Geflügelpest – Erweiterung der sektoralen Stallpflicht verordnet!
Stallpflicht ausgeweitet
Zusätzlich zu der seit 5. Dezember 2023 in 17 Gemeinden im Bezirk Amstetten geltenden Stallpflicht, gilt sie seit 23. Februar 2024 auch in sieben Gemeinden im Bezirk Horn und sechs Gemeinden im Bezirk Waidhofen an der Thaya.
Betroffene Gemeinden nach Bezirken
Betroffene Gemeinden im Bezirk Amstetten: Ardagger, Aschbach-Markt, Behamberg, Ennsdorf, Ernsthofen, Haag, Haidershofen, Neustadtl an der Donau, Oed-Oehling, St. Pantaleon-Erla, St. Peter in der Au, St. Valentin, Strengberg, Wallsee-Sindelburg, Weistrach, Wolfsbach, Zeillern
Betroffene Gemeinden im Bezirk Horn: Japons, Drosendorf-Zissersdorf, Langau, Geras, Pernegg, Irnfritz-Messern, Weitersfeld
Betroffene Gemeinden im Bezirk Waidhofen an der Thaya: Raabs an der Thaya,Ludweis-Aigen, Groß-Siegharts, Karlstein an der Thaya, Waidhofen an der Thaya, Dietmanns
Betroffene Gemeinden im Bezirk Horn: Japons, Drosendorf-Zissersdorf, Langau, Geras, Pernegg, Irnfritz-Messern, Weitersfeld
Betroffene Gemeinden im Bezirk Waidhofen an der Thaya: Raabs an der Thaya,Ludweis-Aigen, Groß-Siegharts, Karlstein an der Thaya, Waidhofen an der Thaya, Dietmanns
Zusätzliche Schutzmaßnahmen
In diesen 30 Gemeinden – Gebieten mit stark erhöhtem Risiko – sind zu den geltenden vorbeugenden Schutzmaßnahmen – siehe unten – folgende zusätzliche Schutzmaßnahmen einzuhalten:
- Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel sind dauerhaft in Stallungen oder jedenfalls in geschlossenen Haltungsvorrichtungen zu halten, die zumindest oben abgedeckt sind. Der Kontakt zu Wildvögeln und deren Kot ist bestmöglich zu vermeiden.
- Geflügelbetriebe unter 50 Tieren sind von der dauerhaften Haltung in Ställen ausgenommen, wenn Geflügel durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt ist oder die Fütterung und Tränkung der Tiere nur im Stall oder einem Unterstand erfolgt, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
Eine Auflistung der Gemeinden in Österreich, welche als „Gebiete mit stark erhöhtem Risiko“ eingestuft worden sind, befindet sich in der beiliegenden Verordnung oder sind hier abrufbar.
Seit April 2023 gelten bundesweit für alle geflügelhaltenden Betriebe vorbeugende Schutzmaßnahmen:
- Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten. Ein direkter bzw. indirekter Kontakt ist auszuschließen.
- Geflügel ist durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen, oder die Fütterung und Tränkung der Tiere erfolgt nur im Stall oder einem Unterstand, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
- Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
- ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 Prozent oder
- ein Abfall der Eierproduktion um mehr als fünf Prozent für mehr als zwei Tage besteht, oder wenn die
- Sterberate höher als drei Prozent in einer Woche ist.