GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung GAP 2023
HINWEIS: Dieser Artikel informiert über die voraussichtlichen Förderungsbestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023, wie sie im nationalen Strategieplan der österreichischen Bundesregierung (inkl. der Änderungen ab 1.8.2022 infolge Neueinreichung) festgelegt wurden. Die dargestellten Vorschriften bedürfen jedoch der Genehmigung der EU-Kommission und es kann daher noch zu wesentlichen Änderungen kommen.
Ziel dieser Anforderung
- Begrenzung der Erosion auf besonders erosionsgefährdeten Flächen durch geeignete Anbauverfahren und schonende Bodenbearbeitung und Vermeidung des Anbaus erosionsgefährdeter Kulturen.
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- Ackerland
- Dauerkulturen
- 1. Unabhängig von der Hangneigung gilt für alle landwirtschaftlichen Nutzflächen: Auf gefrorenen Böden, auf allen wassergesättigten oder überschwemmten Böden sowie auf schneebedeckten Böden ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen nicht zulässig.
- 2. Auf Ackerflächen, die
eine überwiegende Neigung ab 10 % aufweisen gilt Folgendes:
- a) Die Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Anbau einer Untersaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
- b) am unteren Rand der Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an, oder
- c) der Anbau hat quer zum Hang zu erfolgen oder
- d) der Anbau hat mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (z.B. Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat) zu erfolgen.
Auf Dauerkulturflächen ohne Begrünung der Fahrgassen und überwiegender Neigung ab 10 % ist am unteren Rand ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs anzulegen.
Sollte aufgrund der einzelbetrieblich bedingten obst- oder weinbaulichen Bewirtschaftung ein Vorgewende vorliegen, welches 5 m unterschreitet, kann die fehlende Breite des bodenbedeckten Streifens zum Erreichen der 5 m in den Fahrgassen der Obst-/Weinreihen angelegt werden.
Ausgenommen sind Schläge kleiner als 0,75 ha bzw. auf Weinflächen Feldstücke kleiner als 0,75 ha.
Sollte aufgrund der einzelbetrieblich bedingten obst- oder weinbaulichen Bewirtschaftung ein Vorgewende vorliegen, welches 5 m unterschreitet, kann die fehlende Breite des bodenbedeckten Streifens zum Erreichen der 5 m in den Fahrgassen der Obst-/Weinreihen angelegt werden.
Ausgenommen sind Schläge kleiner als 0,75 ha bzw. auf Weinflächen Feldstücke kleiner als 0,75 ha.