Winterauslauf für Wiederkäuer
Biowiederkäuern muss laut derzeit gültigem EU-Biorecht (VO 834/2007 und VO 889/2008) die Möglichkeit eines ständigen Aufenthalts im Freien geboten werden. Voraussetzung: Die Witterungsbedingungen und der Boden lassen es zu. Daher ist ein Winterauslauf in bestimmten Fällen unumgänglich.
Der Auslauf kann sowohl im Freigelände als auch befestigt angeboten werden. Dabei ist zu beachten, dass der Zugang zum Auslauf rutschfest ist. Im Winter sorgen vor allem vereiste, glatte Stellen für Probleme. Diese können zum Beispiel durch Streuen behoben werden. Können die Tiere ungehindert in den Auslauf, bietet er viele Vorteile:
Der Auslauf kann sowohl im Freigelände als auch befestigt angeboten werden. Dabei ist zu beachten, dass der Zugang zum Auslauf rutschfest ist. Im Winter sorgen vor allem vereiste, glatte Stellen für Probleme. Diese können zum Beispiel durch Streuen behoben werden. Können die Tiere ungehindert in den Auslauf, bietet er viele Vorteile:
- Freie Sicht auf die umliegende Landschaft, Bewegung, Ausweichmöglichkeiten rangniederer Tiere und den direkten Kontakt mit dem Außenklima.
- In der Sonne stehen, abregnen lassen und vor allem die frische Luft haben einen positiven Einfluss auf die Gesundheit der Tiere.
- Hinzukommend dient der Auslauf in der Kombinationshaltung der Brunsterkennung und der Gesundheitskontrolle. Beispielsweise können lahme Tiere sofort identifiziert und behandelt werden.
Auslaufgestaltung
Grundsätzlich wird zwischen zwei Auslauftypen unterschieden. Zum einen den vom Stall räumlich getrennten Auslauf und zum anderen den in den Stall integrierten Auslauf. Hierbei ist eine Trennung zwischen Auslauf und Stall nicht eindeutig erkennbar. In beiden Fällen dürfen entsprechend dem derzeit gültigen Biorecht maximal 90% der Mindestauslauffläche überdacht sein. Die Mindestauslaufflächen entnehmen Sie der Tabelle. Aufgrund des EU-Bioaudits von 2017 befindet sich derzeit die Regelung der Auslaufüberdachung in Überarbeitung. Sobald die Verhandlungen mit der EU abgeschlossen sind, werden wir Sie über die neuen Richtlinien informieren.
Bei Neu- bzw. Umbauten beider Auslauftypen müssen mindestens 25% der vier Außenseitenlängen offen sein, wobei auch mobile Elemente (wie z. B. Vertikaljalousien) und Windschutznetze als offen angesehen werden. Diese können im Sockelbereich vollkommen geschlossen sein, jedoch müssen die Tiere eine freie Sicht auf die Umgebung haben. Zusätzlich muss die offene Seite mindestens drei Meter vom angrenzenden Gebäude entfernt sein.
Um die Tiere bei Bedarf vor der Witterung schützen zu können, sollten Schutzeinrichtungen angeboten werden. Sowohl Bäume als auch Beschattungsnetze oder Überdachungen können herangezogen werden. Des Weiteren sorgen Tränken und Bürsten für ein erhöhtes Tierwohl. Um Umweltbelastungen (wie Sickersäfte, Erosion, Zertrampeln der Fläche) zu verhindern, wird empfohlen, einen befestigten Auslauf anzubieten. Diese Regelungen gelten aliquot für Rinder, Schafe und Ziegen.
Bei Neu- bzw. Umbauten beider Auslauftypen müssen mindestens 25% der vier Außenseitenlängen offen sein, wobei auch mobile Elemente (wie z. B. Vertikaljalousien) und Windschutznetze als offen angesehen werden. Diese können im Sockelbereich vollkommen geschlossen sein, jedoch müssen die Tiere eine freie Sicht auf die Umgebung haben. Zusätzlich muss die offene Seite mindestens drei Meter vom angrenzenden Gebäude entfernt sein.
Um die Tiere bei Bedarf vor der Witterung schützen zu können, sollten Schutzeinrichtungen angeboten werden. Sowohl Bäume als auch Beschattungsnetze oder Überdachungen können herangezogen werden. Des Weiteren sorgen Tränken und Bürsten für ein erhöhtes Tierwohl. Um Umweltbelastungen (wie Sickersäfte, Erosion, Zertrampeln der Fläche) zu verhindern, wird empfohlen, einen befestigten Auslauf anzubieten. Diese Regelungen gelten aliquot für Rinder, Schafe und Ziegen.
Verpflichtungen
- Werden die Tiere während der Vegetationsperiode an mindestens 120 Tagen (bei Bio Austria Betrieben 180 Tage) geweidet und im Winter im Laufstall gehalten, muss kein Winterauslauf angeboten werden. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, müssen die Tiere in den Auslauf. Dies gilt gleichermaßen für kleine sowie große Wiederkäuer.
- Rinder aus der Kombinationshaltung (Sommerweide und Anbindehaltung) müssen während der Stallperiode mindestens zweimal wöchentlich ins Freie, wobei es keine Zeitdauervorgabe gibt.
- Kälbern muss ab der zweiten Lebenswoche ein ständiger Zugang zum Auslauf angeboten werden. Auch hier entfällt die Verpflichtung, wenn die Kälber während der Vegetationsperiode geweidet werden.
- Laut den Biorichtlinien kann ein Auslauf von mehreren Gruppen genutzt werden, sofern aufgrund von beengter Hoflage kein eigener Auslauf angeboten werden kann und maximal zwei Gruppen den Auslauf gemeinsam nutzen. Die Kontrollstellen sind berechtigt, fallweise betriebsbezogene Genehmigungen auszustellen. Betriebe ohne beengter Hoflage können, sofern Kälber integriert sind, den Auslauf mit einer weiteren Gruppe belegen. Dabei sollten beide Gruppen den Auslauf ungefähr gleich und möglichst lange nutzen können.