Füllung von Spritzerflascherl – Was ist zu beachten?
Was muss man dabei als WinzerIn unbedingt beachten?
Grundregeln:
- Meldung an die Bundeskellereiinspektion: Vor der Herstellung von weinhaltigen Getränken muss dies der Bundeskellereiinspektion vor jeder Herstellung unter Anführung des verantwortlichen Betriebsinhabers, dessen Anschrift, der Betriebsstätte im Inland und der Art der Erzeugnisse sowie der voraussichtlichen Menge zu melden.
- Eintragungen im Kellerbuch durchführen.
- Chargenmäßige Trennung und Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit muss gegeben sein.
- Vor Abfüllung müssen drei Rückstellproben (mind. 1l pro Probe) des Grundproduktes abgefüllt werden und mindestens sechs Monate ab Eintragung im Kellerbuch unter geeigneten Lagerbedingungen gelagert werden.
- Bezeichnungsvorschriften für die Gestaltung von Etiketten beachten: Unter Punkt „Weinhaltiges Getränk“ findet man die Richtlinien für den G’Spritzten.
- Mischung nur mit höchstens 50% kohlesäurehaltigem Trinkwasser (Sodawasser) oder (für den speziellen Verwendungszweck geeignetem) natürlichem Mineralwasser, die den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.
- Produkt muss mindestens 4,5% vol. Alkohol haben.
- Weinanteil von mindestens 50%.
Das Abfüllen von Spritzerflascherl fällt nicht unter die landwirtschaftliche Urproduktion.
Auf einen Sommer mit viel burgenländischen Spritzwein!
Bei weiteren Fragen stehe ich gerne unter daniel.pachinger@lk-bgld.at oder 02682/702 656 zur Verfügung!