Gemischter Satz darf NUR mehr aus Weißweintrauben vermarktet werden
Seit 1. Jänner 2021 ist die Angabe „Gemischter Satz“ nur mehr für Wein aus weißen Trauben zulässig.
Die Übergangsphase, in welcher noch Wein aus roten Trauben als „Gemischter Satz“ vermarktet werden durfte, endete mit 31.12.2020. Siehe „Weinbezeichnungsverordung“ - § 16 – Übergangsbestimmungen unter www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20007217