Hofübergabe und Steuern
Grunderwerbsteuer
Die Grunderwerbsteuer wird in der Regel vom Schriftenverfasser (Notar, Rechtsanwalt) berechnet und abgeführt.
Übergabe innerhalb des begünstigten Personenkreises
Begünstigt ist die Übertragung an Ehepartner, eingetragene Partner, Lebensgefährten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz, Eltern, Kinder, Enkel usw. in gerader Linie, Stief-, Adoptiv- oder Pflegekinder oder deren Kinder, Schwiegerkinder; sowie an Geschwister, leibliche Nichten und Neffen des Übergebers.
a. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
Steuersatz = 2 % des einfachen land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes
b. Bäuerliches Wohnhaus/Auszugshaus
Der Grundstückswert bildet die (Mindest-)Bemessungsgrundlage. Dieser kann nach dem Pauschalwertmodell, dem Immobilienpreisspiegel der Statistik Austria oder einem Gutachten eines Immobiliensachverständigen ermittelt werden. Erwerbe unter Lebenden im Familienverband (innerhalb begünstigter Personenkreis) gelten als unentgeltlich. Gegenleistungen wie die Übernahme von Schulden oder die Einräumung von Wohn- oder Fruchtgenussrechten sind unbeachtlich. Es ist daher folgender Stufentarif anzuwenden:
a. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke
Steuersatz = 2 % des einfachen land- und forstwirtschaftlichen Einheitswertes
b. Bäuerliches Wohnhaus/Auszugshaus
Der Grundstückswert bildet die (Mindest-)Bemessungsgrundlage. Dieser kann nach dem Pauschalwertmodell, dem Immobilienpreisspiegel der Statistik Austria oder einem Gutachten eines Immobiliensachverständigen ermittelt werden. Erwerbe unter Lebenden im Familienverband (innerhalb begünstigter Personenkreis) gelten als unentgeltlich. Gegenleistungen wie die Übernahme von Schulden oder die Einräumung von Wohn- oder Fruchtgenussrechten sind unbeachtlich. Es ist daher folgender Stufentarif anzuwenden:
- 0,5 % für die ersten 250.000 Euro
- 2,0 % für die nächsten 150.000 Euro
- 3,5 % darüber hinaus
Übergabe außerhalb des begünstigten Personenkreises
Der Grundstückswert der Liegenschaft bildet die (Mindest-)Bemessungsgrundlage. Da ein Grundstückswert bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken von vornherein nicht ermittelt werden kann, ist nach Auffassung des BMF der gemeine Wert heranzuziehen. Aufgrund der Abgabenhöhe kann es sinnvoll sein, eine Verteilung der Zahlungen auf mehrere Jahre zu beantragen.
Neugründungs-Förderungsgesetz
Bäuerliche Hofübergaben sind von der Grunderwerbsteuer und von unmittelbar mit der Betriebsübertragung im Zusammenhang stehenden Gebühren (z.B. Zulassungsgebühr bei der Ummeldung von Traktoren, Anhängern etc.) befreit, wenn unter anderem
Keine begünstigte Hofübertragung liegt vor, wenn der Übernehmer in den letzten fünf Jahren vor der Übernahme als Betriebsführer (z.B. Pächter) den elterlichen oder einen anderen vergleichbaren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet hat.
Die Erklärung der Betriebsübertragung ist verpflichtend unter Inanspruchnahme der Beratung durch die gesetzliche Berufsvertretung zu erstellen. Die entsprechende Bestätigung wird von der Bezirksbauernkammer ausgestellt. Sie ist gemeinsam mit der Abgabenerklärung für die Grunderwerbsteuer innerhalb der Anzeigepflicht dem Finanzamt vorzulegen.
Nachfolgende Umstände sind innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe an die betreffende Behörde (Finanzamt, Zulassungsstelle, etc.) zu melden und führen zum nachträglichen Wegfall der Begünstigung:
- der bisherige Betriebsführer den Betrieb übergibt und
- der Übernehmer sich bisher nicht vergleichbar betrieblich beherrschend betätigt hat.
Keine begünstigte Hofübertragung liegt vor, wenn der Übernehmer in den letzten fünf Jahren vor der Übernahme als Betriebsführer (z.B. Pächter) den elterlichen oder einen anderen vergleichbaren land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet hat.
Die Erklärung der Betriebsübertragung ist verpflichtend unter Inanspruchnahme der Beratung durch die gesetzliche Berufsvertretung zu erstellen. Die entsprechende Bestätigung wird von der Bezirksbauernkammer ausgestellt. Sie ist gemeinsam mit der Abgabenerklärung für die Grunderwerbsteuer innerhalb der Anzeigepflicht dem Finanzamt vorzulegen.
Nachfolgende Umstände sind innerhalb von fünf Jahren nach der Übergabe an die betreffende Behörde (Finanzamt, Zulassungsstelle, etc.) zu melden und führen zum nachträglichen Wegfall der Begünstigung:
- Betrieb oder wesentliche Teile werden entgeltlich oder unentgeltlich übertragen.
- Betrieb oder wesentliche Grundlagen davon werden betriebsfremden Zwecken zugeführt.
- Betrieb wird aufgegeben.
Grundbucheintragungsgebühr
Die Grundbucheintragungsgebühr beträgt 1,1 % der Bemessungsgrundlage. Diese ist
- bei Übergabe an den begünstigen Personenkreis der dreifache Einheitswert, maximal 30 % des Verkehrswertes
- außerhalb des begünstigten Personenkreises der Wert des einzutragenden Rechts (Verkehrswert)
Schenkungsmeldegesetz
Für Schenkungen von Bargeld, Kapitalforderungen, Wertpapieren, Unternehmensanteilen und Sachvermögen besteht eine Anzeigepflicht. Grundstücksschenkungen sind von der Meldeverpflichtung ausgenommen (Grunderwerbsteuer). Schenkungen zwischen Angehörigen unterliegen der Anzeigepflicht ab einer Wertgrenze von 50.000 Euro, wobei Schenkungen innerhalb eines Jahres von derselben Person an dieselbe Person zusammenzurechnen sind.
Schenkungen zwischen Nichtangehörigen sind ab 15.000 Euro anzuzeigen, wobei Schenkungen innerhalb von fünf Jahren von derselben Person an dieselbe Person zusammen zu rechnen sind. Die Anzeige hat binnen drei Monaten ab Erwerb zu erfolgen und kann bei jedem Finanzamt eingebracht werden. Bei Unterbleiben der Anzeige können Geldstrafen bis zu zehn Prozent des gemeinen Wertes des nicht angezeigten übertragenen Vermögens verhängt werden.
Schenkungen zwischen Nichtangehörigen sind ab 15.000 Euro anzuzeigen, wobei Schenkungen innerhalb von fünf Jahren von derselben Person an dieselbe Person zusammen zu rechnen sind. Die Anzeige hat binnen drei Monaten ab Erwerb zu erfolgen und kann bei jedem Finanzamt eingebracht werden. Bei Unterbleiben der Anzeige können Geldstrafen bis zu zehn Prozent des gemeinen Wertes des nicht angezeigten übertragenen Vermögens verhängt werden.