GLÖZ 7 – Anbaudiversifizierung und Fruchtwechsel GAP 2023
HINWEIS: Dieser Artikel informiert über die voraussichtlichen Förderungsbestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023, wie sie im nationalen Strategieplan der österreichischen Bundesregierung festgelegt wurden. Die dargestellten Vorschriften bedürfen jedoch der Genehmigung der EU-Kommission und es kann daher noch zu wesentlichen Änderungen kommen.
Ziele dieser Anforderung
- Erhöhung der Diversität durch Aufnahme zusätzlicher Fruchtfolgeglieder.
- Minimierung von Krankheits- und Schädlingsdruck.
- Verbesserung der Bodenfruchtbarkeit.
- Verbesserung und Erhalt von Humusgehalt und Bodenstruktur.
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- Ackerland
Auflagen
- Die Auflagen der Anbaudiversifizierung gilt für Betriebe mit mehr als 10 ha Ackerfläche.
- Betriebe mit mehr als 20 ha Ackerfläche müssen zusätzlich auch Anforderungen an die Fruchtfolge beachten.
- Betriebe mit mehr als 75 % Ackerfutteranteil am Acker oder mehr als 75 % Dauergrünland (DGL)-Anteil an der landwirtschaftlich genutzten Fläche (LN) sind von beiden Anforderungen ausgenommen.
- Ebenso sind Biobetriebe von beiden Anforderungen befreit.
Anbaudiversifizierung
Für Betriebe mit >10 ha bis ≤ 20 ha Ackerfläche gilt:
Brache wird als eine eigene Kultur anerkannt.
- Es sind mind. zwei Kulturen anzubauen.
- Die Hauptkultur darf max. 70 % der Ackerfläche einnehmen.
- Es sind mind. drei Kulturen anzubauen.
- Die Hauptkultur darf max. 70 % der Ackerfläche einnehmen.
- Die zwei dominierenden Kulturen dürfen max. 96 % der Ackerfläche einnehmen.
- Es sind mind. vier Kulturen anzubauen.
- Die Hauptkultur darf max. 70 % der Ackerfläche einnehmen.
- Die zwei dominierenden Kulturen dürfen max. 90 %.
- Die drei dominierenden Kulturen max. 96 % einnehmen.
Brache wird als eine eigene Kultur anerkannt.
Fruchtwechsel
Von dieser Auflage sind Betriebe mit mehr als 20 ha Ackerfläche betroffen, es gilt:
- Bei den Kulturen Mais (ausgenommen Saatmais), Soja und Weizen darf im Vergleich zum Vorjahr auf mindestens 40 % der für den Anbau der jeweiligen Kultur verwendeten Fläche kein Wiederanbau dieser Kulturen erfolgen.