Herbstgülle - die Verbotszeiträume nahen!
Zeitliche Düngeverbote nach Cross Compliance:
• Auf Grünland und Ackerfutter: keine Gülle ab 30. November
• Auf Ackerflächen mit Anbau einer Haupt- oder Zwischenfrucht bis 15. Oktober: keine Gülle ab 15. November
• Auf Ackerflächen mit Anbau einer Haupt- oder Zwischenfrucht noch im Herbst aber nach dem 15. Oktober: keine Gülle ab dem 15. Oktober
• Auf Ackerflächen ohne Anbau einer Haupt- oder Zwischenfrucht noch im Herbst: keine Gülle zulässig seit der letzten Ernte Obige Termine gelten nicht nur für Schweine- und Rindergüllen, sondern auch für Biogasgüllen, Jauchen und N-Mineraldünger. Maximale N-Mengen im Herbst: 60 kg N/ha in feldfallender Wirkung seit letzter Ernte bis zum Beginn des Verbotszeitraums.
• Auf Grünland und Ackerfutter: keine Gülle ab 30. November
• Auf Ackerflächen mit Anbau einer Haupt- oder Zwischenfrucht bis 15. Oktober: keine Gülle ab 15. November
• Auf Ackerflächen mit Anbau einer Haupt- oder Zwischenfrucht noch im Herbst aber nach dem 15. Oktober: keine Gülle ab dem 15. Oktober
• Auf Ackerflächen ohne Anbau einer Haupt- oder Zwischenfrucht noch im Herbst: keine Gülle zulässig seit der letzten Ernte Obige Termine gelten nicht nur für Schweine- und Rindergüllen, sondern auch für Biogasgüllen, Jauchen und N-Mineraldünger. Maximale N-Mengen im Herbst: 60 kg N/ha in feldfallender Wirkung seit letzter Ernte bis zum Beginn des Verbotszeitraums.
Für Teilnehmer am "Vorbeugenden Grundwasserschutz" sind auf Ackerflächen im Projektgebiet folgende Termine von Bedeutung:
• Für Wintergerste, Kümmel, Raps und Ackerfutter: keine Gülle/N-Düngung ab 15. Oktober
• Übrige Ackerflächen: keine Gülle/N-Düngung ab 20. September
Das Ausbringverbot für Stallmist und Kompost beginnt einheitlich mit 30. November auf Acker- und Grünlandflächen und gilt sowohl nach CC als auch für den "Vorbeugenden Grundwasserschutz".
• Für Wintergerste, Kümmel, Raps und Ackerfutter: keine Gülle/N-Düngung ab 15. Oktober
• Übrige Ackerflächen: keine Gülle/N-Düngung ab 20. September
Das Ausbringverbot für Stallmist und Kompost beginnt einheitlich mit 30. November auf Acker- und Grünlandflächen und gilt sowohl nach CC als auch für den "Vorbeugenden Grundwasserschutz".
Für Güllegaben nach der Ernte ist somit jedenfalls noch der Anbau einer Haupt- oder Zwischenfrucht im Herbst erforderlich. Eine Förderung der (Getreide- oder Mais-) Strohrotte ohne Herbstanbau ist nicht mehr zulässig.