Bäuerliche Direktvermarkter dürfen weiterhin verkaufen
Landwirte können ihre Produkte in beliebigen Verkaufsstellen anbieten (Automaten, Hütten, Container, Bauernläden…..). Es ist auch die Einrichtung mehrerer Verkaufsstellen möglich.
Im bäuerlichen Bereich sind keine gewerberechtlichen Bewilligungen notwendig und es gibt ebenfalls keine Bindung an das Öffnungszeitengesetz, solange keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.
Bei gemeinsamen Verkaufsstellen (wie Bauernläden, Container usw.) mehrerer Landwirte, muss der Verkauf auf Namen und auf Rechnung jedes einzelnen Bauern erfolgen.
Bei gemeinsamen Verkaufsstellen (wie Bauernläden, Container usw.) mehrerer Landwirte, muss der Verkauf auf Namen und auf Rechnung jedes einzelnen Bauern erfolgen.
Bei Selbstbedienung ist ein Verkauf von Alkohol aufgrund des Jugendschutzgesetzes nicht erlaubt.
Möchte ein Direktvermarkter Produkte von anderen Landwirten im eigenen Namen verkaufen, ohne dabei gewerblich zu werden, sind die Zukaufsregeln zu beachten.
Ein Zukauf und Weiterverkauf von Urprodukten des jeweiligen Betriebszweiges aus dem EWR-Raum ist im Rahmen der Landwirtschaft nur eingeschränkt möglich und zwar, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 % des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges (Obstbau, Gartenbau, Forst,.) beträgt, in welchem man selbst Urprodukte erzeugt.
Das Gewerberecht lässt den Zukauf ausdrücklich nur bei pflanzlichen Produkten zu.
Tierische Produkte, auch wenn diese Urprodukt sind, dürfen im Rahmen der Landwirtschaft nicht zugekauft werden. Wenn daher be- und verarbeitete Produkte oder tierische Urprodukte zugekauft werden oder die Zukaufsgrenzen bei pflanzlichen Urprodukten überschritten werden, liegt ein Gewerbe vor.
Welche pflanzlichen Urprodukte es gibt, kann man in der Urprodukteverordnung, die im Download zur Verfügung steht, abrufen.
Ein Zukauf und Weiterverkauf von Urprodukten des jeweiligen Betriebszweiges aus dem EWR-Raum ist im Rahmen der Landwirtschaft nur eingeschränkt möglich und zwar, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 % des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges (Obstbau, Gartenbau, Forst,.) beträgt, in welchem man selbst Urprodukte erzeugt.
Das Gewerberecht lässt den Zukauf ausdrücklich nur bei pflanzlichen Produkten zu.
Tierische Produkte, auch wenn diese Urprodukt sind, dürfen im Rahmen der Landwirtschaft nicht zugekauft werden. Wenn daher be- und verarbeitete Produkte oder tierische Urprodukte zugekauft werden oder die Zukaufsgrenzen bei pflanzlichen Urprodukten überschritten werden, liegt ein Gewerbe vor.
Welche pflanzlichen Urprodukte es gibt, kann man in der Urprodukteverordnung, die im Download zur Verfügung steht, abrufen.
Für weiter Fragen steht Ihnen unser Jurist Mag. Michael Kirnbauer (Tel.: 02682/702-200) gerne zur Verfügung.