Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte - Direktzahlungen (DIZA) 2023
Ziele der Maßnahme
- Erleichterung und Unterstützung junger Landwirte/Landwirtinnen beim Betriebseinstieg
- Sicherung der Fortführung bestehender Betriebe
- Forcierung von Betriebsneugründungen
- Unterstützung bei den landwirtschaftlichen Einkommen
- Aufrechterhaltung der flächendeckenden und standortangepassten Bewirtschaftung
Wofür wird die Prämie bezahlt?
- Die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte soll den erstmaligen Einstieg als Betriebsleiterin bzw. Betriebsleiter durch eine zusätzliche Zahlung erleichtern.
- Die Zahlung wird für maximal 40 Hektar förderfähige Fläche je Junglandwirtin/Junglandwirt gewährt.
- Die Zahlung wird für maximal 5 Jahre ab erstmaliger Antragstellung gewährt.
Zugangsvoraussetzungen
Junglandwirtinnen und Junglandwirte als Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die
1. die Anforderung als „aktiver Landwirt“ erfüllen,
2. mindestens 1,5 ha förderfähige Betriebsfläche bewirtschaften und
3. spezifische Voraussetzungen bzw. Anforderung erfüllen.
1. die Anforderung als „aktiver Landwirt“ erfüllen,
2. mindestens 1,5 ha förderfähige Betriebsfläche bewirtschaften und
3. spezifische Voraussetzungen bzw. Anforderung erfüllen.
Spezifische Voraussetzungen und Anforderungen an die Person des Junglandwirts
(Änderungen ab 1.8.2022 sind fett dargestellt)
- Höchstalter: max. 40 Jahren bei erstmaliger Niederlassung bzw. Einstieg als Betriebsleiterin/Betriebsleiter
- erforderliche Qualifikation: für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung, höhere Ausbildung oder Hochschulabschluss – Nachweis erforderlich
- Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann er bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden.
- Diese Nachreichfrist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Förderungswerbers (vor Ablauf der 2 Jahre) um ein Jahr verlängert werden.
- Die Junglandwirtin/der Junglandwirt muss eine maßgebliche Einflussnahmemöglichkeit auf die „Leitung des Betriebs“ haben.
- Diese ist bei natürlichen Personen gegeben, wenn die Junglandwirtin/der Junglandwirt den landwirtschaftlichen Betrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung führt.
- bei eingetragenen Personengesellschaften, juristischen Personen oder Personenvereinigungen muss die Junglandwirtin/der Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausüben, d.h. mehrheitsbeteiligt oder zumindest gleichberechtigt mit allen anderen Beteiligten sein (Nachweis über Kontrolle erforderlich).
- Junglandwirtinnen und Junglandwirte, die die Zahlung in der aktuellen Förderperiode bis 2022 für weniger als 5 Jahre erhalten haben, erhalten diese für den verbleibenden Zeitraum nach den Bedingungen des neuen System ab 2023.
Höhe des Top-ups
- Die Zahlung wird je Hektar förderfähige Fläche gewährt. Der Einheitsbetrag je Hektar errechnet sich aus dem für die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag geteilt durch die förderfähige Fläche. Der Förderbetrag in Summe je Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber errechnet sich aus der Anzahl förderfähiger Flächen multipliziert mit dem Einheitsbetrag je Hektar.
- Als Gesamtbetrag für die Zahlung für Junglandwirtinnen und Junglandwirte sind in der 1. Säule jährlich 14,2 Mio. Euro (2,1 % der Direktzahlungs-Obergrenze) zur Verfügung.
- Bei einer erwartenden Fläche von 216.000 ha, welche dieser Zahlung unterliegt, ergibt das einen Einheitsbetrag von rund 66 EUR je Hektar. Jährliche Schwankungen aufgrund geändertem Flächenausmaß (zB mehr/weniger neue Betriebsführer) können zu einem geänderten Einheitsbetrag je Hektar führen.
Ergänzender Hinweis
Neben der Einkommensstützung für Junglandwirte bei den Direktzahlungen werden weiterführende Maßnahmen im Rahmen der Ländlichen Entwicklung (Niederlassungsprämie mit verschiedenen Zuschlägen oder in der Investitionsförderung) angeboten.