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Doku-Pflicht Biobetriebe: Betriebs- und schlagbezogene Aufzeichnungen - "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“

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05.05.2025 | von Bernhard Ottensamer

Diese Dokumentationsverpflichtung gilt auch für Bio-Betriebe. Rückmeldungen von den AMA-Vor-Ort-Kontrollen im Rahmen der Gewässeraufsicht (Land OÖ) zeigen, dass die erforderlichen schlag- und betriebsbezogenen Aufzeichnungen, im Besonderen die Aufzeichnungen bei Betrieben in Anlage 5 - Gebieten (z.B. Traun-Enns-Platte in OÖ), mangelhaft oder nicht vorhanden sind und deshalb mit Sanktionen zu rechnen ist.

Stickstoffdüngung.jpg © BWSB
Doku-Pflicht für Stickstoffdüngung – für Betriebe mit mehr als 15 ha landwirtschftliche Nutzfläche und davon mehr als 10% Acker verpflichtend © BWSB

Grundlage: Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV)

Die Aufzeichnungsverpflichtungen zur Stickstoffdüngung stammen aus der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV). Diese Verordnung gilt österreichweit sowohl für biologische als auch für konventionelle Betriebe. Auch wenn keine stickstoffhaltigen Düngemittel auf den Flächen ausgebracht werden, ist diese Doku-Verpflichtung einzuhalten. Zusätzlich ist diese Verordnung Teil der Konditionalität in den GAB´s (Grundanforderungen an die Betriebsführung).

Betriebsbezogene Aufzeichnungen:

Die NAPV verlangt, dass grundsätzlich alle Betriebe, die über 15 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche bewirtschaften (sofern weniger als 2 ha Gemüse angebaut werden) und davon unter 90% Dauergrünland inkl. Ackerfutter, zumindest eine gesamtbetriebliche Aufzeichnung der Stickstoffdüngung führen müssen.
Unabhängig ob auf dem Betrieb Düngemittel ausgebracht werden oder nicht. Auch reine Ackerbaubetriebe ohne Tierhaltung sind verpflichtet zu dokumentieren.

Beispiel 1:

Gemischter Bio-Betrieb
Gesamtfläche: 30 ha
Davon:
- 20 ha Dauergrünland + Ackerfutterfläche --> 66% der Gesamtfläche
- 10 ha Ackerfläche Marktfrüchte (Getreide, Mais, Körnerleguminosen u.ä.) --> 33% der Gesamtfläche
Über 15 ha LN und unter 90% Dauergrünland + Ackerfutter
--> Gesamtbetrieblich Düngedokumentation notwendig

Beispiel 2:

Gemischter Bio-Betrieb
Gesamtfläche: 30 ha
Davon:
- 28 ha Dauergrünland + Ackerfutterfläche --> 93% der Gesamtfläche
- 2 ha Ackerfläche Marktfrüchte (Getreide, Mais, Körnerleguminosen u.ä.) --> 7% der Gesamtfläche
Über 15 ha LN aber über 90% Dauergrünland + Ackerfutter
--> KEINE gesamtbetriebliche Düngedokumentation notwendig

Folgende Punkte müssen die betriebsbezogenen Aufzeichnungen enthalten:

  • Größe der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebes und der landwirtschaftlichen Nutzfläche, auf der stickstoffhaltige Düngemittel ausgebracht wurden
 
  • die Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß NAPV Anlage 4, die         

         - am Betrieb anfiel
         - an andere Betriebe abgegeben oder von anderen Betrieben übernommen wurde und
         - auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs ausgebracht wurde
 

  • die auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche ausgebrachte Stickstoffmenge aus Wirtschaftsdünger (nach Abzug der Stall- und Lagerverluste gemäß NAPV, Anlage 4 und der Ausbringungsverluste), organischem Dünger und Mineraldünger und als jahreswirksame Menge (d.h. die im Jahr der Anwendung wirksame Stickstoffmenge)
 
  • Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge gemäß NAPV, Anlage 3 Abschnitt IV
 
  • der Stickstoffbedarf der angebauten Kulturen entsprechend der Ertragslage gemäß NAPV, Anlage 3 unter Berücksichtigung des aus der Vorfrucht zur Verfügung stehenden Stickstoffs sowie die Größe der jeweiligen Anbauflächen
 
  • wenn höher als Ertragslage "mittel" gedüngt wurde ist Erntemenge von Ackerflächen samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen im betreffenden Jahr zu erfassen (ausgenommen Ackerfutterflächen)
 
  • Angabe, ob und wann eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses gemäß NAPV, § 5 Abs. 2 zweiter Satz (LN in der Nähe von Wasserläufen) durchgeführt worden ist unter Bezeichnung des Schlags und des Zeitpunkts der Bodenbearbeitung

Gebieten mit verstärkten Aktionen zum Schutz der Gewässer (siehe NAPV, Tabelle Anlage 5)

In dieser Gebietskulisse sind, neben den betriebsbezogenen, auch schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Die schlagbezogenen Aufzeichnungen sind von jenen Betrieben (in der Gebietskulisse lt. Anlage 5 NAPV) zu führen, die mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften oder bei denen auf mehr als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird.

Details zu den Aufzeichnungsverpflichtungen:
Ergänzende Hinweise zu Aufzeichnungsverpflichtungen


Zusätzlich sind in dieser Gebietskulisse folgende Dinge zu beachten:
  • Erträge schlüssig und nachvollziehbar dokumentieren!
Wenn Betriebe über die Ertragslage "mittel" (ab Ertragslage "hoch 1") hinaus düngen, muss die schlagbezogene Erntemenge samt Belegen (Wiegebelegen) bzw. aus der Ertragsermittlung über (Silo-)Kubatur für Kulturen (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr schlüssig und für eine allfällige AMA-Vorortkontrolle nachvollziehbar dokumentiert werden.

Bei Betrieben, die in einem Anlage 5 Gebiet liegen (z.B. Traun-Enns-Platte) sowie Betriebe, die an der ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz-Acker" teilnehmen, ist eine generelle schlüssige Dokumentation der Erntemengen unabhängig der gewählten Ertragslage notwendig. Ebenso ist bei diesen Betrieben der resultierenden Stickstoffentzug auf Basis der Entzugsfaktoren je Kulturart schlagbezogen zu berechnen.
  • Bestimmungen bei Feldmieten beachten
In Gebieten gemäß Anlage 5 gelegene Betriebe haben für Zwischenlagerungen von Stallmist in Form von Feldmieten den Zeitpunkt der Errichtung, die Bezeichnung des Schlages bzw. des Feldstückes sowie den Zeitpunkt der Räumung aufzuzeichnen.

Aufzeichnungen rechtzeitig erstellen

Die Aufzeichnungen sind zeitnah zu erstellen (zumindest nach 14 Tagen) und bis 31. Jänner des Folgejahres abzuschließen. Sie sind bei etwaigen Kontrollen vorzuweisen.

Aufzeichnungsblätter und -programme:

Für die Aufzeichnungen stehen einige vorgefertigte Formular auf der Homepage der Boden.Wasser.Schutz.Beratung zur Verfügung.
Für die betrieblichen Aufzeichnungen ist auch der LK Düngerechner geeignet.
Link zu den Unterlagen: Konditionalitäten | bwsb - Formulare und Aufzeichnungsblätter
ÖDüPlan Plus.jpg © BWSB/Wallner

ÖDüPlan Plus hilft

Der österreichische Düngeplaner „ÖDüPlan Plus“ (www.ödüplan.at) steht speziell für Betriebe, die schlagbezogene Aufzeichnungen erstellen müssen, als kostengünstiges Werkzeug zum einmaligen Preis von 220 Euro für die aktuelle GAP-Periode zur Verfügung.
ÖDüPlan Logo.jpg © BWSB/Wallner

ÖDüPlan Plus für Bio-Betriebe:

Für Bio-Betriebe kann der ÖDüPlan Plus auch für die schlagbezogenen Aufzeichnungen des Pflanzenbaujournals im Rahmen der Bio-Kontrolle herangezogen werden. Es ist hierbei darauf zu achten, dass alle zusätzlichen notwendigen Vorgaben der Bio-Verordnung (z.B.: Sortenangabe, Status, Herkunft usw.) über die Kommentarfelder bei einzelnen Maßnahmen eingetragen werden.

Links zum Thema

  • Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung
  • ÖDüPlan Plus | bwsb - Aufzeichnungsprogramme
  • ÖDüPlan - Österreichischer Düngerplaner
Zum nächsten nächster Artikel

Dokumentation am Bio-Betrieb (Teil 1)

Weitere Fachinformation

  • Doku-Pflicht Biobetriebe: Betriebs- und schlagbezogene Aufzeichnungen - "Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!“
  • Dokumentation am Bio-Betrieb (Teil 1)
  • Bio aktuell - was ab 2025 zu beachten ist
  • Biologische Tierhaltung: Folgende rechtliche Vorgaben sind ab 2024 zu beachten
  • Ergänzungen zum Fahrplan ab 2023
  • Rechtliche Anpassungen in BIO ab 2023
  • Änderungen beim Einsatz von nichtbiologischem Grünlandsaatgut ab 2023
  • Zukauf konventioneller Zuchttiere ab 2023
  • Ein Fahrplan durch die neue EU-Bio-Verordnung

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Doku-Pflicht für Stickstoffdüngung – für Betriebe mit mehr als 15 ha landwirtschftliche Nutzfläche und davon mehr als 10% Acker verpflichtend © BWSB

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