Erstniederlassungsprämie für Junglandwirt:innen (2023 - 2027)
Die Voraussetzung dafür ist eine ID Austria der förderwerbenden Person und der Antrag kann nur unter www.eama.at über die Digitale Förderplattform (DFP) online eingebracht werden (wichtig: es muss das Bundesland "Burgenland" ausgewählt sein, wenn der Hauptbetriebssitz im Burgenland liegt). Als Förderwerber muss man bereits die Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes nachweisen, eine Betriebsnummer haben und bereits im AMA-System registriert sein. Bei einer Übernahme z.B.: des elterlichen Betriebes hat zeitgerecht ein Bewirtschafterwechsel (BWW) zu erfolgen.
Im Zuge des BWW empfehlen wir allen Junglandwirt:innen mit dem zuständigen Landwirtschaftlichen Bezirksreferat in Kontakt zu treten, um eine Beratung bezüglich Voraussetzungen zur Erstniederlassungsprämie einzuholen.
Im Zuge des BWW empfehlen wir allen Junglandwirt:innen mit dem zuständigen Landwirtschaftlichen Bezirksreferat in Kontakt zu treten, um eine Beratung bezüglich Voraussetzungen zur Erstniederlassungsprämie einzuholen.
Wer kann eine Förderung erhalten und welche Voraussetzungen sind dafür erforderlich:
- Junglandwirt:innen, die nicht älter als 40 Jahre alt sind und erstmals einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und innerhalb eines Jahres ab Aufnahme der ersten Bewirtschaftung den Antrag über die DFP einbringen (Hier gilt der Stichtag bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) bzw. im Invekos - relevant ist der früheste Zeitpunkt).
- Für den Nachweis ist ein SVS-Versicherungsdatenauszug und eine Gesamtaufstellung über die Bewirtschaftung der SVS (LAG Gesamt, wobei auf der ersten Seite der Aufstellung die Angabe "Aufstellung LAG-Gesamt zum Stand: MM.JJJJ" dasselbe Datum aufweisen muss, wie "Betriebsdaten von: MM.JJJJ") ab dem ersten Bewirtschaftungsmonat lückenlos bis zum aktuellen Stand zu erbringen
- Natürliche Personen, als Ehegemeinschaft oder als Gesellschafter:in einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person, die einen landwirtschaftlichen Betrieb führen. Nicht förderfähig sind Aktiengesellschaften und Vereine!
- Bei Personengesellschaften und juristischen Personen ist es erforderlich, dass die förderwerbende Person (JLW) die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes ausübt. Hier ist auch das Beteiligungsverhältnis relevant bzw. muss die förderwerbende Person (JLW) zumindest zu gleichen Teilen wie die anderen Gesellschafter am Betrieb beteiligt sein. Dieser Nachweis ist über einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag nachzuweisen und in den Beschlussfassungen ist sicherzustellen, dass die förderwerbende Person (JLW) Entscheidungen treffen kann
- Bei der Antragstellung ist ein Bewirtschaftungsnachweis von mindestens 3 ha landwirtschaftlicher Fläche notwendig
- Handelt es sich um Betriebe mit Sonderkulturen die keine 3 ha LN erreichen (Wein, Obst, Gartenbau) oder Imkereibetriebe, dann ist ein eigener Einheitswert über die DFP vorzulegen (spätestens vier Jahre nach Erstniederlassung bzw. allerspätestens bis 30. Juni 2029)
- Eine Mindestqualifikation muss spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Verlängerung um ein Jahr möglich, wobei ein Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der zwei Jahres Frist erfolgen muss
- Die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Betriebes muss mindestens fünf Jahre ab der ersten Niederlassung erfolgen
- Flächenbindung: Sofern es am Betrieb anfallenden Stickstoff aus Wirtschaftsdünger gibt, muss zumindest die Hälfte davon auf den am Betrieb vorliegenden Flächen ausgebracht werden können (Einhaltung Nitrat-Aktionsprogramm-VO), wobei für den restlichen N-Anfall auch Düngerabnahmeverträge abgeschlossen werden können
- Ein Betriebskonzept kann entweder selbst erstellt (in diesem Fall ist die Beilage 8 der Sonderrichtlinie LE-Projektförderung zu verwenden) oder unter Hilfestellung durch die Berater:innen in den Landw. Bezirksreferaten (kostenpflichtiges Beratungsprodukt) – Terminvereinbarung erforderlich!
- Bis zum Ende des Zieljahres (viertes Jahr der Bewirtschaftung), ist der Nachweis über den Mindestarbeitsbedarf von 1.000 Arbeitsstunden pro Jahr (0,5 bAK) zu erbringen oder ein Standardoutput des Betriebes von mindestens 8.000 Euro nachzuweisen
- Zu beachten ist, dass nur mehr über die DFP kommuniziert wird und alle Schriftstücke (z.B.: Genehmigungsschreiben, …) von der förderwerbenden Person (JLW) nur in der DFP eingesehen werden kann. Über die e-Mail-Adresse erfolgt nur die Information, dass ein neues Dokument bzw. Eintrag in der Kommunikation der Datenbank vorliegt!
- Eine vollständige Beurteilung des eingebrachten Förderantrages ist nur dann möglich, wenn alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen
- Ein- bzw. Nachreichungen von Unterlagen sind ausschließlich über die DFP möglich. Wichtiger Hinweis zur Fristwahrung ist, dass Einträge über die Kommunikation oder hochgeladene Unterlagen auch tatsächlich abgesendet werden müssen.
Wann wird der Stichtag für die erste Niederlassung nicht ausgelöst
- Wenn die förderwerbende Person weniger als sechs Monate die Kontrolle über einen Betrieb hatte und kein Mehrfachantrag oder anderer Förderantrag in diesem Zeitraum eingereicht worden ist
- Wenn der Einheitswert der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche unter 150 Euro liegt
- Imkereibetriebe unter 23 Bienenvölkern unterschreiten ebenfalls die 150 Euro
- Wenn die förderwerbende Person (JLW) Kommanditist einer Kommanditgesellschaft ist
- Der Betrieb nur aus forstwirtschaftlichen Flächen besteht
Ausmaß der Förderungen:
Welche Voraussetzungen sind für die Zuschläge erforderlich:
- Beim Zuschlag Eigentumsübergang muss der gesamte Betrieb an Junglandwirt:innen übergehen sowie die Betriebsstätte inklusive der betrieblichen Fläche und der notwendigen Infrastruktur. Im Fall der Flächen gibt es eine Flächentoleranz von maximal 10%, höchstens jedoch 3 ha, die sich die Übergeber zurückbehalten dürfen.
- Für die Beurteilung der Toleranzfläche ist der Zeitpunkt der ersten (Teil-) Übergabe an Junglandwirt:innen heranzuziehen. Es sind alle Eigentumsflächen im Inland, die zum Betrieb gehören, zu berücksichtigen
- Der Nachweis (Übergabe- oder Schenkungsvertrag) ist innerhalb von vier Jahren nach erster Niederlassung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2029, zu erbringen und in der Digitalen Förderplattform hochzuladen
- Für die Überprüfung der Voraussetzungen sind geeignete Unterlagen vorzulegen (zB.: Einheitswertbescheide, …)
- Für den Zuschlag Meisterausbildung muss innerhalb von 4 Jahren ab der ersten Niederlassung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2029, der Nachweis einer Meisterausbildung oder einer einschlägig höheren Ausbildung erbracht werden
- Für den Zuschlag gesamtbetriebliche Aufzeichnungen müssen über drei aufeinanderfolgende Wirtschafts- oder Kalenderjahre, betriebliche Aufzeichnungen geführt werden.
- Bei der Antragstellung ist bekannt zu geben, wann mit den Aufzeichnungen begonnen wird. Der früheste Zeitpunkt ist im Jahr der ersten Niederlassung und spätestens im Jahr nach der Antragstellung. Erforderlich ist das Aufzeichnen der Einnahmen, der Ausgaben und das Führen eines Anlageverzeichnisses. Die relativen Kennzahlen sind mit den zur Verfügung stehenden "Kennzahlen-Berechnungsblattes" (Beilage 14 zur Sonderrichtlinie LE Projektförderungen) zu ermitteln und müssen spätestens sechs Monate nach Ablauf des jeweiligen Aufzeichnungsjahres in der digitalen Förderplattform hochgeladen werden (hier ist das erfasste Datum für den Beginn der Aufzeichnungen in der DFP relevant!)
- Eine Auszahlung dieses Zuschlages ist erst nach erfolgter Erfassung der Kennzahlen für das dritte Aufzeichnungsjahr möglich
- Hinweis: Sollten die Kennzahlen in einem Jahr nicht zeitgerecht in der DFP hochgeladen werden, führt dies zum Verlust dieses Zuschlages
Auszahlung
Grundsätzlich erfolgt mit dem Genehmigungsschreiben ein automatischer Zahlungsantrag für die Basisprämie (sofern alle Nachweise dafür passen) und jenen Zuschlägen die zu diesem Zeitpunkt bereits erfüllt sind. Für alle anderen Zuschläge, wo zum Zeitpunkt der Genehmigung noch keine Nachweise vorliegen, ist dann ein gesonderter Zahlungsantrag innerhalb der vorgegebenen Frist durch die förderwerbende Person (JLW) zu stellen.
Ergänzende Informationen zu den Förderungsvoraussetzungen und der Antragstellung sind auf der AMA-Homepage unter www.ama.at/dfp veröffentlicht (wie zB.: Merkblätter, Erklärvideos, Sonderrichtlinie, …).
Haben Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen, gepachtet oder vor das zu tun und erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Erstniederlassungsprämie, dann empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit den Berater:innen in den zuständigen landwirtschaftlichen Bezirksreferaten. Diese stehen für Fragen bzw. Hilfestellung zur Antragstellung gerne zur Verfügung.
Haben Sie einen landwirtschaftlichen Betrieb übernommen, gepachtet oder vor das zu tun und erfüllen Sie die Voraussetzungen für die Erstniederlassungsprämie, dann empfehlen wir die Kontaktaufnahme mit den Berater:innen in den zuständigen landwirtschaftlichen Bezirksreferaten. Diese stehen für Fragen bzw. Hilfestellung zur Antragstellung gerne zur Verfügung.