Hofübergabe - Wohnrecht
In der Regel bleiben die Übergeber am Hof wohnen und stellt das Wohnrecht das wichtigste Element der Altersversorgung neben der staatlichen Pension dar. Die oft seitenlangen Ausgedingeleistungen in früheren Übergabeverträgen spielen heutzutage hingegen keine Rolle mehr.
Falls es die finanziellen und räumlichen Gegebenheiten erlauben, ist die Errichtung einer vollständigen und abgeschlossenen Auszugswohnung anzuraten, da erfahrungsgemäß viele familiäre Konflikte durch ein zu enges Zusammenleben von Jung und Alt bedingt werden. Auch die Nutzung von Autoabstellplätzen, Garagen, Keller- und Dachbodenräumen sowie des Gartens soll bedacht und vereinbart werden.
Wohnungsgebrauchsrecht
Die Nutzung der Wohnung steht nur den berechtigten Hofübergebern zu. Sie dürfen zwar Besuch empfangen, jedoch keine unberechtigten Personen dauerhaft bei sich wohnen lassen. Sollen z.B. weichende Erben noch länger im Übergabeobjekt wohnen bleiben, ist dies vertraglich zu regeln. Auch die mögliche Wiederverheiratung eines verwitweten Hofübergebers und die allfällige Aufnahme einer 24 Stunden-Pflegekraft ist zu bedenken. Die Betriebskosten (Strom, Heizung, Müllabfuhr, etc.) der Auszugswohnung haben die Übernehmer zu tragen.
Fruchtgenussrecht
An der Auszugswohnung kann den Übergebern auch ein Fruchtgenussrecht eingeräumt werden. In diesem Fall dürfen die Berechtigten die Wohnung auch vermieten und den Mietzins behalten. Die Betriebskosten haben die Berechtigten selbst zu tragen.