kinderbetreuungsgeld beantragen?

Ja, er kann bei der SVB Kinderbetreuungsgeld beantragen. Er ist allerdings an die gewählte Variante gebunden. Er braucht die landwirtschaftliche Betriebsführung nicht aufzugeben. Zu prüfen ist jedoch, wie hoch der Zuverdienst aus der Landwirtschaft ist.

Ich bin berufstätig, und führe mit meinem Mann einen landwirtschaftlichen Betrieb. Bekomme ich das Kinderbetreuungsgeld doppelt?

Nein, das Kinderbetreuungsgeld wird nur von einem Krankenversicherungsträger (z.B. GKK oder SVB) ausbezahlt. Bei Vorliegen der Voraussetzungen besteht jedoch ein Wochengeldanspruch sowohl bei der GKK als auch bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern.

Links zum Thema

  • www.ooe.lko.at

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