Grundinanspruchnahme durch Nicht-landwirtschaftliche Nutzung - Was ist zu tun?
Innerhalb der Vegetationsperiode (1. April - 30. September) sind kurzfristige Grundinanspruchnahmen bis zu 14 Tagen (wenn keine Beeinträchtigung von Boden Grundwasser und Umwelt erfolgt) ohne Prämienverzicht möglich, wenn vorab eine Meldung unter Eingaben online im eAMA erfolgt. Voraussetzung ist, dass die landwirtschaftliche Nutzung bereits erfolgt ist. Kommt es dennoch zu Einschränkungen, etwa wenn eine Ernte nicht mehr möglich ist oder Zwischenfrüchte zerstört werden, ist eine Korrektur des MFA notwendig und es kann zum Verlust von Prämien kommen. Dauert die Nutzung länger als 14 Tage, ist in jedem Fall eine MFA-Korrektur mit dem Code “GI“ erforderlich, meist verbunden mit einem Prämienverzicht.
Nur wenn die Nutzung aus unvorhersehbarem öffentlichem Interesse erfolgt, kann unter Umständen dennoch eine Prämie gewährt werden. Etwa bei Bauarbeiten an Leitungen oder Kabeln, ist eine Prämiengewährung möglich, wenn die Grundinanspruchnahme unvorhersehbar eintritt und innerhalb von drei Wochen eine Meldung als “höhere Gewalt“ erfolgt. Details dazu können in der zuständigen Bezirksbauernkammer erfragt werden.
Nur wenn die Nutzung aus unvorhersehbarem öffentlichem Interesse erfolgt, kann unter Umständen dennoch eine Prämie gewährt werden. Etwa bei Bauarbeiten an Leitungen oder Kabeln, ist eine Prämiengewährung möglich, wenn die Grundinanspruchnahme unvorhersehbar eintritt und innerhalb von drei Wochen eine Meldung als “höhere Gewalt“ erfolgt. Details dazu können in der zuständigen Bezirksbauernkammer erfragt werden.
Außerhalb der Vegetationsperiode (1. Oktober bis 31. März) gilt: Wenn die Fläche beeinträchtigt wird, verbaut ist oder in der Folge nicht mehr landwirtschaftlich nutzbar ist, muss ebenfalls eine MFA-Korrektur erfolgen und es ist in der Regel auf Prämien zu verzichten, sofern kein Fall höherer Gewalt vorliegt. Handelt es sich hingegen um eine vorübergehende Nutzung ohne Beeinträchtigung und die Fläche kann im nächsten Jahr wieder normal bewirtschaftet werden, ist keine Meldung oder Codierung erforderlich, auch wenn die Nutzung länger als 14 Tage dauert.
Lagerungen, die mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, sind grundsätzlich ohne Meldung erlaubt, solange die Fläche nicht dauerhaft beeinträchtigt wird und danach wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann. Dazu zählen etwa das Lagern von Stroh-, Heu- oder Siloballen auf der Erntefläche bis zum nächsten Vegetationsbeginn. (Ausnahme: jegliche Lagerung auf Ackerbiodiversitätsflächen und die Lagerung von Siloballen auf Naturschutzflächen sind grundsätzlich verboten). Ebenso sind die Lagerung von Erdaushub aus innerbetrieblicher Bautätigkeit und Feldmieten nach der Ernte auf der beantragten Fläche ohne Meldung zulässig.
Sehr kleine Flächen bis 50 m² sind von Melde- und Korrekturpflichten ausgenommen.
Details sind im AMA Merkblatt “Mehrfachantrag 2026“ auf der Homepage der AMA unter Formulare & Merkblätter unter Punkt 3.3 nachzulesen.
Lagerungen, die mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit zusammenhängen, sind grundsätzlich ohne Meldung erlaubt, solange die Fläche nicht dauerhaft beeinträchtigt wird und danach wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann. Dazu zählen etwa das Lagern von Stroh-, Heu- oder Siloballen auf der Erntefläche bis zum nächsten Vegetationsbeginn. (Ausnahme: jegliche Lagerung auf Ackerbiodiversitätsflächen und die Lagerung von Siloballen auf Naturschutzflächen sind grundsätzlich verboten). Ebenso sind die Lagerung von Erdaushub aus innerbetrieblicher Bautätigkeit und Feldmieten nach der Ernte auf der beantragten Fläche ohne Meldung zulässig.
Sehr kleine Flächen bis 50 m² sind von Melde- und Korrekturpflichten ausgenommen.
Details sind im AMA Merkblatt “Mehrfachantrag 2026“ auf der Homepage der AMA unter Formulare & Merkblätter unter Punkt 3.3 nachzulesen.