Geeignete Netze zur Stareabwehr und deren Anbringung
Auf Basis des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, in der Fassung
des Gesetzes LGBl. Nr. 36/2008, regelt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 2008, mit der Eignungskriterien für Netze zur Stareabwehr festgelegt werden, LGBl. Nr. 72/2008, die Kriterien für geeignete Netze und deren Anbringung in einer für die Stareabwehr geeigneten Weise. Die zentralen Bestimmungen dieser Verordnung lauten:
§ 1 Geeignete Netze
Als geeignete Netze im Sinne des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr.
47/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008, gelten Netze mit einer Fadenbreite von mindestens 1 mm und einer Maschenweite von mindestens 25 x 25 mm und maximal 30 x 30 mm. Bei gleichseitigen Dreiecken oder Vielecken sind Netze mit einer Maschenweite von mindestens 625 mm² und maximal 900 mm² zu verwenden.
47/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008, gelten Netze mit einer Fadenbreite von mindestens 1 mm und einer Maschenweite von mindestens 25 x 25 mm und maximal 30 x 30 mm. Bei gleichseitigen Dreiecken oder Vielecken sind Netze mit einer Maschenweite von mindestens 625 mm² und maximal 900 mm² zu verwenden.
§ 2 Geeignete Weise
Als eine für die Stareabwehr geeignete Weise im Sinne des § 6 Abs. 11 Bgld.
Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr.
36/2008, gilt das fachgemäße Anbringen der Netze, sodass ein Einfliegen bzw. Einkriechen von Vögeln und Kleinsäugern verhindert wird. Die Verpflichteten im Sinne des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008, haben mindestens alle 14 Tage die eingenetzten Rebflächen zu begehen und zu kontrollieren. Dabei ist die sachgerechte und stabile Montage der Netze zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr.
36/2008, gilt das fachgemäße Anbringen der Netze, sodass ein Einfliegen bzw. Einkriechen von Vögeln und Kleinsäugern verhindert wird. Die Verpflichteten im Sinne des § 6 Abs. 11 Bgld. Pflanzenschutzgesetz 2003, LGBl. Nr. 47/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 36/2008, haben mindestens alle 14 Tage die eingenetzten Rebflächen zu begehen und zu kontrollieren. Dabei ist die sachgerechte und stabile Montage der Netze zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.
Laut einer naturschutzfachlichen Stellungnahme von Mag. Dr. Ranner, welche auf diversen Quellen der Literatur basiert, werden Netze als in geeigneter Weise angebracht betrachtet, wenn sie
- straff gespannt sind, so dass keine lockeren oder schlaffen Netzteile, Taschen oder Falten vorhanden sind und
- beidseitig seitlich an jeder einzelnen Rebenreihe angebracht sind und
- deutlich (0,5 m oder mehr) über dem Boden straff abgeschlossen sind.
Zusammenfassend lassen sich daher folgende Empfehlungen für eine geeignete und fachgemäße Anbringung der Netze ableiten:
Dieser Artikel beinhaltet Passagen der Naturschutzfachlichen Stellungnahme von Mag. Dr. Andreas Ranner von 01.03.2021
- Jede Rebenreihe ist separat einzunetzen
- Möglichst straffes Spannen der Netze und lediglich über den belaubten Teil der Reben
- Kein loses Überwerfen einzelner oder mehrerer Rebenreihen mit einem Netz
- Kein lockeres Herabhängen der Netze an den Seiten
- Regelmäßige Kontrolle der Netze in Hinblick auf Spannung und allfällige Löcher.
Dieser Artikel beinhaltet Passagen der Naturschutzfachlichen Stellungnahme von Mag. Dr. Andreas Ranner von 01.03.2021
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