Herbstdüngung: Mit Maß und Ziel
Das Nitrataktionsprogramm 2018 schreibt zudem Zeiträume für Ausbringungsverbote vor.
Bei der Düngung von Wintergetreide ist neben der Vorfruchtwirkung die Stickstoffmineralisation im Boden und der Aussaatzeitpunkt bzw. die Entwicklung des Getreides für eine etwaige Düngungsmaßnahme ausschlaggebend. Eine Stickstoffgabe zu Wintergetreide im Herbst ist daher aus pflanzenbaulicher Sicht nicht generell notwendig und muss im Einzelfall entschieden werden.
Beim Wintergetreide ist die Wintergerste jene, die sich im Herbst noch entsprechend entwickeln sollte. Ziel sollte ein gut entwickelter Haupttrieb mit zwei bis drei Seitentrieben sein. Eine Stickstoffgabe zu Wintergerste, Winterroggen und Wintertriticale ist in der Höhe von 20 bis 30 kg N (jahreswirksam) üblicherweise ausreichend. Dies ist auch laut Richtlinie für die sachgerechte Düngung (SGD 7. Auflage) möglich. Hierbei wird eine Düngegabe mit Ammonsulfat, Diammonphosphat oder Gülle empfohlen, die eine wurzel- und ertragsfördernde Düngemaßnahme ist.
Beim Wintergetreide ist die Wintergerste jene, die sich im Herbst noch entsprechend entwickeln sollte. Ziel sollte ein gut entwickelter Haupttrieb mit zwei bis drei Seitentrieben sein. Eine Stickstoffgabe zu Wintergerste, Winterroggen und Wintertriticale ist in der Höhe von 20 bis 30 kg N (jahreswirksam) üblicherweise ausreichend. Dies ist auch laut Richtlinie für die sachgerechte Düngung (SGD 7. Auflage) möglich. Hierbei wird eine Düngegabe mit Ammonsulfat, Diammonphosphat oder Gülle empfohlen, die eine wurzel- und ertragsfördernde Düngemaßnahme ist.
Wann ist wieviel erlaubt?
Die Stickstoffdüngehöchstgrenzen und Düngeverbotszeiträume sind Bestandteil der Cross Compliance-Bestimmungen und somit für alle Landwirte verpflichtend einzuhalten (siehe Tabelle 1).
Ab Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraum auf Ackerflächen sowie ab 1. Oktober bis zum Beginn des Verbotszeitraum für Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen maximal 60 kg Stickstoff in feldfallender Wirkung pro Hektar mit stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm ausgebracht werden.
Die Maisstoppel- und Getreidestrohrottedüngung ist verboten! Beachten Sie die in Tabelle 2 vorgeschriebenen Abstandsregeln bei der Herbstausbringung von Gülle, Jauche und Festmist.
- Auf Ackerflächen, auf denen bis 15. Oktober keine Begrünung oder Winterung angebaut wird, dürfen im Zeitraum vom 15. Oktober bis 15. Februar keine stickstoffhältigen Düngemittel (Mineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm) ausgebracht werden.
- Auf Ackerflächen, auf denen bis 15. Oktober eine Begrünung oder Winterung angebaut wird, dürfen im Zeitraum vom 15. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen Düngemittel (Mineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm) ausgebracht werden.
- Auf Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen im Zeitraum vom 30. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen Düngemittel (Mineraldünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm) ausgebracht werden.
- Ab dem 30. November bis 15. Februar ist auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (Acker und Grünland) die Ausbringung von Stallmist, Kompost und entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost verboten.
- Es ist zu beachten, dass auf wassergesättigten, überschwemmten, durchgefrorenen und schneebedeckten Böden ein generelles Ausbringungsverbot für stickstoffhältige Düngemittel besteht.
Ab Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn des jeweiligen Verbotszeitraum auf Ackerflächen sowie ab 1. Oktober bis zum Beginn des Verbotszeitraum für Dauergrünland und Ackerfutterflächen dürfen maximal 60 kg Stickstoff in feldfallender Wirkung pro Hektar mit stickstoffhältigen mineralischen Dünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässertem Klärschlamm ausgebracht werden.
Die Maisstoppel- und Getreidestrohrottedüngung ist verboten! Beachten Sie die in Tabelle 2 vorgeschriebenen Abstandsregeln bei der Herbstausbringung von Gülle, Jauche und Festmist.
Anlage von Feldmieten
Bei der Zwischenlagerung von Festmist auf unbefestigten Flächen (Feldmiete) ist im Aktionsprogramm Nitrat festgelegt, dass eine kurzfristige Lagerung bis einschließlich fünf Tagen keine Feldmiete darstellt, sondern diese als Vorbereitung zur Wirtschaftsdüngerausbringung dient. Die Lagerung in Form von einer Feldmiete darf, wie bisher, erst nach einer dreimonatigen Vorlagerung des Stallmistes am Hof erfolgen. Neu geregelt ist, dass auch eine Lagerung im Stall (z. B. Tiefstallmist) in diese dreimonatige Frist einzurechnen ist.
Pferde-, Schaf-, Ziegen-, Lama- und Alpacamist darf zwölf Monate gelagert werden. Alle anderen Miste müssen, wie bisher, nach acht Monaten Lagerung in Form von Feldmieten landwirtschaftlich verwertet werden.
Mist aus allen Formen der Legehennenhaltung (Küken und Junghennen, Junghennenvoraufzucht für Legezwecke, Legehennen) darf nicht auf Feldmieten zwischengelagert werden.
Pferde-, Schaf-, Ziegen-, Lama- und Alpacamist darf zwölf Monate gelagert werden. Alle anderen Miste müssen, wie bisher, nach acht Monaten Lagerung in Form von Feldmieten landwirtschaftlich verwertet werden.
Mist aus allen Formen der Legehennenhaltung (Küken und Junghennen, Junghennenvoraufzucht für Legezwecke, Legehennen) darf nicht auf Feldmieten zwischengelagert werden.
Verpflichtende Aufzeichnungen
Betriebsbezogene Aufzeichnungen sind bis zum 31. März für das jeweils vorangegangene Jahr zu führen. Ausgenommen von der Dokumentationsverpflichtung sind Betriebe
Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine betriebsbezogenen Aufzeichnungen zu führen.
- deren gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche (ohne Einrechnung von Alm oder Gemeinschaftsweide) höchstens 15 Hektar (bisher 5 Hektar) beträgt, sofern auf weniger als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird, oder
- bei denen mehr als 90 % der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche (ohne Einrechnung von Alm und Gemeinschaftsweide) als Dauergrünland oder Ackerfutterfläche genutzt wird.
Für Almflächen und Gemeinschaftsweiden sind keine betriebsbezogenen Aufzeichnungen zu führen.
Vorrangflächen
Auf ökologische Vorrangflächen, die im Rahmen des Greenings (OVFPV) mit stickstoffbindenden Pflanzen im Mehrfachantrag 2019 beantragt wurden (z. B. Sojabohne, Ackerbohne, Erbsen), muss nach deren Ernte eine nicht legume Winterung (z. B. Wintergetreide) als Nachfrucht oder eine Zwischenfrucht ohne Leguminosen angebaut werden. Bei der Anlage der Zwischenfrucht ist darauf zu achten, dass eine flächendeckende Begrünung im Herbst vorhanden ist und diese nicht vor dem 15. Februar des Folgejahres umgebrochen wird.
Achtung: Cross Compliance Auflage GLÖZ 5 – Bodenbearbeitung bei schneebedeckten, gefroren Böden ist verboten.
Achtung: Cross Compliance Auflage GLÖZ 5 – Bodenbearbeitung bei schneebedeckten, gefroren Böden ist verboten.