Der Gefleckte Schierling
Biologie
Im ersten Jahr bildet die Pflanze lediglich eine Blattrosette. Im zweiten Jahr erreicht der Gefleckte Schierling eine Wuchshöhe von 1,5 bis 2 Meter. Seine Blätter sind wechselständig am Stängel angeordnet und sind jenen des Wiesenkerbels sehr ähnlich, was zu Verwechslungen führen kann. Ein wichtiges Unterscheidungsmerkmal ist sein intensiver Geruch nach Mäuseurin. Die Wurzel ist weißlich und spindelförmig, der Stängel hohl, kahl, längs gerippt und im zweiten Jahr im unteren Teil rötlich gefleckt. Der Gefleckte Schierling blüht von Juni bis September, die Samen sind jahrzehntelang keimfähig.
Bekämpfung
Um das Aussamen zu verhindern, sollen die Pflanzen, solange die Samen nicht reif und noch grün sind, gehäckselt werden. Die Wurzel stirbt in der Folge ab. Die Samen sind reif, wenn sie braun gefärbt und trocken sind.
Der Gefleckte Schierling ist eine zweijährige Pflanze, d.h. heuer blühende Pflanzen sterben grundsätzlich nach dem Ausfall der Samen auch ohne Häckseln im Herbst ab. Stängelt eine Pflanze im zweiten Jahr nicht auf und blüht auch nicht, kann es vorkommen, dass sie im kommenden Herbst/Winter nicht abstirbt und erst im dritten Jahr blüht und Samen bildet. Für eine mechanische Bekämpfung ist es daher sinnvoll, diese erst im aufgestängelten Zustand durchzuführen.
Treten nur Einzelpflanzen auf, so sollen diese ausgegraben und entsorgt werden. Da das Gift durch austretende Pflanzensäfte auch über die Haut aufgenommen wird, muss dabei auf einen umfassenden Ganzkörperschutz (Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Kopfbedeckung, Gesichtsschild) geachtet werden.
Pflanzen mit reifen, braunen Samen sollen abgeschnitten/abgemäht und in einer Verbrennungsanlage oder in einer gut funktionierenden, langsam arbeitenden Biogasanlage entsorgt werden. Größere Mengen könnten in Müllverbrennungsanlagen entsorgt werden. Eine Kompostierung bzw. eine Entsorgung über eine Biogasanlage wird bei Pflanzen mit braunen Samen nicht empfohlen, da nicht garantiert ist, dass reife Samen vollständig zerstört werden.
Der Gefleckte Schierling ist eine zweijährige Pflanze, d.h. heuer blühende Pflanzen sterben grundsätzlich nach dem Ausfall der Samen auch ohne Häckseln im Herbst ab. Stängelt eine Pflanze im zweiten Jahr nicht auf und blüht auch nicht, kann es vorkommen, dass sie im kommenden Herbst/Winter nicht abstirbt und erst im dritten Jahr blüht und Samen bildet. Für eine mechanische Bekämpfung ist es daher sinnvoll, diese erst im aufgestängelten Zustand durchzuführen.
Treten nur Einzelpflanzen auf, so sollen diese ausgegraben und entsorgt werden. Da das Gift durch austretende Pflanzensäfte auch über die Haut aufgenommen wird, muss dabei auf einen umfassenden Ganzkörperschutz (Schutzkleidung, Schutzhandschuhe, Kopfbedeckung, Gesichtsschild) geachtet werden.
Pflanzen mit reifen, braunen Samen sollen abgeschnitten/abgemäht und in einer Verbrennungsanlage oder in einer gut funktionierenden, langsam arbeitenden Biogasanlage entsorgt werden. Größere Mengen könnten in Müllverbrennungsanlagen entsorgt werden. Eine Kompostierung bzw. eine Entsorgung über eine Biogasanlage wird bei Pflanzen mit braunen Samen nicht empfohlen, da nicht garantiert ist, dass reife Samen vollständig zerstört werden.
Regelungen gemäß ÖPUL
Bei flächigem Auftreten von Geflecktem Schierling in Biodiversitätsflächen, dürfen betroffene Flächen in den ersten beiden Bestands- bzw. Beantragungsjahren als Biodiversitätsfläche ausnahmsweise öfter als zweimal pro Jahr gehäckselt bzw. gemäht werden, sofern dies für die Bekämpfung des Gefleckten Schierlings notwendig ist. Ab dem dritten Jahr gilt diese Ausnahme aber nicht mehr, d.h. es ist mit maximal zwei Pflegegängen auszukommen.
Grundsätzlich sollte die Eindämmung dieser Giftpflanze mit Einhaltung der „25 %“-Grenze hinsichtlich Pflege von Biodiversitätsflächen vor dem 1. August einhergehen. Eine Überschreitung dieser Grenze ist jedoch zulässig, wenn dies für die Bekämpfung des Gefleckten Schierling erforderlich ist. Diese Ausnahme gilt unabhängig vom Bestandsjahr/Beantragungsjahr einer Acker-DIV-Fläche, d.h. auch ab dem dritten Jahr.
Wichtig ist, dass Landwirte bei Beanspruchung dieser Ausnahme entsprechende Nachweise (eindeutig zuordenbare, bestenfalls georeferenzierte Fotos) für die sehr wahrscheinlichen Rückfragen im Rahmen des Flächenmonitorings oder für Vor-Ort-Kontrollen bereithalten.
Detailliertere Infos können im Artikel „Problemunkräuter in Biodiversitätsflächen und Zwischenfrüchten“ nachgelesen werden.
Grundsätzlich sollte die Eindämmung dieser Giftpflanze mit Einhaltung der „25 %“-Grenze hinsichtlich Pflege von Biodiversitätsflächen vor dem 1. August einhergehen. Eine Überschreitung dieser Grenze ist jedoch zulässig, wenn dies für die Bekämpfung des Gefleckten Schierling erforderlich ist. Diese Ausnahme gilt unabhängig vom Bestandsjahr/Beantragungsjahr einer Acker-DIV-Fläche, d.h. auch ab dem dritten Jahr.
Wichtig ist, dass Landwirte bei Beanspruchung dieser Ausnahme entsprechende Nachweise (eindeutig zuordenbare, bestenfalls georeferenzierte Fotos) für die sehr wahrscheinlichen Rückfragen im Rahmen des Flächenmonitorings oder für Vor-Ort-Kontrollen bereithalten.
Detailliertere Infos können im Artikel „Problemunkräuter in Biodiversitätsflächen und Zwischenfrüchten“ nachgelesen werden.