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01.12.2021 | von DI Dr. Anna Herzog; Petra Doblmair, akad. BT

EU-Bio-Verordnung - Teil 5: Änderungen für die Bio-Geflügelhaltung

Der Außenscharrraum kann nur noch dann bei der Berechnung der Besatzdichte berücksichtigt werden, wenn der Bereich isoliert ist und den Tieren 24 Stunden am Tag uneingeschränkt zur Verfügung steht.

Geflügelhaltung .jpg
Die neue EU-Bio-Verordnung sieht insbesondere für die Geflügelhaltung Neuerungen vor © LKÖ_A. Herzog
Die neue EU-Bio-Verordnung 2018 / 848 und deren Durchführungsverordnung 2020 / 464 bringen im Bio- Geflügelbereich einige wesentliche Änderungen mit sich. Die Neuerungen betreffen insbesondere die Gestaltung und Anrechenbarkeit der Stallbereiche bzw. des Außenscharrraums, die Zukaufbestimmungen für konventionelle Junghennen und Küken und die Eiweißfütterung.

Neuerungen für die Bio-Geflügelhaltung und Übergangsfristen

Besatzdichten: Künftig dürfen bei Legehennen und Elterntieren sechs Tiere bzw. bei Mastgeflügel, Junghennen und Bruderhähnen 21 kg pro m² gehalten werden. Bei Gänsen ist die nationale 1. ThVO strenger und erlaubt max. 15 kg pro m².
Volierensysteme: Die Anzahl der erlaubten Ebenen wird mit drei Ebenen inklusive der Stallbodenfläche festgelegt. Eine allenfalls bestehende, vierte Ebene soll voraussichtlich bleiben dürfen, darf aber nicht mehr zur anrechenbaren Stallfläche gezählt werden (Übergangsfrist bis 1.1.2030).
Erhöhte Ebenen: Die erforderlichen erhöhten Sitzebenen für Mastgeflügel im Ausmaß von maximal 10 % sollen dann zur Stallfläche gezählt werden können, wenn eine Zulassung durch die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz oder den zuständigen Amtstierarzt vorliegt.
Stallabteile: Bei Perlhühnern, Puten, Enten und Gänsen müssen die Stallabteile durch feste Trennwände separiert sein, um eine vollständige räumliche Trennung zu gewährleisten. Stallabteile für Elterntiere, Legehennen, Junghennen, Bruderhähne und Masthühner des Haushuhns (Gallus gallus) sind durch feste oder halbgeschlossene Trennwände, durch Netze oder Maschendraht abzutrennen (Übergangsfrist bis 1.1.2025). Während die Gesamtnutzfläche bei Mastgeflügel max. 1.600 m2 groß sein darf, fassen die Abteile maximal:
  • 3.000 Legehennen, Elterntiere
  • 10.000 Junghennen (>18 Wochen)
  • 4.800 Masthühner
  • 2.500 Puten, Gänse (feste Trennwände)
  • 3.200 männliche Peking Enten (feste Trennwände)
  • 4.000 weibliche Enten (feste Trennwände)
Außenscharrraum: Ein zusätzlicher, überdachter Außenbereich für Geflügel (K2) kann zukünftig Teil der für die Besatzdichten anrechnungsfähigen Stallfläche sein, wenn er unmittelbar an den Stallinnenbereich angrenzt, einen planbefestigten Boden hat, eingestreut und überdacht ist, und rund um die Uhr uneingeschränkt zugänglich ist. Er muss so isoliert sein, dass dort zumindest ein Außenklimareiz (Sonne, Regen, Wind, …) reduziert wird. Für den isolierten Außenbereich K2 gelten außerdem die Anforderungen der EU-Bio-Verordnung für den Stallbereich. Während die Mindestlänge der Ausflugklappen zwischen Außenscharrraum bzw. K2 und dem Grünauslauf insgesamt nach wie vor 4 m/ 100 m2 nutzbarer Stallfläche betragen muss, genügt zwischen Stall und K2 (bzw. ggf. zwischen K2 und ASR) eine Mindestlänge von 2 m/ 100 m2 Stallfläche (Übergangsfrist bis 1.1.2025).
Mindestaußenflächen: Junghennen und Bruderhähnen muss künftig 1 m² Mindestaußenfläche zur Verfügung stehen (Übergangsfrist bis 1.1.2030).
Auslaufentfernung: Erstmals in der EU-Bio-Verordnung geregelt ist die Auslaufdistanz. Sie darf, bei einer Bereitstellung von ausreichenden Unterständen, maximal 350 m betragen (Übergangsfrist bis 1.1.2030).
Fütterung.jpg
Fütterung © AndreasGoellner_Pixabay

Sonstige Neuerungen betreffend Fütterung, Tierwohl und Tierzukauf

Wesentliche Änderungen im Bereich der Geflügelhaltung betreffen insbesondere auch die Fütterung der Tiere. Es wird verstärkt auf Regionalität und Tierwohl gesetzt.
Fütterung: In der Fütterung setzt die neue Bio-Verordnung vermehrt auf Regionalität. Generell muss das Futter zu 30% vom eigenen Betrieb stammen bzw. von einem Betrieb aus der Region (bisher 20%). Umstellungsware darf in Futtermischungen nur noch zu maximal 25 % eingesetzt werden (bisher 30%). Die Ausnahmegenehmigung für 5 % konventionelle Eiweißfuttermittel bei Bio-Geflügel ist laut neuer EU-Bio-Verordnung nur noch für Junggeflügel möglich, wobei an der genauen Definition für Junggeflügel national noch gearbeitet wird. Eventuell kann hier beim Haushuhn (Gallus gallus) die Verknöcherung des Brustbeins im Alter von 33 Wochen herangezogen werden. Das Jahr 2022 ist allerdings noch als Übergangsjahr anzusehen, in dem diese Ausnahmegenehmigung für konventionelle Eiweißfuttermittel noch altersunabhängig für alle Tiere gilt, nicht zuletzt auch um Mangelernährung vorzubeugen.
Tierwohl: Das Rupfen lebender Tiere ist ausdrücklich verboten.
Tierzukauf: Der Zukauf konventioneller Junghennen > 18 Wochen ist ab 1.1.2022 nicht mehr zulässig, während 3-Tages-Küken (Gallus gallus und andere Arten) für die Eier- und Fleischerzeugung weiterhin zugekauft werden können. Dies ist im Jahr 2022 vorerst noch ohne Genehmigung oder Meldung bei der zuständigen Behörde möglich.
Bitte beachten Sie: Verbandsrichtlinien oder privatrechtliche Standards können durchaus von den Vorgaben der EU-Bio-Verordnung und deren Durchführungsrechtsakten abweichen, d.h. strengere Richtlinien beinhalten!
 
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