Gülle nach Mais - Ja, dürfen s' denn das?
Regelung durch die NAPV
Grundsätzlich darf Gülle nur auf Flächen ausgebracht werden, die von lebenden Pflanzen bedeckt sind, oder wo unmittelbar nach der Ausbringung eine Feldbestellung erfolgt (§7, Abs. 3). Somit ist das Ausbringen von Gülle nach der Maisernte grundsätzlich einmal daran gebunden, dass unmittelbar nach der Ausbringung eine Zwischen- oder Folgefrucht angebaut wird.
Allerdings ist die Ausbringung zusätzlich durch §2 auch zeitlich eingeschränkt: Erfolgt die Aussaat der Zwischenfrucht oder der Winterung bis zum 15. Oktober, dann besteht eine Gülleausbringungsmöglichkeit bis zum 14. November. Schafft man die Aussaat aber erst nach dem 15. Oktober, dann endet die legale Gülleausbringungsfrist bereits mit 14. Oktober.
Hinsichtlich der Menge sind nicht nur die Bestimmungen des §7, Abs. 1 (max. 60 kg feldfallender Stickstoff bis zum Beginn des Verbotszeitraums), sondern für Getreide auch die Hinweise zur Herbstdüngung in der Richtlinie für die sachgerechte Düngung im Ackerbau und Grünland des Fachbeirates für Bodenfruchtbarkeit und Bodenschutz aus dem Jahr 2017 zu beachten.
Wichtig: Wenn die Fläche noch nicht bestellt ist, muss die Gülle spätestens während des auf die Ausbringung folgenden Tages eingearbeitet werden (§7, Abs. 4).
Zusätzlich im Gebiet des Grundwasserschutzprogramms zu beachten
Hier ist eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn man außerhalb der "genehmigungsfreien Zeiträume" Gülle ausbringen will. Die Bewilligungen können sich maximal bis zu jenen Fristen erstrecken, die durch die NAPV vorgegeben sind.
Genehmigungsfreie Zeiträume für die Ausbringung stickstoffhältiger Düngemittel gemäß Grundwasserschutzprogramm Graz bis Bad Radkersburg 2018.
Kultur | von | bis |
Körnermais, Silomais | 25. März | 31. Juli |
Wintergerste | 01. Februar | 31. Juli / 19. September*) |
Raps | 01. Februar | 19. September |
Winterweizen, Triticale | 16. Februar | 31. August |
Kürbis | 01. April | 31. Juli |
Sommergerste | 10. März | 31. Juli |
Hirse | 01. April | 31. August |
Kartoffeln | 16. Februar | 31. Juli |
Rüben | 16. Februar | 30. September |
Kren | 01. März | 31. August |
andere Kulturen außer Begrünungen | 16. Februar | 31. Juli |
Resumee
Wer außerhalb des Geltungsbereichs des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg die Maisernte und den Anbau einer Zwischenfrucht oder einer Winterung bis zum 15. Oktober schafft, kann noch eine - sachgerechte (!) – Gülledüngung bis 14. November vornehmen. Erfolgt die Anlage der Zwischenfrucht oder Winterung erst nach dem 15. Oktober, dann endet die Gülleausbringungsfrist mit 14. Oktober (wobei auch in diesem Fall der Anbau unmittelbar nach der Düngung erfolgen muss). Wird keine Zwischenfrucht angelegt und auch kein Wintergetreide angebaut, dann ist die Ausbringung der Gülle nach der Maisernte verboten.
Die Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben können deftig sein. Neben einer verwaltungsrechtlichen Strafe sind auch der Verlust von Fördergeldern (CC-Verstoß) sowie Nachzahlungsverpflichtungen und Strafen nach dem Finanzrecht möglich, da eine nicht zulässig verwendete Gülle als Abfall gilt und damit ALSAG-pflichtig ist.
Innerhalb des Geltungsgebiets des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg ist eine Gülledüngung nach dem 19. September generell nur mit einer wasserrechtlichen Bewilligung möglich.
Die Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die rechtlichen Vorgaben können deftig sein. Neben einer verwaltungsrechtlichen Strafe sind auch der Verlust von Fördergeldern (CC-Verstoß) sowie Nachzahlungsverpflichtungen und Strafen nach dem Finanzrecht möglich, da eine nicht zulässig verwendete Gülle als Abfall gilt und damit ALSAG-pflichtig ist.
Innerhalb des Geltungsgebiets des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg ist eine Gülledüngung nach dem 19. September generell nur mit einer wasserrechtlichen Bewilligung möglich.