Die Einreichfrist zum Mehrfachantrag 2025 endet am 15. April 2025
Es gibt keine Nachreichfrist und bei einer verspäteten Einbringung kann keine Prämiengewährung für das Antragsjahr 2025 erfolgen!
Es sind die beantragten Angaben, wie z.B.: Codes, Flächenausmaß, korrekte Schlagnutzung zum MFA 2025 für die Prämienauszahlung ausschlaggebend und prämienfähige Änderungen sind bis 15. April 2025 mittels Korrektur einzubringen (entweder selbsttätig oder über die Landw. Bezirksreferate).
Nachfolgend ein Überblick über die relevanten Stichtage für das Jahr 2025:
Flächenbeantragungen
Der Flächenstichtag zum MFA 2025 ist am 01. April und bis spätestens 15. April 2025 müssen alle Flächenbeantragungen lagegenau dargestellt sein. Zu diesem Zeitpunkt müssen die erforderlichen Schlagnutzungen mit allen relevanten Codierungen (zB.: mind. 7% "DIV" bei "UBB, BIO"; Code "NAT" bei Naturschutzflächen; …) ebenfalls erfasst sein. Zusätzlich müssen die Rechtsverhältnisse bei den Flächen (z.B.: Eigentum, Pacht, Nutzung, …) verpflichtend erfasst sein und bei Veränderungen sind diese anzupassen.
Konditionalität - Anpassung
GLÖZ 7
Ab 2025 müssen Betriebe, die mehr als 10 ha Ackerfläche bewirtschaften, entweder die Anbaudiversifizierung bzw. einen Fruchtwechsel erfüllen (davon ausgenommen sind Biobetriebe; Betriebe, mit einem Dauergrünlandanteil von mehr als 75% an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche bzw. Betriebe, wo die Ackerfutterkulturen, Grünbrachen ebenfalls mehr als 75% ausmacht). Details zu den Regelungen findet man im aktuellen Merkblatt "Konditionalität".
Ab 2025 müssen Betriebe, die mehr als 10 ha Ackerfläche bewirtschaften, entweder die Anbaudiversifizierung bzw. einen Fruchtwechsel erfüllen (davon ausgenommen sind Biobetriebe; Betriebe, mit einem Dauergrünlandanteil von mehr als 75% an der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche bzw. Betriebe, wo die Ackerfutterkulturen, Grünbrachen ebenfalls mehr als 75% ausmacht). Details zu den Regelungen findet man im aktuellen Merkblatt "Konditionalität".
Direktzahlung - Junglandwirt (JLW) "Top-up"
Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der landw. Tätigkeit ist darauf zu achten, innerhalb eines Jahres das JLW "Top-up" erstmalig zu beantragen - sofern diese Frist überschritten wird, kann das "Top-up" nicht gewährt werden!
Betriebsführer, die mit dem MFA 2025 erstmals das JLW "Top-up" beantragen, müssen einen Versicherungsdatenauszug aus allen vorhandenen Daten ab Bewirtschaftungsaufnahme und eine Aufstellung über die Bewirtschaftung von der SVS (Aufstellung LAG Gesamt) als Nachweis über den Bewirtschaftungsbeginn der AMA zur Verfügung stellen (Wichtig ist, eine zeitlich vollständige Aufstellung von der SVS zu erhalten).
Bei juristischen Personen und Personengemeinschaften muss ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden, der die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung durch den Junglandwirt beinhaltet. Sofern der Junglandwirt den Betrieb in einer Ehe- oder Lebensgemeinschaft führt, dann ist kein Nachweis über die wirksame Kontrolle notwendig.
Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre alt sein. Zusätzlich ist eine geeignete Ausbildung erforderlich und diese muss entweder bereits zur Antragstellung vorliegen bzw. kann dieser Nachweis innerhalb von zwei Jahren nachgebracht werden. Man erhält das "Top-up" für max. fünf Jahre, wobei dieses jährlich aktiv zu beantragen ist.
Details zu allen Förderungsvoraussetzungen sind im AMA-Merkblatt "Direktzahlung 2025 - Allgemeine Informationen" beinhaltet.
Betriebsführer, die mit dem MFA 2025 erstmals das JLW "Top-up" beantragen, müssen einen Versicherungsdatenauszug aus allen vorhandenen Daten ab Bewirtschaftungsaufnahme und eine Aufstellung über die Bewirtschaftung von der SVS (Aufstellung LAG Gesamt) als Nachweis über den Bewirtschaftungsbeginn der AMA zur Verfügung stellen (Wichtig ist, eine zeitlich vollständige Aufstellung von der SVS zu erhalten).
Bei juristischen Personen und Personengemeinschaften muss ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorgelegt werden, der die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung durch den Junglandwirt beinhaltet. Sofern der Junglandwirt den Betrieb in einer Ehe- oder Lebensgemeinschaft führt, dann ist kein Nachweis über die wirksame Kontrolle notwendig.
Der Junglandwirt darf im Jahr der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nicht älter als 40 Jahre alt sein. Zusätzlich ist eine geeignete Ausbildung erforderlich und diese muss entweder bereits zur Antragstellung vorliegen bzw. kann dieser Nachweis innerhalb von zwei Jahren nachgebracht werden. Man erhält das "Top-up" für max. fünf Jahre, wobei dieses jährlich aktiv zu beantragen ist.
Details zu allen Förderungsvoraussetzungen sind im AMA-Merkblatt "Direktzahlung 2025 - Allgemeine Informationen" beinhaltet.
ÖPUL 2023 - Hinweise
Maßnahme Biologische Wirtschaftsweise (BIO) und Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)
Die Beantragung der Begrünungsvarianten ist bereits im MFA 2025 vorzunehmen und diese können bis zu den oben angeführten Stichtagen prämienfähig korrigiert werden. Hier ist aber zu beachten, dass grundsätzlich nach diesen Fristen keine prämienfähige Ausweitung der Begrünungsfläche mehr möglich ist! Es wird daher empfohlen, alle tatsächlich angelegten Begrünungsflächen in der Natur hinsichtlich korrekter Beantragung im MFA 2025 zu überprüfen. Irrtümlich oder versehentlich falsch codierte Begrünungsschläge können dann umgehend und zeitgerecht richtiggestellt werden!
Ab 2025 ist bei der Variante 1 bereits ab dem 15. September ein Häckseln oder eine Mahd ohne Abtransport erlaubt. Bei den Varianten 2 bis 6 ist das erst ab 01. November zulässig.
Maßnahme "Naturschutz"
Die aktuelle Projektbestätigung steht für jeden Betrieb online zur Verfügung und kann mittels persönlichen AMA-Pincode generiert werden. Die Auflagen sind unbedingt einzuhalten, um die Naturschutzprämien vollständig zu erhalten. Sollten Auflagen nicht erfüllbar sein oder Schnittzeitpunkte aufgrund von Witterungseinflüssen nicht zeitgerecht möglich sein, dann ist sofort Kontakt mit den zuständigen Verein-BERTA-Gebietsbetreuern aufzunehmen.
Tierwohlmaßnahmen
Grundsätzlich muss mit allen Tieren der beantragten Kategorie teilgenommen werden. Erfüllen einzelne oder mehrere Tiere der jeweiligen Kategorie nicht die Förderungsvoraussetzungen, dann muss hier eine Abmeldung dieser Tiere erfolgen (auf die Maßnahme bezogen erfolgt das unterschiedlich - Ohrmarkenbezogen oder es ist die Anzahl der Tiere zu erfassen). Für diese Tiere besteht dann im Jahr 2025 keine Prämiengewährung. Bei der Beantragung ist darauf zu achten, nicht irrtümlich Tiere abzumelden, die die Förderungsvoraussetzungen erfüllen!
Betriebe mit Stallhaltung Rinder, die über 10 RGVE förderbare Rinder beantragen, müssen am Tiergesundheitsdienst teilnehmen. Ebenso Betriebe mit Schweinehaltung (über 10 GVE).
Selbsttätige Antragsteller - irrtümliche ÖPUL-Abmeldungen
Bei beantragten ÖPUL-Maßnahmen ist darauf zu achten, diese nicht irrtümlich beim MFA 2025 abzumelden. Sollte das jedoch passieren, dann besteht nur innerhalb von 24 Stunden die Möglichkeit, diese wieder prämienfähig anzumelden. Jedoch ist zusätzlich im eAMA eine Eingabe unter "Andere Eingaben/Allgemein/MFA" oder per E-Mail: oepul@ama.gv.at erforderlich, um der AMA zu erklären, dass die Abmeldung irrtümlich passiert ist. Sollten diese 24 Stunden überschritten werden, dann bleibt die ÖPUL-Maßnahme gelöscht und ungültig (bei der Erfassung ist darauf zu achten)!
Erforderliche Weiterbildungsstunden bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen
Es ist sehr wichtig, zeitgerecht alle Weiterbildungsstunden absolviert zu haben. Fehlen Ihnen noch Weiterbildungsstunden, dann nutzen Sie das vorhandene Bildungsangebot (physisch und online)!
Bodenuntersuchungen bei "Vorbeugenden Grundwasserschutz Acker"
Bis spätestens 31. Dezember 2026 muss pro angefangener 5 ha Ackerfläche in der Gebietskulisse eine Bodenprobe gezogen sein und diese sind im eAMA unbedingt zu erfassen! Bei dieser Bodenprobe ist der Stickstoff- (nachlieferbare oder der Gehalt an mineralischem Stickstoff), Phosphor- und Kalium-Gehalt sowie der pH-Wert und Humusgehalt zu untersuchen. Haben Sie noch nicht alle erforderlichen Bodenuntersuchungsergebnisse am Betrieb aufliegen, dann wird empfohlen, diese zeitgerecht nachzuholen.
- Bei der Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen (55% einer Kultur) sind neben "Ackerfutter" ab 2025 die Schlagnutzungen "Spargel" und "Grünbrache" ebenfalls ausgenommen
- Zumindest 7% Biodiversitätsflächen (DIV) bei Ackerflächen und gemähten Grünlandflächen müssen beantragt sein
- Die Schlagnutzungen bei Acker-DIV sind "Grünbrache", "Sonstiges Feldfutter" und ab 2025 ist auch die "Ackerweide" beantragbar (eine Beweidung ist generell nur ab 01. August erlaubt!)
-
Dabei sind die einzelnen Codierungen zu beachten
- Bei Acker: DIV
- Bei Grünland: DIVSZ, …
- Bei beantragten Acker-DIV-Flächen ist darauf zu achten, dass diese zumindest zwei Jahre lang lagegenau im MFA beantragt sind (nur bei Verlust der Verfügungsgewalt ist diese Regelung ausgenommen)!
-
Dabei sind die einzelnen Codierungen zu beachten
- Tritt auf Biodiversitätsflächen bzw. Zwischenfrucht-Begrünungen Stechapfel, Kleeseide oder Ragweed auf, dann ist eine Mahd oder Häckseln der betroffenen Fläche bereits vor dem 01. August erlaubt, um das Auftreten dieser invasiven Pflanzenarten einzudämmen. Bei Zwischenfrucht-Begrünungen muss die flächendeckende Begrünung erhalten bleiben bzw. sich wieder entwickeln können. Ergänzend ist es erforderlich entsprechende Unterlagen (z.B.: georeferenzierte Fotos, am besten gleich über AMA Foto App) am Betrieb aufzubewahren. Im Falle einer VOK sind diese vorzulegen bzw. im Zuge von Aufträgen über das Flächenmonitoring an die AMA zu übermitteln.
- Jene Landschaftselemente mit einem Kronendurchmesser von zumindest 2 m, die sich in der Verfügungsgewalt befinden, können mit der Schlagnutzung "LSE Bäume/Büsche" beantragt werden. Bei Streuobstbäumen ist für eine prämienfähige Zuordnung der Code "SO" zusätzlich zu erfassen. Ab 2025 zählt auch Pfirsich bzw. die Maulbeere als förderfähiger Streuobstbaum
- Zuschlag für Pheromonfallen bei Zuckerrübe (ohne Futterrüben) ab 2025 möglich (mind. 15 Pheromonfallen je ha)
Die Beantragung der Begrünungsvarianten ist bereits im MFA 2025 vorzunehmen und diese können bis zu den oben angeführten Stichtagen prämienfähig korrigiert werden. Hier ist aber zu beachten, dass grundsätzlich nach diesen Fristen keine prämienfähige Ausweitung der Begrünungsfläche mehr möglich ist! Es wird daher empfohlen, alle tatsächlich angelegten Begrünungsflächen in der Natur hinsichtlich korrekter Beantragung im MFA 2025 zu überprüfen. Irrtümlich oder versehentlich falsch codierte Begrünungsschläge können dann umgehend und zeitgerecht richtiggestellt werden!
Ab 2025 ist bei der Variante 1 bereits ab dem 15. September ein Häckseln oder eine Mahd ohne Abtransport erlaubt. Bei den Varianten 2 bis 6 ist das erst ab 01. November zulässig.
Maßnahme "Naturschutz"
Die aktuelle Projektbestätigung steht für jeden Betrieb online zur Verfügung und kann mittels persönlichen AMA-Pincode generiert werden. Die Auflagen sind unbedingt einzuhalten, um die Naturschutzprämien vollständig zu erhalten. Sollten Auflagen nicht erfüllbar sein oder Schnittzeitpunkte aufgrund von Witterungseinflüssen nicht zeitgerecht möglich sein, dann ist sofort Kontakt mit den zuständigen Verein-BERTA-Gebietsbetreuern aufzunehmen.
Tierwohlmaßnahmen
Grundsätzlich muss mit allen Tieren der beantragten Kategorie teilgenommen werden. Erfüllen einzelne oder mehrere Tiere der jeweiligen Kategorie nicht die Förderungsvoraussetzungen, dann muss hier eine Abmeldung dieser Tiere erfolgen (auf die Maßnahme bezogen erfolgt das unterschiedlich - Ohrmarkenbezogen oder es ist die Anzahl der Tiere zu erfassen). Für diese Tiere besteht dann im Jahr 2025 keine Prämiengewährung. Bei der Beantragung ist darauf zu achten, nicht irrtümlich Tiere abzumelden, die die Förderungsvoraussetzungen erfüllen!
Betriebe mit Stallhaltung Rinder, die über 10 RGVE förderbare Rinder beantragen, müssen am Tiergesundheitsdienst teilnehmen. Ebenso Betriebe mit Schweinehaltung (über 10 GVE).
Selbsttätige Antragsteller - irrtümliche ÖPUL-Abmeldungen
Bei beantragten ÖPUL-Maßnahmen ist darauf zu achten, diese nicht irrtümlich beim MFA 2025 abzumelden. Sollte das jedoch passieren, dann besteht nur innerhalb von 24 Stunden die Möglichkeit, diese wieder prämienfähig anzumelden. Jedoch ist zusätzlich im eAMA eine Eingabe unter "Andere Eingaben/Allgemein/MFA" oder per E-Mail: oepul@ama.gv.at erforderlich, um der AMA zu erklären, dass die Abmeldung irrtümlich passiert ist. Sollten diese 24 Stunden überschritten werden, dann bleibt die ÖPUL-Maßnahme gelöscht und ungültig (bei der Erfassung ist darauf zu achten)!
Erforderliche Weiterbildungsstunden bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen
Es ist sehr wichtig, zeitgerecht alle Weiterbildungsstunden absolviert zu haben. Fehlen Ihnen noch Weiterbildungsstunden, dann nutzen Sie das vorhandene Bildungsangebot (physisch und online)!
Bodenuntersuchungen bei "Vorbeugenden Grundwasserschutz Acker"
Bis spätestens 31. Dezember 2026 muss pro angefangener 5 ha Ackerfläche in der Gebietskulisse eine Bodenprobe gezogen sein und diese sind im eAMA unbedingt zu erfassen! Bei dieser Bodenprobe ist der Stickstoff- (nachlieferbare oder der Gehalt an mineralischem Stickstoff), Phosphor- und Kalium-Gehalt sowie der pH-Wert und Humusgehalt zu untersuchen. Haben Sie noch nicht alle erforderlichen Bodenuntersuchungsergebnisse am Betrieb aufliegen, dann wird empfohlen, diese zeitgerecht nachzuholen.
Verpflichtende Codierung bei Einsatz von Pflanzenschutzmittel bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen
In nachfolgenden ÖPUL-Maßnahmen muss ein Pflanzenschutzmitteleinsatz (PSM) auf den betroffenen Flächen im MFA 2025 erfasst werden. Die Aufzeichnungen sind aktuell zu führen und im Falle von Änderungen hat eine Korrektur zum MFA 2025 zu erfolgen (Code streichen oder Code ergänzen!). Bei Feststellung von fehlerhaften Codierungen im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen, kann das zu inhaltlichen Sanktionen bei der betroffenen Maßnahme führen:
Die in der Tabelle rot angeführten Codes führen bei den betroffenen Maßnahmen zu Verstößen, weil nicht mit der Maßnahme vereinbar.
Flächenmonitoring
Seit dem Jahr 2023 werden die beantragten Flächen und Kulturen mittels Satellitenbildern überprüft und bei festgestellten roten Schlägen (zB.: beantragte Kultur stimmt mit durchgeführtem Flächenmonitoring nicht überein) erhält der Antragsteller einen Auftrag darüber. Wenn die technischen Voraussetzungen am Betrieb vorhanden sind, wird die Installation der kostenlosen AMA Foto App empfohlen. Mit dieser App können sehr rasch Foto-Aufträge (14 Tagesfrist!) abgearbeitet werden bzw. können Initiativkorrekturen von Schlagnutzungsart, Codes, Varianten zum bereits gesendeten MFA 2025 gemacht werden. Diese App wird laufend erweitert und alle Funktionen der App sind auf der AMA-Homepage im Benutzerhandbuch bzw. den Erklärvideos sehr gut dargestellt.
Relevante Plausifehler bearbeiten
Es gibt drei Kategorien von Plausifehler (Fehler, Warnung, Hinweise), die bei der Erfassung im eAMA erscheinen können. Ein "Fehler" ist sendeverhindernd und "Warnungen" bzw. "Hinweise" sollten in der Regel behoben werden (optimal ist ein fehlerfreier MFA).
vollständige Beantragung beachten
Der eingebrachte MFA 2025 - mit allen beantragten Angaben - und eventuell vorgenommenen Korrekturen ist relevant für die Prämiengewährung. Kontrollieren Sie im eigenen Interesse, ob alle Prämien im Bereich der Direktzahlung, JLW-Top-up, Ausgleichszulage und ÖPUL-Maßnahmen korrekt sowie vollständig beantragt sind. Die erforderlichen Förderungsverpflichtungen der einzelnen Maßnahmen sind unbedingt einzuhalten.
Werden im Zuge der Überprüfung fehlerhafte Beantragungen oder vergessene Codierungen festgestellt, bringen Sie umgehend eine Korrektur zum MFA 2025 ein.