Abbrennen von Osterfeuern
Das diesjährige Osterfest nähert sich mit großen Schritten.
Aus diesem Grund wird auf die im Burgenland geltende Rechtslage im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Brauchtumsfeuern hingewiessen.
Im Burgenland ist das Entfachen von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 2 Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011).
Im Download finden Sie detaillierte Ausführungen zu den rechtlichen Vorgaben hinsichtlich - dem zeitlichen Rahmen - der notwendigen Öffentlichkeit - zulässiger Materialien - notwendiger Sicherheitsvorkehrungen - Aufzeichnungen und - Ausnahmen für die Abhaltung von Osterfeuern. Ebenso finden Sie im Download eine Checkliste, um die rechtskonforme Organisation von Osterfeuern zu erleichtern
Aus diesem Grund wird auf die im Burgenland geltende Rechtslage im Zusammenhang mit dem Abbrennen von Brauchtumsfeuern hingewiessen.
Im Burgenland ist das Entfachen von Feuern im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 1 Abs. 2 Z 1 und § 2 Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV, LGBl. Nr. 28/2011).
Im Download finden Sie detaillierte Ausführungen zu den rechtlichen Vorgaben hinsichtlich - dem zeitlichen Rahmen - der notwendigen Öffentlichkeit - zulässiger Materialien - notwendiger Sicherheitsvorkehrungen - Aufzeichnungen und - Ausnahmen für die Abhaltung von Osterfeuern. Ebenso finden Sie im Download eine Checkliste, um die rechtskonforme Organisation von Osterfeuern zu erleichtern