Investitionsförderung für Weinbäuerinnen und Weinbauern
Wer wird gefördert?
a) Betriebe, welche Produkte der EU Marktorganisation erzeugen oder vermarkten und somit zur Vorlage einer Bestandsmeldung (mit entsprechendem Zugang/Abgang) gemäß Weingesetz verpflichtet sind sowie
b) im Bereich der Investitionen Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung), Klärungseinrichtungen, Einrichtungen zur Trubaufbereitung, Flaschenabfülleinrichtungen und Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehalts auch Weinbauvereine, Weinbauverbände und bestehende Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind.
Hinweis: Betriebe, welche ausschließlich Trauben vermarkten, sind nicht beihilfenberechtigt. Neu gegründete Betriebe, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 abgegeben haben, sind grundsätzlich teilnahmeberechtigt. Sie müssen dem Antrag eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung beilegen.?
Einschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen:Gemäß Artikel 50 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1308/2013 ist die Unterstützung in voller Höhe auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (kurz: KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission begrenzt. Dabei handelt es sich gemäß Titel I Artikel 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG um Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio EUR beläuft. In die Berechnung, ob das Unternehmen den in der angeführten KMU-Definition festgelegten Schwellenwerten entspricht, sind auch alle von mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen und anteilsmäßig alle Partnerunternehmen miteinzubeziehen. Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio EUR erzielen, wird die Beihilfehöchstintensität halbiert.
Was wird gefördert?
Folgende Fördergegenstände können in dieser Fördermaßnahme ausgewählt werden:
- Fördergegenstand 1 (FG1): Technologien zur Rotweinverarbeitung
- Fördergegenstand 2 (FG2): Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung
- Fördergegenstand 3 (FG3): Klärungseinrichtungen
- Fördergegenstand 4 (FG4): Einrichtungen zur Trubaufbereitung
- Fördergegenstand 5 (FG5): Flaschenabfülleinrichtungen
- Fördergegenstand 6 (FG6): Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen
- Fördergegenstand 7 (FG7): Weinpressen
- Fördergegenstand 8 (FG8): Lagertanks
- Fördergegenstand 9 (FG9): Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes
Die Untergrenze für die förderfähigen Nettokosten je Fördergegenstand beträgt 2 000 €. Hinsichtlich Kosten mit einem Rechnungsbetrag von über 5.000 EUR (netto) hat eine unbare Zahlung zu erfolgen.
Investitionen werden nicht gefördert, wenn diese
- a) primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Weinbauvereinen, Weinbauverbänden und bestehenden Gemeinschaften etc. beantragt, oder
- b) nicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verwendung finden
- c) in Hinblick auf die gegenwärtige oder im Zeitraum der Behaltefrist erwartbare wirtschaftliche Situation des Betriebes nicht angemessen sind.
Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?
Wie wird gefördert?
- a) 25% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen in Flaschenabfülleinrichtungen und Lagertanks
- b) 40% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen in Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung
- c) 30% der förderfähigen Investitionskosten für alle anderen Investitionen
Für Förderwerber, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 l ersichtlich ist, verdoppeln sich die förderfähigen Investitionssummen für die Fördergegenstände Technologien zur Rotweinverarbeitung, Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung, Klärungseinrichtungen, Trubaufbereitung, Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen, Weinpressen, Lagertanks, Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes. Für den Fördergegenstand Flaschenabfülleinrichtungen beträgt die maximale Förderhöhe 350 000 € je Förderwerber.
Sonderbestimmungen für Vereine/Verbände/Gemeinschaften:Für Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen Klärungseinrichtungen, Einrichtungen zur Trubaufbereitung, Flaschenabfülleinrichtungen und Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehalts festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.