GLÖZ 5 - Geeignete Bodenbearbeitung zur Verringerung der Bodenschädigung unter Berücksichtigung der Hangneigung GAP 2023
HINWEIS: Dieser Artikel informiert über die voraussichtlichen Förderungsbestimmungen der Gemeinsamen Agrarpolitik 2023, wie sie im nationalen Strategieplan der österreichischen Bundesregierung festgelegt wurden. Die dargestellten Vorschriften bedürfen jedoch der Genehmigung der EU-Kommission und es kann daher noch zu wesentlichen Änderungen kommen.
Ziel dieser Anforderung
- Begrenzung der Erosion auf besonders erosionsgefährdeten Flächen durch geeignete Anbauverfahren und schonende Bodenbearbeitung und Vermeidung des Anbaus erosionsgefährdeter Kulturen.
Betroffene Schlagnutzungsart(en)
- Ackerland
- Dauergrünland
- Dauerkulturen
Auflagen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen
Auf allen landwirtschaftlichen Nutzflächen ist eine Bodenbearbeitung mit landwirtschaftlichen Maschinen auf gefrorenen, wassergesättigten, überschwemmten oder schneebedeckten Böden nicht zulässig.
Auflagen auf Ackerflächen
Auf Ackerflächen mit überwiegender Hangneigung ab 15 % und die für den Anbau erosionsgefährdeter Kulturen genutzt werden, gelten folgende Auflagen:
- Die Ackerfläche ist durch Querstreifensaat, Anbau einer Untersaat, Quergräben mit bodenbedeckendem Bewuchs oder sonstige gleichwertige Maßnahmen so in Teilstücke zu untergliedern, dass eine Abschwemmung des Bodens vermieden wird, oder
- am unteren Rand der für erosionsgefährdete Kulturen genutzten Ackerfläche grenzt ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs an, oder
- der Anbau hat quer zum Hang zu erfolgen, oder der Anbau hat mit abschwemmungshemmenden Anbauverfahren (Schlitz-, Mulch- oder Direktsaat) zu erfolgen.
- Als erosionsgefährdete Kulturen gelten: Rübe, Kartoffel, Sonnenblume, Sojabohne, Kürbis, Sorghum, Ackerbohne, Mais.
- Ausgenommen sind Schläge kleiner 0,5 ha.
Auflagen auf Dauerkulturflächen
Auf Dauerkulturflächen ohne Begrünung der Fahrgassen und überwiegender Hangneigung ab 15 % ist
- am unteren Rand ein mindestens 5 m breiter Streifen mit bodenbedeckendem Bewuchs anzulegen.
- Liegt aufgrund einzelbetrieblich bedingter obst- oder weinbaulicher Bewirtschaftung ein Vorgewende vor, welches 5 m unterschreitet, kann die fehlende Breite des bodenbedeckten Streifens zum Erreichen der 5 m in den Fahrgassen der Obst-/Weinreihen angelegt werden.
- Ausgenommen sind Schläge kleiner 0,5 ha.