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Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten

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04.09.2023 | von Dipl. Ing. Josef Kugler - Gültigkeit: Burgenland

Die Burgenländische Landwirtschaftskammer informiert nachstehend in Kurzform über die Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten (75-01) der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen.

Weiterführende maßnahmenspezifische Informationen wie Merkblätter, Erklärvideos, Sonderrichtlinie u.a. sind im Informationsportal zu Sektor- und Projektmaßnahmen auf der Homepage der Agrarmarkt Austria (AMA)  https://www.ama.at/dfp  veröffentlicht.
 

Antragstellung

Die Anträge müssen über die digitale Förderplattform (DFP) der Agrarmarkt Austria gestellt werden. Dafür muss man auf https://www.eama.at mit der persönlichen Handysignatur einsteigen. Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn man die Bewirtschaftung bereits aufgenommen hat, in den Stammdaten der AMA als Förderwerber registriert ist und der Betrieb eine landwirtschaftliche Betriebsnummer aufweist. Die AMA empfiehlt, den Bewirtschafterwechsel auf den Junglandwirt mindestens einen Monat vor der Antragstellung zu melden, damit die Stammdaten zeitgerecht umgestellt werden können.

Hilfestellungen für die Antragstellung finden sich in den jeweiligen Merkblättern, die unter folgendem Link abrufbar sind: https://www.ama.at/dfp/foerderungen-fristen/

Hinweis: Bei der Antragstellung ist unbedingt zu beachten, dass man beim Einstieg das Bundesland wählt, in dem sich der Hauptbetriebssitz befindet.

Wer wird gefördert? (Förderungswerber)

Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind und alleine oder als Ehegemeinschaft bzw. mit einer Partnerin oder einem Partner einer Lebensgemeinschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.
Eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen (mit Ausnahme von Vereinen und Aktiengesellschaften), oder Personenvereinigungen als Bewirtschafterin oder Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, wenn ein oder mehrere Junglandwirt:innen die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausüben.
 

Was wird gefördert?

Die erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und die Aufnahme der erstmaligen Betriebsführung.

Wann ist der Antrag zu stellen?

Der Antrag muss innerhalb des ersten Jahres nach der ersten Niederlassung gestellt werden. Als erste Niederlassung gilt der Zeitpunkt der Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs in eigenem Namen und auf eigene Rechnung laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

Der Stichtag erste Niederlassung wurde nicht ausgelöst, wenn
  • Der Junglandwirt einen Betrieb weniger als 6 Monate bewirtschaftet hat und in diesem Zeitraum keinen Mehrfachantrag oder einen anderen Förderantrag gestellt hat. 
  • Ausschließlich forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet wurden. 
  • Solange der Einheitswert der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche unter 150 Euro liegt oder durch eine sonstige landwirtschaftliche Tätigkeit kein Einheitswert von 150 Euro erreicht wird. Für Imker bedeutet dies, dass unter 23 Bienenvölkern keine erste Niederlassung im Sinne der Sonderrichtlinie vorliegt.
Eine weitere Frist, die für die Antragstellung zu beachten ist, ist die zulässige Altersgrenze.

Antragstellung 2023
Für die Antragstellung im Jahr 2023 gilt, dass der Junglandwirt zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sein darf. Die Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit sowie die Antragstellung müssen vor dem 41. Geburtstag erfolgen.
 
Antragstellung ab 1.1.2024
Mit Antragstellung 1.1.2024 ist folgende Änderung geplant: Die erstmalige Bewirtschaftung muss spätestens in dem Jahr des 40. Geburtstages aufgenommen werden. Ab der Bewirtschaftungsaufnahme ist auch ab 2024 ein Jahr Zeit, den Antrag zu stellen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung kann der Förderwerber bei der neuen Regelung auch über 40 Jahre alt sein.
 
Achtung! Durch die Wirksamkeit der neuen Regelung mit 1.1.2024 bedeutet das für förderwerbende Personen des Jahrgangs 1983, dass sich diese jedenfalls noch im Jahr 2023, bis 31.12.2023, niederlassen müssen, um die Altersgrenze einzuhalten.
 

Welche Förderungsvoraussetzungen sind einzuhalten?

Betriebsumfang
Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftliche Fläche ab Antragstellung.
 
Betriebe, die diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen (zum Zeitpunkt der Antragstellung muss zumindest eine dahingehende Meldung an die Finanzverwaltung vorliegen). Dies gilt insbesondere für Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hopfenanbaues oder allfälliger Spezialkulturen. Der Nachweis für den eigenen Einheitswert für Sonderkulturen und der für Imkerei ist spätestens vier Jahre nach der ersten Niederlassung, jedoch spätestens bis 30.6.2029, in der Digitalen Förderplattform hochzuladen.

Bis zum Ende des Zieljahres, dem vierten Jahr der Bewirtschaftung, ist außerdem ein durchschnittlicher Mindestarbeitsbedarf von 1.000 Arbeitsstunden pro Jahr und Betrieb nachzuweisen oder der rechnerische Standardoutput des Betriebes muss mindestens 8.000 Euro betragen.
Der Standardoutput errechnet sich bei pflanzlichen Kulturen aus dem Hektarertrag multipliziert mit dem Erzeugerpreis. In der tierischen Produktion umfasst der Standardoutput das Haupt- und Nebenprodukt, zum Beispiel Milcherlös, Kälbererlös und Altkuhverkauf. Unberücksichtigt bleiben die Umsatzsteuer und die öffentlichen Gelder.

Mindestqualifikation
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiterprüfung eines der Lehrberufe des LFBAG idgF. oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung nachgewiesen werden.
Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann dieser bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung nachgereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung um ein Jahr durch die förderwerbende Person beantragt werden.
Der Antrag auf Fristverlängerung für die Nachreichung muss vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist eingebracht werden.
 
Bewirtschaftungsverpflichtung
Die Bewirtschaftung des Betriebs durch die förderwerbende Person ist für mindestens 5 Jahre ab der ersten Niederlassung zu gewährleisten.

Flächenbindung
Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger, in Übereinstimmung mit dem Nitrat-Aktionsprogramm, ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
 
Betriebskonzept
Die förderwerbenden Personen haben ein Betriebskonzept vorzulegen.
 
Für die Erstellung des Betriebskonzeptes gibt es die Möglichkeiten:
  • Erstellung mit Unterstützung durch die Landwirtschaftskammer
    Die Beraterinnen bzw. Berater in den Landw. Bezirksreferaten sind gerne bereit im Rahmen des kostenpflichtigen Beratungsprodukts – Betriebskonzept - Hilfestellung zu geben oder
     
  • Selbstersteller
    Die Antragsteller erstellen das Konzept ohne Hilfestellung selbstständig. Für die Selbsterstellung ist es allerdings von Vorteil, wenn betriebliche Aufzeichnungen zur Verfügung stehen und betriebswirtschaftliche Grundlagenkenntnisse vorhanden sind. Für die Selbsterstellung ist jedenfalls ausschließlich die Beilage 8 der Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen zu verwenden.

Auswahlverfahren

Die Auswahl der Projekte erfolgt rein projektbezogen und nimmt auf klar definierte Wirkungsziele in der Fördermaßnahme Bezug.
Die Mindestpunkteanzahl beträgt 10 Punkte aus den Hauptwirkungszielen der Fördermaßnahme.
Tabelle Auswahlkriterien Niederlassung.png © Archiv
Auswahlkriterien - Förderung der Niederlassung (75-01) © Archiv
Die Auswahlpunkte für „vollständiger Eigentumsübergang“ und „Meisterausbildung oder einschlägige höhere Ausbildung“ können nur vergeben werden, wenn diese bis zum Genehmigungszeitpunkt nachgewiesen werden.
 

Art und Ausmaß der Förderung

Basisprämie und Zuschläge - Förderung der Niederlassung 75-01.png © Archiv
Basisprämie und Zuschläge - Förderung der Niederlassung (75-01) © Archiv
Basisprämie bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen: Euro 3.500

Zuschläge zur Basisprämie
 
Eigentumsübergang: Euro 2.500 €
Beim Zuschlag Eigentumsübergang hat die Junglandwirtin oder der Junglandwirt grundsätzlich den gesamten Betrieb zu übernehmen; das heißt auch die Betriebsstätte inklusive der notwendigen Infrastruktur. Vom erforderlichen Eigentumsübergang ist eine Flächentoleranz von 10 %, höchstens jedoch 3 ha ausgenommen. Für die Beurteilung der Toleranzfläche ist der Zeitpunkt der ersten (Teil-) Übergabe an die Junglandwirtin oder den Junglandwirt heranzuziehen. Es sind alle Eigentumsflächen im Inland, die zum Betrieb gehören, zu berücksichtigen.
Der Nachweis ist innerhalb von vier Jahren nach erster Niederlassung, jedoch spätestens bis 30.6.2029, zu erbringen und in der Digitalen Förderplattform hochzuladen.
 
Meisterausbildung: Euro 5.000
Für den Zuschlag Meisterausbildung muss innerhalb von 4 Jahren ab der ersten Niederlassung, jedoch spätestens bis 30.6.2029, der Nachweis einer Meisterausbildung oder einer einschlägig höheren Ausbildung erbracht werden.
 
Aufzeichnungen: Euro 4.000
Für den Zuschlag gesamtbetriebliche Aufzeichnungen müssen über drei Wirtschafts- oder Kalenderjahre, betriebliche Aufzeichnungen geführt werden.
Bei der Antragstellung ist bekannt zu geben, wann mit den Aufzeichnungen begonnen werden soll. Frühestens kann im Jahr der ersten Niederlassung begonnen werden, spätestens im Jahr nach der Antragstellung. Erforderlich ist das Aufzeichnen der Einnahmen, der Ausgaben und das Führen eines Anlageverzeichnisses, um die Abschreibungen ermitteln zu können. Auf Basis der Aufzeichnungen müssen absolute und relative Kennzahlen ermittelt werden. Vier relative Kennzahlen werden mithilfe des „Kennzahlen-Berechnungsblattes“ (Beilage 14 zur Sonderrichtlinie) ermittelt und sind spätestens 6 Monate nach Ablauf des jeweiligen Aufzeichnungsjahres in der digitalen Förderplattform hochzuladen.
Die Auszahlung des Zuschlags erfolgt nach vollständiger Meldung für das dritte Aufzeichnungsjahr.
 

Auszahlung

Für die Auszahlung der Basisprämie und der Zuschläge, ist kein eigener Zahlungsantrag zu stellen. Voraussetzungen für die Auszahlung sind die Erfüllung eventueller Bedingungen laut Genehmigungsschreiben, zum Beispiel Nachweis der Mindestqualifikation, und das Hochladen der erforderlichen Nachweise über die Digitale Förderplattform.

Wo ist der Förderungsantrag einzureichen?

Die Antragstellung ist ausschließlich elektronisch über die Digitale Förderplattform (DFP) bei der AMA über https://www.ama.at/dfp einzureichen.
Für die Antragstellung ist eine Registrierung mittels ID Austria zwingend erforderlich.
 

Hilfestellung

Die Förderungsabwicklungsstelle ersucht daher alle Jungbäuerinnen und Jungbauern, die einen Betrieb gepachtet haben bzw. übernehmen werden und noch keinen Antrag auf Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten (75-01) gestellt haben, sich umgehend mit dem zuständigen Landw. Bezirksreferat in Verbindung zu setzen.
 
Die Beraterinnen und Berater in den Landwirtschaftlichen Bezirksreferaten sind bemüht im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit alle interessierten Bäuerinnen und Bauern richtliniengemäß zu informieren, daher wird um rechtzeitige Terminvereinbarung gebeten.
 

Niederlassungsprämie 2023-2027

  • Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten

  • Niederlassungsprämie für Junglandwirtinnen & Junglandwirte - Einführung Aufzeichnungsbonus

  • Förderung der Niederlassung von Junglandwirt:innen

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