EU-Bio-Verordnung - Teil 7b: Vorsorgemaßnahmen auf Bio-Betrieben: Ackerbau und Raumkulturen genauer betrachtet
In Artikel 28 der neuen EU-Bio-Verordnung 2018/848 wird festgehalten, dass Landwirtinnen und Landwirte verhältnismäßige und angemessene Vorsorgemaßnahmen treffen müssen, um die Risiken einer Kontamination durch nicht für die biologische Landwirtschaft zugelassene Stoffe zu vermeiden, sofern diese im eigenen Einflussbereich liegen. Ebenso müssen kritische Punkte bei den Verfahrensschritten identifiziert und Maßnahmen zur Vermeidung von Kontaminationen ergriffen werden. Während Vorsorgemaßnahmen bisher insbesondere im Bereich der Verarbeitung bzw. der Tiergesundheit anzuwenden waren, betreffen die in der nationalen Richtlinie „Vorsorgemaßnahmen Bio“ beschriebenen Maßnahmen die gesamte Produktionskette (landwirtschaftliche Urproduktion, Ernte, Transport, Verarbeitung).
Was bedeutet das für den Bio-Betrieb und wie kann die Vorgehensweise konkret aussehen?
Es ist wichtig, dass Betriebsabläufe durchleuchtet und kritisch hinterfragt werden. So muss vom Betrieb sichergestellt werden, dass z.B.
- die Biotauglichkeit bereits bei der Eingangskontrolle überprüft wird.
- der Mähdrescher eines von einem konventionell bewirtschafteten Feld kommenden Lohnunternehmers ordnungsgemäß gereinigt ist.
- in einem Betrieb mit konventionellem Teilbetrieb keinerlei Vermischung von Futtermitteln erfolgt.
Die gesetzten Maßnahmen müssen regelmäßig überprüft, dokumentiert, und bei Bedarf angepasst werden. Die Dokumentation hat bei der Bio-Kontrolle aufzuliegen. Weiterführende Information finden sie hier: Vorsorgemaßnahmen für Bio-Betriebe (Teil 1).
Wesentliche Neuerungen für Ackerbau und Raumkultur
Grenzen Feldstücke eines konventionellen Betriebes (Raumkulturen und Ackerbau - ausgenommen Feldfutter) an biologisch bewirtschaftete Feldstücke, so muss der konventionell wirtschaftende Nachbarbetrieb ab Beginn der Vegetationsperiode 2022 (spätestens jedoch zu Vegetationsbeginn 2023) darüber informiert werden, dass er bezüglich der angrenzenden Bio-Flächen besondere Sorgfalt in der Bewirtschaftung üben muss (Informationspflicht). Kann die Bewirtschaftungsform nicht mit Sicherheit festgestellt werden, muss davon ausgegangen werden, dass die Nachbarfläche konventionell bewirtschaftet wird.
Keine Informationspflicht durch den Bio-Betrieb besteht, wenn es sich bei der angrenzenden Fläche um
- konventionelles Grünland oder Ackerfutter,
- Wald, oder
- eine Pufferzone/Hecke/Brache (unabhängig von der daran anschließenden Kultur)
Die Informationspflicht kann folgendermaßen ausgeführt werden:
- Mündlich: Nachweis über ein Gesprächsprotokoll (Datum, Name des Informierten, Grundstücke).
- Schriftlich: per Brief oder Email unter Anführung des betroffenen Grundstückes (Kopie des Briefes oder Ausdruck des Mails als Nachweis erforderlich).
- Beschilderung des betroffenen Feldstückes für mindestens 12 Monate z.B. mit einer Feldtafel. Ein Nachweis durch eine Fotodokumentation mit Datum ist wichtig.
- Öffentliche Bekanntgabe des Feldstückes z.B. auf der Gemeindetafel, Homepage der Gemeinde, etc.; Mindestinhalt der öffentlichen Bekanntgabe sollte sein: „Derzeit werden folgende Parzellen in der Katastralgemeinde XY biologisch bewirtschaftet: … Es ist daher bei der Ausbringung von Betriebsmitteln besondere Sorgfalt walten zu lassen.“ Eine Kopie bzw. ein Bildschirmausdruck dieser Bekanntmachung mit Datum und Ort der Bekanntmachung dienen hierbei als Nachweis.
- Information in der Vergangenheit erfolgt: Als Nachweis hierfür gilt eine vom Bio-Betrieb unterschriebene, schriftliche Eigenbestätigung unter Angabe der 1) Grundstücknummer(n) bzw. Feldstücknummer(n)/-bezeichnung(en) der betroffenen Fläche(n), des 2) Namens des Informierten und des 3) Datums oder des ungefähren Zeitpunkts dieser Verständigung (sofern bekannt).