Höhere Prämien und Neuerungen bei ÖPUL-Maßnahmen
Anfang August 2024 wurde die zweite Änderung des österreichischen GAP-Strategieplans 2023-2027 von der Europäischen Kommission genehmigt. Am 11. Oktober 2024 wurde die geänderte Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 kundgemacht. Die Änderungen betreffen insbesondere die generelle Erhöhung der Prämiensätze und die Einführung der neuen Maßnahme “Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen“. Zudem erfolgten inhaltliche Anpassungen einzelner Förderverpflichtungen bei bestehenden Maßnahmen und die Erweiterung um neue optionale Zuschläge ab 2025.
Erhöhung der Prämiensätze um 8% ab dem Antragsjahr 2024
Mit dem Antragsjahr 2024 trat das sogenannte Impulsprogramm für die österreichische Landwirtschaft in Kraft, bei dem sämtliche ÖPUL-Prämiensätze um mindestens 8% angehoben wurden. Einige Prämien werden zusätzlich ab dem Antragsjahr 2025 erhöht. Die folgende Tabelle zeigt, wie sich einzelne Prämiensätze bei ausgewählten Maßnahmen im Laufe der Jahre entwickeln.
Ausgenommen von der Prämienerhöhung sind Maßnahmen, die im Rahmen der sogenannten “Ökoregelung“ ausschließlich durch EU-Mittel finanziert werden. Das sind die Maßnahmen “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“, “Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“, “Tierwohl - Weide“ sowie die Maßnahme “Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen“ (bis einschließlich dem Antragsjahr 2024).
Neue Maßnahme “Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen“ ab 2025
Aufgrund des Wegfalls der GLÖZ 8-Stilllegungsverpflichtung im Rahmen der Konditionalität wird die Stilllegung von Ackerflächen ab dem Antragsjahr 2025 als freiwillige, separate Maßnahme im ÖPUL mit der Bezeichnung “Nichtproduktive Ackerflächen und Agroforststreifen“ angeboten. Diese wird als Ökoregelungsmaßnahme abgewickelt und rein aus EU-Mitteln finanziert. Mit der neuen Maßnahme können nichtproduktive Ackerflächen mit einem Prämienband von 350 - 450 Euro/ha und Agroforststreifen mit einem Prämienband von 600 - 800 Euro/ha beantragt werden. Die tatsächlich erzielbare Prämienhöhe ist von der Menge der beantragten Flächen und dem verfügbaren Budget abhängig. Betriebe, die an den Maßnahmen “Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder “Biologische Wirtschaftsweise“ (ausgenommen Biologische Wirtschaftsweise -Teilbetrieb mit dem Kulturbereich Wein, Obst und Hopfen) teilnehmen, können nicht gleichzeitig die Maßnahmenkategorie “Nichtproduktive Ackerflächen“ beantragen. Die Teilnahme mit der Maßnahmenkategorie “Agroforststreifen“ ist möglich.
Detaillierte Informationen zur neuen Maßnahme sind im gleichnamigen Informationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter abrufbar.
Detaillierte Informationen zur neuen Maßnahme sind im gleichnamigen Informationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter abrufbar.
Neue Zuschläge ab 2025
Mit der ÖPUL-Programmänderung werden auch neue optionale Zuschläge eingeführt, die im Mehrfachantrag 2025 beantragt werden können oder automatisch gewährt werden, wenn die Teilnahmekriterien vorliegen.
Weitere wichtige Änderungen ab 2025
- Acker-Biodiversitätsflächen in den Maßnahmen “Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ und “Biologische Wirtschaftsweise“ dürfen ab dem Antragsjahr 2025 ab 1. August auch beweidet werden. Zusätzlich zu den bestehenden Pflege-/Nutzungsvorgaben von Biodiversitätsflächen darf im ersten Jahr der Beantragung zur Etablierung der Ansaat ein Reinigungsschnitt durchgeführt werden.
- Die Variante 1 bei der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“ wird ab dem Antragsjahr 2025 flexibler gestaltet.
- Die nach dem 20. September bis 15. Oktober angesäten Zwischenfrüchte in der Maßnahme “Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ müssen ab 2025 nur noch überwiegend winterhart sein, es dürfen im untergeordneten Ausmaß (unter 50%) auch abfrostende Komponenten beigemengt werden.
- Die Maßnahme "Erosionsschutz Wein, Obst, Hopfen" wird ab 2025 statt einer Ökoregelungsmaßnahme zu einer mit nationalen Mitteln kofinanzierten ÖPUL-Maßnahme und erhält dadurch feste Prämiensätze, die am oberen Ende des bisherigen Prämienbandes liegen.
- Bei der Maßnahme “Almbewirtschaftung“ wird es künftig erlaubt sein, auf der Alm gewonnene Silage zu verfüttern.
- Die Gebietskulisse für die Maßnahme “Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker“ wurde ausgeweitet.
- Für die Maßnahme “Naturschutz“ wurden einige wenige neue Auflagen vorgesehen.
- Bei den Maßnahmen “Tierwohl - Stallhaltung Rinder“ und “Tierwohl - Schweinehaltung“ ist das Vorliegen einer Stallskizze und eines Belegungsplanes nicht mehr erforderlich.
Sämtliche Informationsblätter, mit denen sich jeder Betrieb zielgerichtet über die ÖPUL-Maßnahmen informieren kann, wurden entsprechend aktualisiert und stehen unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zum Download bereit. Die geänderte Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 ist auf der AMA-Homepage unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/recht einsehbar.