Informationsblatt "Corona-Virus" für Direktvermarkter steht zur Verfügung
Lebensmittelversorger können Geschäfte und Verkaufsstellen offenhalten
Lebensmittelproduzenten, Direktvermarkter, Bauernläden und der Ab-Hof-Verkauf sind als Versorgungseinrichtungen definiert und können ihre Geschäfte und Verkaufsstellen offenhalten. Dies gilt auch für Bauernmärkte.
Das Zustellen von Produkten direkt an Kunden, sowie die Belieferung von Partnerbetrieben ist ebenfalls möglich.
Heurigenbetriebe und Buschenschänken müssen, gleich wie Gastronomiebetriebe, ab Dienstag geschlossen bleiben. Vorhandene Lebensmittel und Speisen können zugestellt bzw. abgeholt werden.
NEU: Ab 6. April besteht Schutzmasken-Pflicht
Um die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern, gilt ab 6. April 2020, die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Schutz in Supermärkten und Drogerien/Drogeriemärkten mit einer Verkaufsfläche von über 400 m2.
Alle Informationen dazu finden Sie hier.
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Keine Ausgangssperren, kein Versammlungsverbot für landwirtschaftliche Betriebe
Die Ausgangssperren und das Verbot von Versammlungen von mehr als fünf Personen gilt für landwirtschaftliche Betriebe nicht. Sie gelten als kritische, systemerhaltende Infrastruktur. Land-wirtschaftliche Betriebe können ihrer Tätigkeit möglichst uneingeschränkt nachgehen, Feldarbeit ist möglich.
Agrarhandelsbetriebe für Betriebs- und Futtermittel, für Saatgut, sowie für Pflanzensetzlinge können offenhalten
Agrarhandelsbetriebe (Lagerhäuser), Gartenbaubetriebe und Produzenten von Pflanzensetzlingen können geöffnet sein.
Hygieneregeln strikt einhalten und Abstand zu anderen Menschen halten!
Generell ist es wichtig, die Hygieneregeln strikt einzuhalten! Die Hände so oft wie möglich gründlich waschen und allenfalls desinfizieren bzw. Desinfektionsmittel für Kunden und Personal bereitstellen.
Abstand halten (1-2 m): beim Verkauf in Geschäften oder beim Zustellen von Waren, bei Packstellen, wo mehrere Lieferanten ihre Produkte anliefern, es ist überall notwendig Abstand zu halten und den direkten Kontakt mit anderen Personen zu vermeiden.
Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung des Coronavirus
Die Gesundheit der Bevölkerung stehe an oberster Stelle. Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19) werden unter ständiger Bewertung der aktuellen Lage getroffen. Alle Behörden auf Bundes- und Landesebene arbeiten sehr eng zusammen. Wichtig ist, dass Einzelpersonen, wie auch Betriebe den Anordnungen der Behörden unbedingt Folge leisten. Verdachtsfälle sind sofort unter der Tel.-Nr.: 1450 zu melden.
Hygieneregeln strikt einhalten und Abstand zu anderen Menschen halten!
Generell ist es wichtig, die Hygieneregeln strikt einzuhalten! Die Hände so oft wie möglich gründlich waschen und allenfalls desinfizieren bzw. Desinfektionsmittel für Kunden und Personal bereitstellen.
Abstand halten (1-2 m): beim Verkauf in Geschäften oder beim Zustellen von Waren, bei Packstellen, wo mehrere Lieferanten ihre Produkte anliefern, es ist überall notwendig Abstand zu halten und den direkten Kontakt mit anderen Personen zu vermeiden.
Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung des Coronavirus
Die Gesundheit der Bevölkerung stehe an oberster Stelle. Die Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus (COVID-19) werden unter ständiger Bewertung der aktuellen Lage getroffen. Alle Behörden auf Bundes- und Landesebene arbeiten sehr eng zusammen. Wichtig ist, dass Einzelpersonen, wie auch Betriebe den Anordnungen der Behörden unbedingt Folge leisten. Verdachtsfälle sind sofort unter der Tel.-Nr.: 1450 zu melden.
Fragen und Antworten auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft
Fragen und Antworten zu Infektionsfällen, Quarantäne, Selbstbetroffenheit und Betroffenheit von Angestellten, zu Schäden und Entschädigungen werden auf der Homepage des Bundesministerium für Landwirtschaft (BMLRT) veröffentlicht und aktuell gehalten: www.bmlrt.gv.at Verdachtsfälle und oder bestätigte Infektionen sind der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) umgehend zu melden.
Die Gesundheitsbehörden ordnen sodann Maßnahmen, bis hin zu Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen, an.
In einem Infektionsfall ist zu unterscheiden:
1. Selbstbetroffenheit (als positiv getesteter Coronavirus-Fall oder bis zu vierzehn Tagen in Quarantäne durch die Gesundheitsbehörde angewiesen) bedeutet, dass damit die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Gewährleistung des Betriebsablaufs liegt in der unternehmerischen Selbstverantwortung. Hilfestellung bietet u.a. der Maschinenring (Personalleasing) und die Beratung der Landes-Landwirtschaftskammern.
2. Betroffenheit eines oder mehrerer Mitarbeiter: Durch behördliche Veranlassung kann eine Qua-rantänesituation auf den gesamten Betrieb ausgeweitet werden.
3. Betroffenheit des Betriebes durch behördliche Anweisung zur Desinfektion und/oder Vernichtung der Ware. Hier besteht die Möglichkeit der Entschädigung nach Epidemiegesetz. Der Entschädigungsanspruch ist bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
An wen können sich Landwirtinnen und Landwirte im Krankheitsfall bei betrieblichen Fragen wenden? Von konkreten Krankheitsfällen betroffene Höfe, sollen sich in betrieblichen Fragen mit den Land-wirtschaftskammern in Verbindung zu setzen. Entsprechende Links mit Kontaktdaten finden sich nachstehend.
Auskunft in betrieblichen Fragen bei konkreten Krankheitsfällen können die Landwirtschaftskammern geben:
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Die Gesundheitsbehörden ordnen sodann Maßnahmen, bis hin zu Betriebs- und Verkehrsbeschränkungen, an.
In einem Infektionsfall ist zu unterscheiden:
1. Selbstbetroffenheit (als positiv getesteter Coronavirus-Fall oder bis zu vierzehn Tagen in Quarantäne durch die Gesundheitsbehörde angewiesen) bedeutet, dass damit die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Die Gewährleistung des Betriebsablaufs liegt in der unternehmerischen Selbstverantwortung. Hilfestellung bietet u.a. der Maschinenring (Personalleasing) und die Beratung der Landes-Landwirtschaftskammern.
2. Betroffenheit eines oder mehrerer Mitarbeiter: Durch behördliche Veranlassung kann eine Qua-rantänesituation auf den gesamten Betrieb ausgeweitet werden.
3. Betroffenheit des Betriebes durch behördliche Anweisung zur Desinfektion und/oder Vernichtung der Ware. Hier besteht die Möglichkeit der Entschädigung nach Epidemiegesetz. Der Entschädigungsanspruch ist bei der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
An wen können sich Landwirtinnen und Landwirte im Krankheitsfall bei betrieblichen Fragen wenden? Von konkreten Krankheitsfällen betroffene Höfe, sollen sich in betrieblichen Fragen mit den Land-wirtschaftskammern in Verbindung zu setzen. Entsprechende Links mit Kontaktdaten finden sich nachstehend.
Auskunft in betrieblichen Fragen bei konkreten Krankheitsfällen können die Landwirtschaftskammern geben:
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Weitere Informationen für Direktvermarkterbetriebe finden diese am Artikelende als Download zusammengefasst.