Haftung für tierhaltende Betriebe
Generell, um eine Frage der Haftung beantworten zu können, muss man zuerst zwischen den – in der deutschen Sprache nicht ganz eindeutigen – Begrifflichkeiten "Tierhalter" (bzw. auch Besitzer) und "Eigentümer" unterscheiden. Der Eigentümer ist der vermögensrechtliche Verfügungsberechtigte, der Halter im Gegenzug ist derjenige, der das Tier tatsächlich hält bzw. die Verfügungsmacht über ein Tier hat. In den meisten Fällen wird Eigentümer und Tierhalter die gleiche Person sein. Ist dies nicht der Fall, muss man sich bewusst sein, wer im Schadensfall die Verantwortung dafür übernehmen muss. Sind zum Beispiel weisungsgebundene Gehilfen bzw. Arbeiter am Betrieb tätig, sind diese keine Halter. Pächter jedoch können als Halter der Tiere fungieren und daher auch haftbar gemacht werden.
Gesetzliche Grundlagen:
Die Haftung des Tierhalters wird nach § 1320 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Dort heißt es, wenn jemand durch ein Tier beschädigt wird, dass derjenige dafür verantwortlich ist, der es dazu angetrieben, gereizt oder zu verwahren vernachlässigt hat. Weiters wird aber noch genannt, dass derjenige, der das Tier hält, verantwortlich ist, wenn er nicht beweist, dass er für die erforderliche Verwahrung oder Beaufsichtigung gesorgt hatte.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass Tiere nach ihren Erfordernissen und Ansprüchen richtig bzw. ordnungsgemäß verwahrt werden müssen – hier ist der Halter zur Haftung zu ziehen. Entspricht aber die Verwahrung und Tiere werden gereizt bzw. angetrieben, dann ist hier der Verursacher für die anfallenden Schäden haftbar zu machen.
Ist das Risiko der Tierhalterhaftung versicherbar?
Hier kann man die Frage ganz allgemein mit "Ja" beantworten. Die landwirtschaftliche Haftpflichtversicherung sollte die Haftung als Tierhalter umfassen. Es wird jedoch empfohlen, dass die Polizze dahingehend durchgesehen und kontrolliert bzw. der Betreuer dazu kontaktiert wird. Interessant sind nicht nur der Umfang der Versicherung, sondern auch die Höhen der Versicherungssummen. Ändert sich die Betriebsstruktur (Anzahl der Tiere oder Umstieg auf andere Bewirtschaftungsweise oder sogar Tierart) sollte dies umgehend der Versicherung gemeldet und die Polizze der neuen Ausgangssituation angepasst werden. Landwirte, die zum Beispiel Tiertransporte durchführen, sollten bei ihrer Versicherung nachfragen, ob dieser Bereich in der Betriebshaftpflichtversicherung enthalten und somit gedeckt ist. Zu beachten ist, dass die gesetzlichen Rahmenbedingen einzuhalten sind und Handlungen, die mit Vorsatz durchgeführt werden, nicht vom Versicherungsschutz getragen werden können.
Hinweisschilder für Tierhaltung:
Es wird empfohlen, dass Beschilderungen angebracht werden, um auf Tierbestände hinzuweisen. In erster Linie dienen diese aber als Warnhinweise und sind meistens nicht verpflichtend anzubringen. Laut der aktuell gültigen Schweinegesundheitsverordnung, die nach dem Auftreten der Afrikanischen Schweinepest in Kraft getreten ist, müssen Schweinebestände (egal ob Freiland- oder Stallhaltung) jedoch beschildert werden. Eine Tafel mit der Aufschrift "Wertvoller Schweinebestand – für Unbefugte Betreten verboten" oder bei Auslaufhaltungen mit "Wertvoller Schweinebestand – für Unbefugte Betreten und Füttern verboten" ist vorgeschrieben. Sinngemäße Formulierungen sind ebenso zulässig.
Diese Art der Beschilderung geht aber nicht auf die Tierhalterhaftung zurück, sondern auf die bestehende Gefahr des Einbringens einer Tierkrankheit. Unabhängig von der Tierart und der Art der Haltung werden Hinweisschilder mit sinngemäß ähnlichen Beschriftungen empfohlen.
Diese Art der Beschilderung geht aber nicht auf die Tierhalterhaftung zurück, sondern auf die bestehende Gefahr des Einbringens einer Tierkrankheit. Unabhängig von der Tierart und der Art der Haltung werden Hinweisschilder mit sinngemäß ähnlichen Beschriftungen empfohlen.
Wie werden Tiere richtig verwahrt?
Um diese Frage richtig zu beantworten, müssen mehrere Kriterien herangezogen werden. Ausschlaggebend hierfür sind Faktoren wie zum Beispiel Tierart, Gefährlichkeit oder auch die Individualität (zum Beispiel Aggressivität oder Angst). Nicht minder interessant für die richtige Verwahrung ist es, ob Tiere an Menschen gewöhnt sind, oder nicht. Welche Personen das wiederum richtig einschätzen können und somit sachkundig sind, wird in der 1. Tierhaltungsverordnung unter § 3 "Betreuungspersonen" genau definiert. Denn hier stellt der Gesetzgeber eindeutig dar, welche erforderliche Eignung sowie erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Nutztieren (Pferde und Pferdeartige, Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Strauße und Nutzfische) von Nöten sind.
Exkurs: Sachkundige Betreuungspersonen für Nutztierhaltung:
Laut § 3 der 1. Tierhaltungsverordnung ist man für die Betreuung von Nutztieren sachkundig, wenn man
- über eine einschlägige akademische oder schulische Ausbildung verfügt, oder
- über eine Ausbildung als Tierpfleger verfügt, oder
- nachweislich über eine außerschulisch-praktische Ausbildung einschließlich Unterweisung verfügt, oder
- im Bereich der Teichwirtschaft über eine Ausbildung zum Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister verfügt, oder
- auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration über eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung verfügt, oder
- sonst aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann.
Wie kann ich die Sachkundigkeit für die Betreuung von Nutztieren erlangen, sollte ich über keine tierspezifische oder landwirtschaftliche Ausbildung verfügen?
Die Burgenländische Landwirtschaftskammer bietet über das Ländliche Fortbildungsinstitut (LFI) in der Kooperation mit dem Amt der Burgenländischen Landesregierung, Referat für Veterinärdirektion und Tierschutz, zweimal jährlich einen achtstündigen "Sachkundekurs - Einstieg in die Nutztierhaltung" an. Durch die erfolgreiche Teilnahme kann in weiterer Folge ein Sachkundenachweis durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde - also den Amtstierarzt – ausgestellt werden. Die Kurse finden im Regelfall im Frühjahr und Herbst statt. Weitere Informationen finden Sie laufend auf der LFI-Homepage unter http://bgld.lfi.at.
Hinweisschilder und Tafeln werden zum Beispiel vom Tiergesundheitsdienst Burgenland zur Verfügung gestellt. Eine Beschilderung von Tierbeständen ist stets empfehlenswert, im Seuchenfall aber auch verpflichtend. Das Risiko der Tierhalterhaftung kann dadurch aber trotzdem nicht zu 100% minimiert werden.