Weil die Gülle zum Himmel stinkt
Die EU-Richtlinie für nationale Emissionshöchstmengen (NEC-Richtlinie) soll die nationalen Emissionshöchstmengen für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Ammoniak und flüchtige organische Verbindungen senken. Laut Umweltbundesamt hatte die Landwirtschaft bei den Ammoniak Emissionen im Jahr 2014 einen Anteil von 94%. Die Zielsetzung bei Ammoniak ist eine Reduktion um 12% bis zum Jahr 2030. Sollten diese Zielvorgaben nicht erreicht werden, ist auch eine Verpflichtung zur bodennahen Gülleausbringung denkbar. Um die Emissionen bei Ammoniak zu reduzieren, wird zeitnah eine Verordnung die Einarbeitung von flüssigen Wirtschaftsdüngen auf dem Acker regeln. Auch die verpflichtende Abdeckung von offenen Güllegruben ist in Diskussion.
Rund die Hälfte der Ammoniakemissionen im Sektor Landwirtschaft entstehen bei der Ausbringung der Wirtschaftsdünger. Deshalb stellt gerade die bodennahe Ausbringungstechnik eine wesentliche Reduktionsmöglichkeit dar. Ziel ist daher, den Anteil an bodennah ausgebrachter Gülle bzw. Jauche in den kommenden Jahren deutlich zu steigern.
Rund die Hälfte der Ammoniakemissionen im Sektor Landwirtschaft entstehen bei der Ausbringung der Wirtschaftsdünger. Deshalb stellt gerade die bodennahe Ausbringungstechnik eine wesentliche Reduktionsmöglichkeit dar. Ziel ist daher, den Anteil an bodennah ausgebrachter Gülle bzw. Jauche in den kommenden Jahren deutlich zu steigern.
Konfliktpotenzial Geruchsbelästigung
In den letzten Jahren sind die Beschwerden hinsichtlich Geruchsbelästigung massiv gestiegen. Durch die Umstellung auf Laufstallhaltung und der damit einhergehenden Güllewirtschaft und Gabenteilung hat sich die Problematik mit den Anrainern deutlich verschärft. Auch aus diesem Aspekt heraus ist das Forcieren der bodennahen Ausbringung für das Image der Landwirtschaft wichtig.
Die Grafik (siehe unten) verdeutlicht die Wirkung der bodennahen Ausbringungstechnik. Den Mehrkosten bei der Ausbringung steht neben der Förderung im ÖPUL Programm auch eine bessere Stickstoffeffizienz der eingesetzten Gülle gegenüber. Unter der Annahme, dass pro Jahr insgesamt 50 m³ Gülle pro Hektar ausgebracht werden, kommen rund 30 Kilogramm mehr Stickstoff zur Wirkung. Bei einem Reinnährstoffpreis von aktuell 3,20 Euro je Kilogramm Stickstoff auf Basis von NAC erspart man sich zusätzlich zur Förderung rund 96 Euro pro Hektar an mineralischem Stickstoff.
Die Grafik (siehe unten) verdeutlicht die Wirkung der bodennahen Ausbringungstechnik. Den Mehrkosten bei der Ausbringung steht neben der Förderung im ÖPUL Programm auch eine bessere Stickstoffeffizienz der eingesetzten Gülle gegenüber. Unter der Annahme, dass pro Jahr insgesamt 50 m³ Gülle pro Hektar ausgebracht werden, kommen rund 30 Kilogramm mehr Stickstoff zur Wirkung. Bei einem Reinnährstoffpreis von aktuell 3,20 Euro je Kilogramm Stickstoff auf Basis von NAC erspart man sich zusätzlich zur Förderung rund 96 Euro pro Hektar an mineralischem Stickstoff.
ÖPUL 2023
Die Maßnahme bodennahe Gülleausbringung wurde schon bisher gut in Anspruch genommen. Im neuen ÖPUL 2023 werden zusätzliche 10 Mio. Euro bereitgestellt, um die Ammoniakemissionen weiter zu vermindern. Förderfähig ist die bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle bis maximal 50 m³ je Hektar düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche. Die düngungswürdige Fläche berechnet sich aus der Summe der Acker- und Grünlandflächen mit N-Düngebedarf gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung. Leguminosenreinbestände
und Flächen mit Düngeverbot sind keine düngungswürdigen Flächen. Ab 2023 ist geplant, dass nur mehr ein MFA zu stellen ist. Das heißt, dass der bisherige Herbstantrag in den Mehrfachantrag integriert wird. Die tatsächlich schlüssig dokumentierte bodennah ausgebrachte bzw. separierte Güllemenge des Jahres 2023 ist somit im MFA 2023 bekannt zu geben und kann bis spätestens 29. November 2023 nachgemeldet werden.
Antrag 2022/2023
Der Einstieg in die Maßnahme "bodennahe Ausbringung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und Biogasgülle" und/oder "Gülleseparierung für rinderhaltende Betriebe" muss spätestens bis 31. Dezember 2022 bekannt gegeben werden. Die tatsächlich schlüssig dokumentierten bodennah ausgebrachten bzw. separierten Güllemengen müssen dann bis spätestens 29. November 2023 beantragt werden. Dabei ist die tatsächlich nachweislich bodennah ausgebrachte Menge zu beantragen, ohne Berücksichtigung der 50 m³ Obergrenze. Falls eine höhere Menge als 50 m³ pro Hektar düngungswürdiger Fläche im Jahr beantragt wird, wird diese beantragte Menge auf die Obergrenze gekürzt. Jener Anteil welcher die 50 m³ übersteigt wird jedoch in der nationalen Berechnung zur Emissionsminderung berücksichtigt und sollte jedenfalls angegeben werden.
Förderfähige Mengen
Förderfähige Mengen | Details | Euro/m³ |
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Ackerflächen sowie Grünlandflächen | Schleppschlauchverfahren | 1,0 €/m³ |
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Ackerflächen sowie Grünlandflächen | Schleppschuhverfahren | 1,4 €/m³ |
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle auf Ackerflächen sowie Grünlandflächen | Gülleinjektionsverfahren | 1,6 €/m³ |
Gülleseparierung | bis max. 20 m³ je Rinder-GVE und Jahr | 1,4 €/m³ |
Dokumentation
Die schlagbezogene Dokumentation über die bodennah ausgebrachte Menge und Art des flüssigen Wirtschaftsdüngers (einschließlich Biogasgülle) sowie des Ausbringungszeitpunktes und des Ausbringungsverfahrens ist verpflichtend. Bei der Ausbringung durch betriebsfremde Geräte muss dies durch Rechnungen über die Dienstleistung oder gleichwertige geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Bei Ausbringung von Biogasgülle sind geeignete Nachweise über die Ausgangsprodukte vorzulegen.
Auch bei der Gülleseparierung ist die Menge des separierten flüssigen Wirtschaftsdüngers sowie ein Nachweis über den Einsatz betriebsfremder Geräte durch Rechnungen oder geeignete, gleichwertige Unterlagen zu dokumentieren.
Auch bei der Gülleseparierung ist die Menge des separierten flüssigen Wirtschaftsdüngers sowie ein Nachweis über den Einsatz betriebsfremder Geräte durch Rechnungen oder geeignete, gleichwertige Unterlagen zu dokumentieren.