Berlakovich: Stromkostenzuschuss unterstützt Lebensmittel-Versorgungssicherheit
„Unsere Bäuerinnen und Bauern müssen weiterhin wettbewerbsfähig bleiben. Auch die Gesellschaft braucht Sicherheit bei der Versorgung mit heimischen hochwertigen Lebensmitteln. Der Stromkostenzuschuss für die Landwirtschaft unterstützt das und sichert dadurch die heimische Produktion sowie Existenz unserer Familienbetriebe“, so Nikolaus Berlakovich, Präsident der Burgenländischen Landwirtschaftskammer.
Der Stromkostenzuschuss wird in zwei Stufen ausbezahlt:
- Stufe 1: Pauschaler, flächen- und tierbezogener Zuschuss (je Hektar und Großvieheinheit) in der Höhe von rund 10,4 Cent/kWh
- Stufe 2: Verbrauchsabhängiger Zuschuss für bestimmte stromintensive Betriebszweige basierend auf dem durchschnittlichen Jahresstromverbrauch der letzten zwei Jahre
Stromkostenzuschuss im Detail
- Für den Stromkostenzuschuss stehen 120 Mio. Euro zur Verfügung.
- Die Maßnahme wird als Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (BML) auf Basis des Landwirtschaftsgesetzes umgesetzt.
- Eine möglichst zielgerichtete und unbürokratische Abwicklung soll sicherstellen, dass die Lebensmittelversorgung Österreichs auch weiterhin gewährleistet bleibt.
- Das Umsetzungsmodell wurde vom BML gemeinsam mit der Interessensvertretung und der Bundesanstalt für Agrarwirtschaft und Bergbauernfragen erarbeitet.
- Abwicklungsstelle ist die Agrarmarkt Austria (AMA). Die erforderlichen elektronischen Anträge mit Nachweisen sind bei der AMA bis 15. April 2023 einzureichen.
- Die Auszahlung des Stromkostenzuschusses Landwirtschaft erfolgt für Stufe 1 im zweiten Quartal 2023 sowie für Stufe 2 im zweiten Halbjahr 2023.
Stufe 1 : Pauschaler Zuschuss mit Flächen- und Tierbezug
- Der Zuschuss wird differenziert nach flächen- und tierbezogenen Bewirtschaftungseinheiten (Hektar/Großvieheinheiten) berechnet.
- Basierend auf dem pauschalen Stromverbrauch wird ein Zuschuss in Höhe von etwa 10,4 Cent/kWh ausbezahlt.
- Als Mindestbetrag werden jedenfalls 100 EUR pro Betrieb ausbezahlt.
- Für die meisten Betriebe (rd. 110.000) bilden die Daten aus dem Mehrfachantrag 2022 die Berechnungsrundlage. Für sie wird ein Autoantrag umgesetzt. Betriebe ohne Mehrfachantrag 2022 können gegebenenfalls bis 31.12.2022 einen Antrag mit Angabe der Tierliste zum Stichtag 1. April 2022 nachreichen.
Folgende stromintensive Betriebszweige und Tätigkeitsfelder können darüber hinaus einen Antrag basierend auf dem tatsächlichen Stromverbrauch stellen:
- Elektrisch betriebene Beregnung landwirtschaftlicher Flächen
- Elektrisch betriebene Belüftung, Kühlung oder Trocknung landwirtschaftlicher Erzeugnisse
- Produktion von Gemüse, Obst oder Zierpflanzen im geschützten Anbau
- Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Innenräumen mit Einsatz elektrisch betriebener Anlagen (z.B. Pilze, Hanf, Schnecken, Insekten)
- Aquakultur und Teichwirtschaft mit Einsatz elektrisch betriebener Anlagen
- Weinproduktion
- Be-/Verarbeitung sowie Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
- Buschenschank und Almausschank
- Vermietung von Privatzimmern oder Ferienwohnungen
- Als Nachweis für die Berechnung der Bemessungsgrundlage wird der Durchschnitt aus den 2 letzten Jahresabrechnungen zu Grunde gelegt.
- Mittlerer Ackerbaubetrieb
Fläche: 40 ha Ackerland
Gesamt: EUR 248,- Entlastung
- Mittlerer Veredelungsbetrieb mit Stiermast
Fläche: 30 ha Ackerland
Großvieheinheit GVE: 50 Masttiere
Gesamt: EUR 966,- Entlastung
- Direktvermarkter mit Milcherzeugung und Heutrocknungsanlagen
Fläche: 12 ha Dauergrünland intensiv
GVE: 15 Milchkühe und 5 Jungrinder
Gesamt: EUR 4.420,- Entlastung