Alle „Berufspendler“ dürfen Grenze passieren!
Demnach gelten als Pendler im Sinne des § 4 der Verordnung berufstätige Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Nachbarstaat haben und daher zum Zweck der Erbringung ihrer Arbeits- oder anderweitigen Dienstleistung in Österreich nicht nur die Grenze ihrer Wohngemeinde, sondern auch die österreichische Binnengrenze regelmäßig überschreiten müssen (allgemeiner Pendlerbegriff).
Zudem gelten auch Personen unabhängig von ihrem gewöhnlichen Aufenthalt als Pendler, die täglich die österreichische Binnengrenze zum Zwecke des Erreichens der Arbeitsplätze- oder zur Erbringung einer anderen Dienstleistung überschreiten und nach Erbringung der Leistung wieder an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehren (Tagespendler).
§4 der Verordnung stellt nicht darauf ab, dass der betreffende Erwerbstätige abhängig beschäftigt ist. Erfasst sind daher auch Einzelunternehmer und andere Selbständige mit Sitz in einem Nachbarstaat, die in Österreich eine (weitere) Betriebsstätte unterhalten, die sie regelmäßig aufsuchen, oder regelmäßig Dienstleistungen an in Österreich ansässige Kunden vor Ort erbringen.
§4 stellt auch nicht darauf ab, dass es sich um eine regelmäßige oder zeitlich unbefristete Tätigkeit handelt. Erfasst können daher z.B. auch Personen sein, die zur Erbringung einer (umfangreichen) Werkleistung im Inland zwar nur während eines abgegrenzten Zeitraums, innerhalb desselben aber mehrmals und regelmäßig die Grenze überschreiten müssen.
Es dürfte nicht darauf ankommen, dass die Binnengrenze täglich oder in kurzen Abständen überschritten wird. Daher sind z.B. auch Personen erfasst, die nach Überschreitung der Grenze nach Österreich über mehrere Tage hinweg im Inland durchgehend ihre Arbeitsleistung erbringen und daher auch hier übernachten (z.B. Altenpfleger, Erntehelfer oder auch Monteure), sofern sie im Zeitverlauf regelmäßig an ihren Wohnort im Nachbarstaat zurückkehren.
Beweis- und Bescheinigungsfragen:
§ 4 der VO regelt nicht, wie die Eigenschaft als Berufspendler gegenüber der Gesundheitsbehörde nachzuweisen oder zu bescheinigen ist. Es wird daher in der Regel ausreichen, die Pendlereigenschaft mit einer entsprechenden Bestätigung des Dienstgebers oder einer im Nachbarstaat ausgestellten Wohnsitzbestätigung (oder einem vergleichbaren Dokument).
Die Verordnung gilt ab dem 20.5.2020.
Die Verordnung gilt ab dem 20.5.2020.