Weinrechtsammel-VO 2024 im Amtsblatt veröffentlicht
Dieser Artikel soll lediglich einen Überblick über die Änderungen geben, erhebt jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Aus diesem Grund wird empfohlen, sich die gesamte Weinrechtsammel-VO 2024 z.B. auf der Website der Burgenländischen Landwirtschaftskammer durchzulesen.
Artikel 8
Änderung der Verordnung über Obstweine (Obstweinverordnung)
2. Dem § 1 werden folgende Z 9 und 10 angefügt:
"9. "Entalkoholisierter Obstwein" ist ein Getränk,
a) das aus Qualitätsobstwein oder Obstwein, der mit einem Bundesland als verpflichtende geografische Angabe bezeichnet ist, hergestellt wird,
b) dessen Alkoholgehalt durch Entalkoholisierung auf maximal 0,5% vol. reduziert wird und
c) dem Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst in einem Ausmaß von max. 40 g Zucker je Liter und Kohlendioxid bis zu einem Kohlendioxidgehalt von maximal 2 g je Liter zugesetzt werden kann.
10. "Entalkoholisierter Obstperlwein" und "entalkoholisierter Obstschaumwein" sind Getränke, die aus entalkoholisiertem Obstwein hergestellt werden und denen Kohlendioxid zugesetzt werden kann."
3. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Die Verkehrsbezeichnungen der in § 1 Z 9 und 10 definierten Getränke lauten "entalkoholisierter Obstwein", "entalkoholisierter Obstmost" oder "entalkoholisierter Most" sowie "entalkoholisierter Obstperlwein" und "entalkoholisierter Obstschaumwein". Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung des Wortes "Wein", bei Kernobst auch "Most", mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart verwendet werden.“
4. § 13 samt Überschrift lautet:
Herstellungsmeldung
§ 13. Wer Obstwein in einem Ausmaß, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, sowie entalkoholisierten Obstwein, entalkoholisierten Obstperlwein oder entalkoholisierten Obstschaumwein herstellt, hat der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse und Betriebsnummer die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen."
5. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge "Kosten der Untersuchung: 60 Punkte = 72 Euro (Punktewert: 1,20 Euro)“ durch die Wortfolge "Kosten der Untersuchung: 60 Punkte = 85,20 Euro (Punktewert: 1,42 Euro)" ersetzt.
"9. "Entalkoholisierter Obstwein" ist ein Getränk,
a) das aus Qualitätsobstwein oder Obstwein, der mit einem Bundesland als verpflichtende geografische Angabe bezeichnet ist, hergestellt wird,
b) dessen Alkoholgehalt durch Entalkoholisierung auf maximal 0,5% vol. reduziert wird und
c) dem Saccharose, Fruchtsaft oder Fruchtsaftkonzentrat aus Kernobst in einem Ausmaß von max. 40 g Zucker je Liter und Kohlendioxid bis zu einem Kohlendioxidgehalt von maximal 2 g je Liter zugesetzt werden kann.
10. "Entalkoholisierter Obstperlwein" und "entalkoholisierter Obstschaumwein" sind Getränke, die aus entalkoholisiertem Obstwein hergestellt werden und denen Kohlendioxid zugesetzt werden kann."
3. Dem § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Die Verkehrsbezeichnungen der in § 1 Z 9 und 10 definierten Getränke lauten "entalkoholisierter Obstwein", "entalkoholisierter Obstmost" oder "entalkoholisierter Most" sowie "entalkoholisierter Obstperlwein" und "entalkoholisierter Obstschaumwein". Anstelle der Bezeichnung der Obstartgruppe kann eine Zusammensetzung des Wortes "Wein", bei Kernobst auch "Most", mit der Bezeichnung der zur Erzeugung verwendeten Obstart verwendet werden.“
4. § 13 samt Überschrift lautet:
Herstellungsmeldung
§ 13. Wer Obstwein in einem Ausmaß, das über die Deckung des Eigenbedarfes (höchstens 600 Liter) hinausgeht, sowie entalkoholisierten Obstwein, entalkoholisierten Obstperlwein oder entalkoholisierten Obstschaumwein herstellt, hat der Bundeskellereiinspektion unter Angabe von Name, Adresse und Betriebsnummer die im Jahr der Meldung hergestellte Menge an Obstwein mitzuteilen."
5. In § 16 Abs. 1 wird die Wortfolge "Kosten der Untersuchung: 60 Punkte = 72 Euro (Punktewert: 1,20 Euro)“ durch die Wortfolge "Kosten der Untersuchung: 60 Punkte = 85,20 Euro (Punktewert: 1,42 Euro)" ersetzt.
Artikel 9
Änderung der Verordnung über einen Tarif für die Erteilung der staatlichen Prüfnummer
1. In § 1 wird der Betrag „1,20 Euro“ durch den Betrag "1,42 Euro" ersetzt.
Anlage 1: Tarif der staatlichen Prüfnummer gereiht nach Weintypen
Anlage 1: Tarif der staatlichen Prüfnummer gereiht nach Weintypen
Artikel 10
Änderung der Weingesetz-Kontrollverordnung
1. § 1 Abs. 4 lautet:
"(4) Die analytische Untersuchung im Rahmen der systematischen Kontrolle von Qualitätsweinen (Vergabe der staatlichen Prüfnummer) umfasst folgende Untersuchungsparameter:
1. bei weißen Weinen mit der Bezeichnung "DAC", "Qualitätswein", "Kabinettswein" oder "Prädikatswein": relative Dichte, vorhandener Alkohol, Gesamtalkohol, Gesamttrockenextrakt, Gesamtzucker (Glucose und Fructose), zuckerfreier Extrakt, titrierbaren Säuren, freie schweflige Säure, gesamte schweflige Säure, rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht, flüchtige Säuren, Brennwert;
2. bei roten Weinen mit der Bezeichnung "DAC", "Qualitätswein", "Kabinettswein" oder "Prädikatswein" zusätzlich: künstlicher Fremdfarbstoff, Malvidindiglucosid;
3. bei Weinen mit der Bezeichnung "Prädikatswein" oder "DAC-Prädikatswein" zusätzlich: Glycerin;
4. bei Wein mit der Bezeichnung "Mittelburgenland DAC" zusätzlich: Äpfelsäure.
2. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Bei Weinen mit der Bezeichnung "DAC" oder "Qualitätswein" oder Kabinettswein ist der Untersuchungsparameter "Brennwert" gemäß Abs. 4 Z1 als Näherungswert mithilfe folgender Formel zu bestimmen und auszuweisen:
Vorhandener Alkohol [g/l] mal 29 [kJ] plus Gesamtzucker [g/l] mal 17 [kJ] plus titrierbare Gesamtsäure [g/l] mal 13 [kJ] plus zuckersäurefreier Extrakt [g/L] mal 4,2 [kJ] = Brennwert in kJ, berechnet für 1l.
Zur Berechnung des Brennwertes auf 100 ml, muss dieser durch 10 geteilt werden. Der Umrechnungsfaktor von kJ in kcal ist mit 0,239 anzunehmen.“
3. Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt: "(6) Bei Weinen mit der Bezeichnung "Prädikatswein" oder "DAC-Prädikatswein" ist der Untersuchungsparameter “Brennwert“ auf der Basis des gemäß Abs. 4 Z 3 analytisch ermittelten Glyceringehalts zu bestimmen und auszuweisen."
"(4) Die analytische Untersuchung im Rahmen der systematischen Kontrolle von Qualitätsweinen (Vergabe der staatlichen Prüfnummer) umfasst folgende Untersuchungsparameter:
1. bei weißen Weinen mit der Bezeichnung "DAC", "Qualitätswein", "Kabinettswein" oder "Prädikatswein": relative Dichte, vorhandener Alkohol, Gesamtalkohol, Gesamttrockenextrakt, Gesamtzucker (Glucose und Fructose), zuckerfreier Extrakt, titrierbaren Säuren, freie schweflige Säure, gesamte schweflige Säure, rückgerechnetes ursprüngliches Mostgewicht, flüchtige Säuren, Brennwert;
2. bei roten Weinen mit der Bezeichnung "DAC", "Qualitätswein", "Kabinettswein" oder "Prädikatswein" zusätzlich: künstlicher Fremdfarbstoff, Malvidindiglucosid;
3. bei Weinen mit der Bezeichnung "Prädikatswein" oder "DAC-Prädikatswein" zusätzlich: Glycerin;
4. bei Wein mit der Bezeichnung "Mittelburgenland DAC" zusätzlich: Äpfelsäure.
2. Dem § 1 wird folgender Abs. 5 angefügt:
"(5) Bei Weinen mit der Bezeichnung "DAC" oder "Qualitätswein" oder Kabinettswein ist der Untersuchungsparameter "Brennwert" gemäß Abs. 4 Z1 als Näherungswert mithilfe folgender Formel zu bestimmen und auszuweisen:
Vorhandener Alkohol [g/l] mal 29 [kJ] plus Gesamtzucker [g/l] mal 17 [kJ] plus titrierbare Gesamtsäure [g/l] mal 13 [kJ] plus zuckersäurefreier Extrakt [g/L] mal 4,2 [kJ] = Brennwert in kJ, berechnet für 1l.
Zur Berechnung des Brennwertes auf 100 ml, muss dieser durch 10 geteilt werden. Der Umrechnungsfaktor von kJ in kcal ist mit 0,239 anzunehmen.“
3. Dem § 1 wird folgender Abs. 6 angefügt: "(6) Bei Weinen mit der Bezeichnung "Prädikatswein" oder "DAC-Prädikatswein" ist der Untersuchungsparameter “Brennwert“ auf der Basis des gemäß Abs. 4 Z 3 analytisch ermittelten Glyceringehalts zu bestimmen und auszuweisen."
Artikel 12
Änderung der Rebsortenverordnung 2018
1. In § 1 Z 1 wird nach der Wortfolge "Chardonnay (Morillon)" die Wortfolge "Donauriesling, Donauveltliner", eingefügt.
Artikel 13
Änderung der Weinbezeichnungsverordnung
2. § 1 Abs. 1 Z 2 lautet:
"2. Begriffe wie "Selection" ("Selektion"), "Tradition", "Auswahl", "Ausstich", "Classic" ("Klassik") oder "Jubiläumswein"; diese Bezeichnungen dürfen nur für Weine mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer Eigenart und Herkunft verwendet werden.
“ 4. § 1 Abs. 6 Z 3 und 4 lautet:
"3. Wenn die Ried am Hauptetikett in Verbindung mit der Gemeinde, des Gemeindeteils oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde angegeben ist, so kann bei zusätzlicher Angabe der Ried am Vorderetikett dort die Angabe der Gemeinde, des Gemeindeteils oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde entfallen.
4. Die Gemeinde, der Gemeindeteil oder die ortsübergreifende Weinbaugemeinde in Verbindung mit der Bezeichnung der verordneten Ried ist entweder vor dem Wort "Ried" und dem Riednamen oder nach dem Wort "Ried" und dem Riednamen anzuführen. Erstreckt sich eine Ried über zwei Gemeinden, Gemeindeteile oder ortsübergreifende Weinbaugemeinden, so ist diejenige Gemeinde oder derjenige Gemeindeteil oder diejenige ortsübergreifende Weinbaugemeinde anzugeben, aus der der überwiegende Teil der Trauben stammt."
5. § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Die Angabe "Spritz" oder "Sprizz" darf für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014 S 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 262 verwendet werden."
6. § 6a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Verwendung der Rebsortennamen "Donauriesling" und "Donauveltliner" am Etikett von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung und mit geschützter geografischer Angabe ist nicht zulässig."
7. § 6a Abs. 3 entfällt die Wortfolge:
"in Schriftzeichen, welche mindestens halb so groß sind wie die der Marke oder Phantasiebezeichnung,"
8. § 6a Abs. 4 entfällt die Wortfolge:
"in Schriftzeichen, welche mindestens halb so groß sind wie die in der verkürzten Angabe verwendeten,"
9. § 12 lautet:
"§ 12. Die gemäß Art. 57 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S.
2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden:
1. Aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251/2014, denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.
2. Erzeugnisse gemäß § 1 der Obstweinverordnung (BGBl. II Nr. 18/2014), denen Kohlendioxid zugesetzt wurde oder die einen Kohlensäureüberdruck durch erste oder zweite alkoholische Gärung aufweisen.
3. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure.
4. Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.
5. Getränke mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 %vol., denen Kohlendioxid zugesetzt wurde."
"2. Begriffe wie "Selection" ("Selektion"), "Tradition", "Auswahl", "Ausstich", "Classic" ("Klassik") oder "Jubiläumswein"; diese Bezeichnungen dürfen nur für Weine mit besten erkennbaren Eigenschaften hinsichtlich ihrer Eigenart und Herkunft verwendet werden.
“ 4. § 1 Abs. 6 Z 3 und 4 lautet:
"3. Wenn die Ried am Hauptetikett in Verbindung mit der Gemeinde, des Gemeindeteils oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde angegeben ist, so kann bei zusätzlicher Angabe der Ried am Vorderetikett dort die Angabe der Gemeinde, des Gemeindeteils oder der ortsübergreifenden Weinbaugemeinde entfallen.
4. Die Gemeinde, der Gemeindeteil oder die ortsübergreifende Weinbaugemeinde in Verbindung mit der Bezeichnung der verordneten Ried ist entweder vor dem Wort "Ried" und dem Riednamen oder nach dem Wort "Ried" und dem Riednamen anzuführen. Erstreckt sich eine Ried über zwei Gemeinden, Gemeindeteile oder ortsübergreifende Weinbaugemeinden, so ist diejenige Gemeinde oder derjenige Gemeindeteil oder diejenige ortsübergreifende Weinbaugemeinde anzugeben, aus der der überwiegende Teil der Trauben stammt."
5. § 3 wird folgender Abs. 6 angefügt:
"(6) Die Angabe "Spritz" oder "Sprizz" darf für aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91, ABl. Nr. L 84 vom 20.3.2014 S 14, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/2117, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021 S. 262 verwendet werden."
6. § 6a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Verwendung der Rebsortennamen "Donauriesling" und "Donauveltliner" am Etikett von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung und mit geschützter geografischer Angabe ist nicht zulässig."
7. § 6a Abs. 3 entfällt die Wortfolge:
"in Schriftzeichen, welche mindestens halb so groß sind wie die der Marke oder Phantasiebezeichnung,"
8. § 6a Abs. 4 entfällt die Wortfolge:
"in Schriftzeichen, welche mindestens halb so groß sind wie die in der verkürzten Angabe verwendeten,"
9. § 12 lautet:
"§ 12. Die gemäß Art. 57 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung, ABl. Nr.L 9 vom 11.1.2019 S.
2, Schaumweinen vorbehaltene Aufmachung kann auch für folgende Erzeugnisse verwendet werden:
1. Aromatisierte Weinerzeugnisse gemäß Verordnung (EU) Nr. 251/2014, denen Kohlendioxid zugesetzt wurde.
2. Erzeugnisse gemäß § 1 der Obstweinverordnung (BGBl. II Nr. 18/2014), denen Kohlendioxid zugesetzt wurde oder die einen Kohlensäureüberdruck durch erste oder zweite alkoholische Gärung aufweisen.
3. Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure.
4. Perlwein und Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure.
5. Getränke mit einem tatsächlichen Alkoholgehalt von nicht mehr als 1,2 %vol., denen Kohlendioxid zugesetzt wurde."
Kontakt
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